Spopi
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Es wurde nach der Grafe Sache gefragt.
Moin,
wird wohl, gemäß nachfolgender Pressemeldung, noch bearbeitet.
Zitat aus der WAZ online:
" Das Bundesverfassungsgericht will noch 2012 über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Waffengesetz urteilen. Gerichtssprecherin Judith Blohm sagte am Freitag auf dapd-Anfrage in Karlsruhe: "Die Richter sind bemüht, in diesem Jahr zu entscheiden."
Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht will noch 2012 über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Waffengesetz urteilen. Gerichtssprecherin Judith Blohm sagte am Freitag auf dapd-Anfrage in Karlsruhe: "Die Richter sind bemüht, in diesem Jahr zu entscheiden."
Eltern von Opfern des Amoklaufs von Winnenden und der Autor Roman Grafe als Sprecher der bundesweiten Initiative "Keine Mordwaffen als Sportwaffen!" hatten im Juli 2010 Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Waffengesetz eingereicht. Ziel der Klagen ist ein "Verbot aller tödlichen Sportwaffen". Grafe kritisierte am Freitag, die Beschwerden lägen "seit zwei Jahren nahezu unbearbeitet in Karlsruhe".
Blohm wies diese Kritik zurück. Sie verwies zugleich auf die extrem hohe Arbeitsbelastung des zuständigen Zweiten Senats. Derzeit seien die Richter durch die für September angekündigte Entscheidung zum Euro-Rettungsschirm oder das am kommenden Mittwoch erwartete Urteil zum Wahlrecht stark gebunden."....
Zitat Ende.
Quelle: www.derwesten.de
Gruß
Spopi
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Herzlichen Glückwunsch.
Das lässt hoffen.
Spopi
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Moin,
ich glau es nicht!
wenn du die verkaufen willst, bitte PN an mich........
aber bitte nicht damit schießen.....
Gruß
Spopi
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@stefan klein
Nein. es ist NICHT überall so. Und das sollte es meines Empfindens auch nicht.
Der Gesetzliche "Auftrag" an die --- dann--- anerkannten Verbänd ist doch klar Im WaffRNeuRegGes. zu lesen. Warum gehen die Landesverbände immer eigene Wege? Und nicht gemeinsam unter dem Dachverband erarbeitete?
Mit anderer Frage: wird das FWR vom z.B.DSB in die Erarbeitung eines Bundesseinheitlichen Antrages eingebunden?
Wenn nein, warum nicht?
Sofern regionale Verbände meinen, man kommt mit der Lösung des "Formularwesens" im eigenen Ländle allein am besten klar,glaube ich an einen grossen Irrtum. Das mag eine Weile gutgehen, eine Dauerlösung ist es nicht.
Gruß
Spopi
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In Antwort auf:Und immernoch habe ich nur wenige Aussagen, ob ein Holzschrank wohl einer sicheren Aufbewahrung gerecht wird.Gruß, Ronald
Hallo RonaldR,
mir geht es genau so. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob nicht einmal Fachjuristen, z.B. vom FWR hierzu via
E-Mail befragt werden könnten. Hinsichtlich der Verwahrbehältnisse für Erlaubnissfreie und Erlaubnisspflichtige Waffen wird für mein Empfinden ein anderer Maßstab anzulegen sein, da es eben zur Zeit wohl KEINE deckungsgleiche Vorschrift für beide Waffenarten hinsichtlich der Verwahrbehältnisse gibt. Ob für eine LP/ein LG z.B. ein Holzschrank mit Stangenverriegelung und Zylinderschloß den Anforderungen des § 36 genügt, kann ich auch nicht beantworten. Gerade deshalb sollte diese Frage auch im Sinne der Verhälnissmäßigkeit des Sicherungsaufwandes schnellstens von einem Fachjuristen bearbeitet werden. Im Ergebniss zeigt dieser Thread mit seiner Fragestellung einmal mehr, wie Waffenbesitzer hier mit Ihrer Verantwortung umgehen: sehr sorgfältig und sehr genau.
Gruß
Spopi
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Hallo Hunter66,
Es gibt spezielle kleine Schlüsseltresore, auch Rohrtresore
genannt. Vorteil: diese lassen sich bündig in der Wand oder an verdeckter Stelle einbauen. Die Rohrtresore besitzen einen Stahlkern zur Aufnahme eines hochwertigen Sicherheits-Schließzylinders.
Habe mal kurz im per Suchmaschine gesucht, es gibt mehrere Anbieter.
gruß
Spopi
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In Antwort auf:habe ich irgendwo einen knall nicht gehört?
