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Duke74

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  1. Hallo Raiden, wie geschrieben, ich wollte bewusst keine rechtliche Diskussion in diesem Thema lostreten. Aber zu Deinem Interesse, Du solltest den § 37f, insbesondere die in Absatz 1 zitierten §§ 37 bis 37d einmal recherchieren und nachlesen, worauf diese sich im Wortlaut beziehen. Genau nicht auf die Anzeige von Magazin-Altbesitz. Liebe Grüße Duke74
  2. Als Neuanmeldungs-Erstlingsposter lass ich mich je gerne einordnen aber mit einem Schmunzeln, dem Monitor müsst Ihr mich ja nicht direkt zuordnen. Gibt es den überhaupt noch? :-) Ich wollte wissen, wer von Euch mit den im behördlichen Meldeformular gemachten Pflichtangaben der Meldegrenzen, also LW>10 bzw. KW>20 Schuss, seine behördliche Anzeigebescheinigung ausgestellt bekommen hat, ohne das er darüber hinaus, sei es aus freien Stücken oder auf behördliche Anfrage hin weiterführende Informationen jedweder Art angegeben hat oder eben hierzu aufgefordert wurde. Genau diese Pflichtangaben habe ich getätigt, nicht mehr. Mit technisch um- und weitsichtigem Sachverstand hat PetMan (danke hierfür) in seinem ersten Post das Thema treffend angeschnitten. Man kann in dem Punkt Magazinkapazität, egal wie man hierzu ausführt, keine belastbaren Angaben machen, die nicht in irgendeiner Form einmal gegen einen verwendet werden können. Sei es heute oder in der Zukunft, sei es mit welcher Intention auch immer durch mit unterschiedlichem Maß bewertende Personen, eine sich ändernde technische Beschaffenheit der Bestandsmagazine bis hin zu einem sich verändernden Markt mit neuen Waffenmodellen. Hierzu (nicht abschließend) einige Beispiele: Selbst vom kleinsten für ein Magazin vorgesehenes Kaliber ausgehend, man kann ein Magazin komplett ohne Innenleben befüllen, Kapazitäten können durch unterschiedliches Innenleben (Magazinfeder, Traveller etc.) variieren, straffe sowie klemmende oder ausgeleierte Federn können im Zeitablauf zu unterschiedlichen Ist-Kapazitäten führen ebenso wie neue Waffenmodelle auf den Markt kommen können. Für ein Magazin, was heute ausschließlich für ein AR-15 bestimmt ist, existieren in ein paar Jahren vielleicht neue Waffenmodelle, in denen dieses verwendet werden kann. Wohl dem, der dann ausschließlich ein AR-15 in seinem Meldeformular stehen hat. Weiterführend, wie definiert man den Begriff Magazinkapazität, als Soll- oder Ist-Kapazität, in Verbindung mit oder ohne einer Waffe? Wenn in Verbindung mit einer Waffe, kann ein und dasselbe Magazin in Waffe A gegebenenfalls voll aufmunitioniert funktionieren, in Waffe B aufgrund eines beispielsweise bauartbedingt anders dimensionierten Verschlussträgers z. B. gar nicht erst arretieren oder zuführen. Zu etwaigen circa-Angaben bei Magazinkapazitäten möchte ich gar nicht erst ausführen. Abschließend, man sieht an diesen Beispielen wie sensibel dieses Thema sein kann. Mehr Informationen - mehr Angriffsfläche, hier sollte der Grundsatz der Datensparsamkeit nicht ganz außer Acht gelassen werden. Nichts anderes berücksichtigt im Zitat im Übrigen auch der Auffangparagraph §39 Abs. 1 WaffG: "Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst ... der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.". Neben dem angesprochenen Punkt des Gleichbehandlungsprinzips ein nicht unwesentlicher Aspekt. Nun aber genug geschrieben, ich hoffe Ihr könnt mit meinen Ausführungen etwas anfangen und nun einordnen, worum es mir im Kern geht. Liebe Grüße Duke74 - Redaktionsleitung Monitor -
  3. Guten Abend Zusammen! Ich komme mit einer ungewöhnlichen Anfrage auf Euch zu. Nach der 3. Waffenrechtsnovellierung mußte Magazin-Altbesitz nach §58 WaffG, der vor dem 13.06.2017 erworben wurde, ja mit Frist zum 01.09.2020 gegenüber den Erlaubnisbehörden angezeigt werden. Für die Meldung wurden über die Online-Portale der Waffenbehörden bundesweit einheitliche Meldeformulare zur Verfügung gestellt, über die der Magazinbestand zu erfassen und anzuzeigen war, woraufhin man eine entsprechende Anzeigebescheinigung erhielt. So in der Theorie. In der Praxis habe ich hier andere Erfahrungen mit meiner Erlaubnisbehörde (dem PP-Düsseldorf) gemacht, wo mir die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung bis zum heutigen Tage durch meine SB mit der Begründung verweigert wird, ich müsse für jedes Magazin eine exakte Ist-Magazinkapazität als zusätzliche Information angeben. Von einer derartigen Angabe habe ich natürlich unter rechtlich und technisch dezidierter Begründung abgesehen, zumal ich entgegen allen mir bekannten Waffenbesitzern wissentlich der Einzige bin, von dem diese Angaben abgefragt wurden. Hierunter auch Bearbeitungsvorgänge innerhalb des selben Dezernats, wo Bescheinigungen durch andere SB ohne die Abfrage dieser Angaben ausgestellt wurden. Das diese Bearbeitungspraxis sich nicht mit dem Gleichbehandlungs- und Selbstbindungsprinzip einer kommunalen Verwaltung, Personen sowie sachlich identische Vorgänge gleich zu behandeln bzw. bearbeiten, vereinen lässt, braucht man freundlich formuliert denke ich nicht weiter ausführen. Wie dem auch sei, habe ich bislang von sämtlichen Sanktionsmöglichkeiten wie Fachaufsichtsbeschwerden, Untätigkeitsklagen etc. bewusst abgesehen. Was ich mit meinem Post nicht auslösen möchte, ist eine Diskussion über die konkrete Gesetzeslage oder dergleichen. Ihr würdet mir weiterführend einen großen Gefallen tun, wenn Ihr mir im Nachgang einmal summarisch die Bearbeitungsvorgänge schreibt bzw. nennt, in denen Euch ebenfalls eine Anzeigebescheinigung durch Eure Erlaubnisbehörde ausgestellt wurde, ohne das diese die Ist-Magazinkapazitäten bei Euch eingefordert hat bzw. Ihr diese mit Abgabe Eures Meldeformulares selbst angegeben habt. Wirklich klasse wäre es, wenn Ihr mir gegebenfalls unter - Angabe Eures Namens (gerne unkenntlich gemachte Abkürzung), - der zuständigen Erlaubnisbehörde, - Name des Sachbearbeiters oder Buchstabenkreises, - Tag des Anzeigedatums, eine kurze Nachricht über Eure Erfahrungen und Fallangaben zukommen lassen könntet. Die Informationen werde ich natürlich soweit als möglich vertraulich behandeln. Abschließend, Ihr würdet mir hiermit wirklich sehr weiterhelfen, da man gerade versucht, den oben beschriebenen Sachverhalt der Nichtnennung exakter Magazinkapazitäten im Rahmen der Beurteilung meiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gegen mich zu verwenden. Liebe Grüße, Euer Duke74
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