nimrod
-
Gesamte Inhalte
106 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Beiträge von nimrod
-
-
Hallo Georg,
beim rechtfertigenden Notstand geht es um Eingriffe in die Rechtsgüter, Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum (und andere). Die Tat (Notstandshandlung) ist nicht rechtswidrig wenn das Interesse an dem geschützten Rechtsgut wesentlich höher anzusehen ist, als das Interesse an dem beeinträchtigten Rechtsgut (Verhältnismäßigkeit). Ferner muss die Tat ein angemessenen Mittel sein, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut abzuwenden.
Beispiel: Ein betrunkener Gast steigt in seinen Pkw und will damit wegfahren. Der Gastwirt (oder jemand anderes) nimmt ihm den Fahrzeugschlüssel ab.
Beim entschuldigenden Notstand sind nur die Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit (also nicht jedes beliebige Rechtsgut) geschützt. Auch hier geht es um die Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr mit der Folge, das derjenige, der die hierzu erforderliche Tat begeht, ohne Schuld handelt (rechtswidrig ja, aber er ist "entschuldigt").
Beispiel: Ein Schiffbrüchiger drängt einen anderen Schiffbrüchigen ab, um selbst an den letzten Rettungsring zu gelangen um so sein Leben auf Kosten des anderen zu retten.
Notstand
in Waffenrecht
Geschrieben
Notwehr ist gegenüber Notstand vorrangig. Beim rechtfertigenden Notstand stehen sich ein höherwertiges und ein weniger hochwertiges Rechtsgut gegenüber. Deshalb darf dem betrunkenen Fahrer ja auch die Antritt der Trunkenheitsfahrt verwehrt werden.
Beim entschuldigenden Notstand stehen sich gleichwertige Rechtsgüter gegenüber (beide Schiffbrüchige haben dasselbe Recht auf Leben).