Im Thread "Verteidungsschießen"(geschlossen) hats, glaube ich, "geknallt". Schade.
Gruß
Spopi
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Hallo zusammen,
ganz generell glaube ich, das die Mehrzahl solcher Messer in Händen von Leuten sind, die die neuen Bestimmungen des zu erwartenden WaffG. eventuell gar nicht kennen, und im guten Glauben "alles beim alten" sehen.
Leider schützt dies wohl vor einer evtl. möglichen Strafe
nicht.
Im Umkehrschluss hat natürlich jeder "Wissende" die Möglichkeit mit einem entsprechenden schriftlichen Einspruch die demnächst verbotenen Gegenstände seiner Vollzugsbehörde auf den Tisch zu legen. Dies gilt auch für andere Gegenstände wie zum Beispiel "Kleinschrotmunition", sofern dies alles zum Verbot erfasst wird.
Damit wird man möglicherweise sogar die Vollzugsbehörden überraschen.
Ganz nebenbei stellt ein solch handelnder Waffenbesitzer seine Kompetenz unter Beweis, sollten viele so handeln, auch die Kompetenz der Waffenbesitzer allgemein.
Man mag von den Ver- und Geboten des neuen WaffG. wenig begeistert sein - es ist nun einmal wie es ist. Und es bleibt im Zweifel der Rechtsweg durch die Instanzen.
Frustrierend, aber, so glaube ich, ein gängiger Weg.
Gruß
Spopi
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Für DSB Diziplinen gelten glaube ich klare Regelungen.
Die beziehen sich auch in der Sportordnung 1.)Auf Ihre Satzung und 2.) unter anderem auf die Positivliste des Deutschen Sportbundes, www.dsb.de , (dsb steht hier für den deutschen Sportbund)
unter dieser Adresse erhält man wichtige Informationen unter anderem im Downloadcenter.
Gruß an alle
Spopi
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2. Grund sätzlich werden Personen, die noch nicht 25 jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten Schusswaffe, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen.
Glaube ich nicht. Zitat BMI Entwurf:
"1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen:
Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21
Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für
Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die
jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind,
bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme
deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische
Disziplinen zugelassen sind.
Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 (dem Alter, ab dem ein
Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen
Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.
2. Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung
waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen
Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt
sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen
Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder
fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung zum
Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger,
da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die schwierige
Jagdprüfung bereits in hinreichender Weise ihre Eignung und den
Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit
Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, zum
Ausdruck gebracht haben.
Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von
Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben
dürfen, also für die - insbesondere in den olympischen
Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen und Sportflinten
(vgl. Nr. 1)."
Zitat Ende.
Also für die .22 wohl keine MPU. Schwacher Trost für alle GK Schützen.
Und wie war das noch? " Der DSB steht zu seinen Disziplinen" .... dann mal los.
..... Gebrauchspistole Schützenklasse
..... Zentralfeuer 32/38 Schützenklasse
kann man dann ja, denke ich , vergessen.
Sollte der DSB da nicht mal in die Offensive gehen?
Spopi.
[Dieser Beitrag wurde von Spopi am 07. Juni 2002 editiert.]
[Dieser Beitrag wurde von Spopi am 07. Juni 2002 editiert.]
[Dieser Beitrag wurde von Spopi am 07. Juni 2002 editiert.]
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sorry, bin neu hier, dsb bezieht sich auf den Deutschen Sportbund, dort gibt es ein Downloadcenter. Ich glaube, der Deutsche Schützenbund bezieht sich auf das dort verfügbare Dokument, eben diese Positivliste.
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Ich glaube, im Zweifel ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Es gibt einen Hinweis in der Sportordnung auf eine Positivliste. www.dsb.de,download.
PDF Format. Herausgegeben vom Deutschen Sportbund,Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention.Aber wie gesagt,im Zweifel besser mit dem Verbandsarzt und/oder Trainer sprechen.
Verbot von Alkohol u.s.w ist glaube ich selbstverständlich.
Spopi
BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig
in Waffenrecht
Geschrieben
Jep.
Bedürfnis: Sportschießen. Bedürfnis: Jagd. Findet beides nicht im Tresor statt. Wozu also geladene Waffen?
Und der Selbstschutzaspekt ist zumindest waffenrechtlich nicht relevant. Und auch sachlich verfehlt. Ist noch Zeit, an den Tresor zu gehen, ist auch Zeit, andere Maßnahmen einzuleiten.
So sehe ich das.
Gruß
Spopi