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Zeuss

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Beiträge von Zeuss

  1. Eigentlich ist das zwischen EU-Ländern recht einfach: Bei der eigenen Waffenbehörde eine sog. Verbringungserlaubnis für die Waffe ausstellen lassen, der Verkäufer macht bei sich das gleiche (ist ein EU-Formblatt), und dann kann man die Waffe abholen oder schicken lassen.

  2. Die Statistik ist ja ganz nett, und ich sehe das ja grundsätzlich ähnlich. Der durchschnittliche Gutmensch hebelt das alles aber mit einem einzigen Argument aus: Gegen Blitzschlag, Krebs etc. kann man ja nichts machen - das sind Lebensrisiken. Aber die Waffenbesitzer haben ihre Waffen ja nur zum Freizeitvergnügen. Man würde also auch die 0,04 einsparen können, wenn man ihnen ihr Hobby nimmt.

    Besser wäre es meines Erachtens, dagegen mit den Toten durch Passivrauchen oder durch Motorradfahrer im Straßenverkehr getötete Menschen zu argumentieren. Also vermeintlich ebenso "sinnlose" Freizeitbeschäftigungen, bei denen andere Menschen zu Tode kommen können.

  3. Ich halte Zöllner nicht für blöd. Aber ich habe da so meine Erfahrungen gemacht...

    Export aus den USA ist hier nicht das Thema, es geht um das Zollrechtliche bei der Einfuhr. Das Herkunftsland ist hier zweitrangig.

    Gibt es denn über das WaffG/KWKG hinaus noch irgendwelche speziellen zollrechtlichen Bestimmungen, die die Einfuhr noch darüber hinaus reglementieren könnten? Nicht, daß man mächtig sachkundig mit den Passagen aus dem Waffengesetz dort aufschlägt, und dann irgendwelche anderswo verankerten Handels- oder Einfuhrbestimmungen außerdem noch relevant sind.

    Die Info-Hotline des Zolls habe ich zweimal zu waffenrechtlichen Themen in Anspruch genommen. Beide male konnte mir nicht geholfen werden, bzw. es wurden allgemeine Aussagen getroffen, die nicht zur Lösung des Problems beitrugen. Letztlich kommt es mir so vor, dass dort auch nur aus den VUB vorgelesen wird...

  4. Hi, google mal Zoll VUB, dann unter Schutz der öffentlichen Ordnung, weiter dann in Waffen u.Munition

    Grüße, Franz

    Danke - die Infoseiten sagen leider nur aus, daß Verbringen/Mitnahme von Munition erlaubnispflichtig ist. Auf den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Munition und Munitionsteilen wird dort nicht eingegangen. Für den durchschnittlich begabten Beamten vor Ort sind Hülsen und Geschosse natürlich offensichtlich Munition. Wahrscheinlich resultiert das dann gleich mit einer Beschlagnahmung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft...

  5. WaffVwV 36.2.2 [...Geschosse, z. B. Diabolos für

    Druckluftwaffen, sind keine Munition.[...]

    Auch in Deutschland gilt: Was nicht verboten ist, ist erlaubt.

    Vielen Dank für die Stelle aus der WaffVwV, der Rest war mir bekannt. Gerade der untere Satz in dem Zitat von Dir weist auf das Hauptproblem hin: Der Zöllner an sich tut sich ja immer schwer, wenn er nichts hat, wo ganz explizit drin steht, daß Geschosse und Hülsen erlaubnisfrei sind. Da das natürlich nicht im Gesetz stehen kann (die Liste wäre ja unendlich lang), gibt es bei oder für Behörden ja meistens sowas sie eine explizite Handlungsanleitung für die typischen Probleme des Alltags. Eben wie die WaffVwV für die Ordnungsämter eine waffenrechtliche Hilfestellung für die Zollbehörden, wo sowas drinstehen könnte. Und was man dem freundlichen Beamten, der natürlich nicht weiß, daß sowas in seinem Schrank irgendwo abgeheftet ist oder im Behördenintranet verfügbar wäre, mit einem kleinen Tip eröffnen könnte. Bevor dann mangels "Ich weiß trotzdem nicht, ob das jetzt eingeführt werden darf oder nicht, das muss erst geprüft werden" eben doch keine zeitnahe Abgabe der Lieferung durch den Zoll erfolgt.

  6. Die Bestellung von Hülsen und/oder Geschossen z. B. aus den USA hat ja immer zwei Seiten: den Export dort und den Import hier. Meiner Rechtsauffassung als Laie nach sind Hülsen und Geschosse (sofern diese nicht dem KWKG unterliegen) ja frei erwerbbar. Dementsprechend dürfte eine Einfuhr auch zollrechtlich außer dem üblichen Obolus zur Versteuerung doch völlig uninteressant sein, oder? Da nicht erlaubnispflichtig, ist auch eine Verbringungserlaubnis nicht notwendig. Da diese Feinheiten des Waffenrechts dem üblichen unterdurchschnittlich motivierten Zollbeamten auf dem lokalen Amt wohl entgehen dürften und alles, was mit Waffen zu tun hat, zuallererstmal mit möglichen eigenen Fehlern und der entsprechenden Verantwortung hinterher im Hinterkopf angegangen werden wird, kommt da wohl eine Menge Papierkrieg oder Wartezeit auf einen zu.

    Welche Rechtsvorschriften kommen denn dabei zur Anwendung? Im Waffengesetz selber steht ja nicht explizit drin, daß leere, unbezünderte Hülsen und ungesetzte Geschosse nicht erlaubnispflichtig sind und rechtlich dem Altmetall gleich stehen. Gibt es dazu irgendwas in Gesetzeskommentaren, Gerichtsurteilen oder Verwaltungsvorschriften? Gibt es ggf. andere Rechtsvorschriften, die sich dazu äußern? GIbt es zollrechtliche Bestimmungen, die das Thema behandeln? Und eigentlich müsste es doch auch beim Zoll irgendein Merkblatt oder eine Arbeitshilfe für den DAU existieren, oder? Ich wäre für jeden Tip dankbar, um sattelfest im Thema zu sein.

  7. Es tut so gut, endlich mal dieses Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefertsein in Aktion umwandeln zu können. Euch ein ganz dickes Lob dafür und einen herzlichen Dank für die Initiative, meine 50 € sind eben rausgegangen. Und sollte es knapp werden, schiebe auch ich noch etwas nach.

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