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SKY2k

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  1. Hallo zusammen! Bin neu im Forum und auch gerade dabei, meinen Weg als Sportschütze zu starten. Da ich beruflich aber juristisch unterwegs bin, musste ich mich aus meiner intrinsisch motivierten Art heraus hier anmelden, um auch meine Meinung zum Thema kundzutun. Fraglich ist, ob der § 5 Abs. 1 WaffG bei beiden Vergehen anwendbar ist. Nr. 1a = Nur bei Verbrechen = hier (-) Nr. 1b = Straftaten mit Freiheitstrafen => 1 Jahr = hier (-) Nr. 1c = mind. 90 Tagessätze (ungeachtet der danach aufgeführten Straftaten) = 60 Tage = hier (-) Nr. 2 handelt vor allem von Aufbewahrungspflichten und Überlassungen von Waffen und fällt damit ebenfalls raus. Deshalb § 5 Abs. 1 WaffG in Gänze nicht anzuwenden. Als Nächstes ist also der § 5 Abs. 2 WaffG zu prüfen. Fall 1: Schlägerei (Ich gehe von Vorsatz aus) § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG Hier müssen die Tatbestände „Vorsatz", „Straftat" und „Verurteilung zu mind. 60 Tagessätzen" vorliegen. Meiner Meinung nach erfüllt (+) (sofern vorsätzlich) (nach Recherche: Bei einer Schlägerei ist von Vorsatz auszugehen) Im Fall 2 fehlt mir leider der Input über die Straftat und ob vorsätzlich oder fahrlässig, dann könnte man diesen ebenfalls subsumieren. Nehmen wir aber an das Fall 2 ebenfalls unter den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fällt. Wieso kann vermeintlich Gleiches unterschiedlich geahndet werden? Dazu muss man sich § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 WaffG noch einmal genau anschauen! § 5 Abs. 1 „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, …" § 5 Abs. 2 „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,…!“ Wenn wir jetzt à la Bilderrätsel den Unterschied suchen müssten, würden wir darauf stoßen, dass Abs. 1 klar und deutlich ohne Spielraum die Zuverlässigkeit aberkennt. Die Behörde hat somit keinen Spielraum (auch Ermessen genannt). Abs. 2 wiederum räumt durch die Worte „in der Regel" ein Ermessen durch die Behörde ein. (Dummes Zitat, aber: Ausnahmen bestätigen die Regel.) Sollte man also unter Abs. 2 fallen, hat die Behörde ein Auswahlermessen, was sie tut (hier könnte es sogar ein Entschließungsermessen sein. Da Sie auch ganz verzichten kann.) Bitte interpretiert das Ganze nicht als meine Meinung. Es ist lediglich die aus der Juristerei gesehene Meinung zu dem obigen Thema. Ich hoffe, ich konnte helfen und dies war ein angemessener „Einstand".
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