Ok also Ergebnis aus dem Text:
Sportordnung ist nicht mehr Voraussetzung für Waffen auf Gelbe WBK
Das Gericht zitiert ausdrücklich die Gesetzesbegründung zur Änderung von § 14 Abs. 4 WaffG (BT-Drs. 16/7717, S. 20):
„Nicht gefordert wird, [...] dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein muss.“
👉 Bedeutung:
Für Waffen, die nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK) erworben werden, muss die konkrete Waffe nicht in einer Verbands-Sportordnung zugelassen sein.
Ein Sportschütze darf also etwa ein Repetiergewehr erwerben, auch wenn sein Verband damit keine genehmigte Disziplin schießt – solange die Waffe grundsätzlich zum sportlichen Schießen geeignet ist (§ 15a Abs. 1 WaffG).
Und da bei meinen 3 Waffen nicht ansatzweise der Verdacht des "Waffenhortens" aufkommt sehe ich hier keine Indikation das man mir das verwehrt. Selbstverständlich ist das Gewehr zum sportlichen schießen geeignet das es äquivalent eines KK Repertierers ist nur preiswerter (Munition..nicht Anschaffung.)