Als Neuanmeldungs-Erstlingsposter lass ich mich je gerne einordnen aber mit einem Schmunzeln, dem Monitor müsst Ihr mich ja nicht direkt zuordnen. Gibt es den überhaupt noch? :-)
Ich wollte wissen, wer von Euch mit den im behördlichen Meldeformular gemachten Pflichtangaben der Meldegrenzen, also LW>10 bzw. KW>20 Schuss, seine behördliche Anzeigebescheinigung ausgestellt bekommen hat, ohne das er darüber hinaus, sei es aus freien Stücken oder auf behördliche Anfrage hin weiterführende Informationen jedweder Art angegeben hat oder eben hierzu aufgefordert wurde. Genau diese Pflichtangaben habe ich getätigt, nicht mehr.
Mit technisch um- und weitsichtigem Sachverstand hat PetMan (danke hierfür) in seinem ersten Post das Thema treffend angeschnitten. Man kann in dem Punkt Magazinkapazität, egal wie man hierzu ausführt, keine belastbaren Angaben machen, die nicht in irgendeiner Form einmal gegen einen verwendet werden können. Sei es heute oder in der Zukunft, sei es mit welcher Intention auch immer durch mit unterschiedlichem Maß bewertende Personen, eine sich ändernde technische Beschaffenheit der Bestandsmagazine bis hin zu einem sich verändernden Markt mit neuen Waffenmodellen.
Hierzu (nicht abschließend) einige Beispiele:
Selbst vom kleinsten für ein Magazin vorgesehenes Kaliber ausgehend, man kann ein Magazin komplett ohne Innenleben befüllen, Kapazitäten können durch unterschiedliches Innenleben (Magazinfeder, Traveller etc.) variieren, straffe sowie klemmende oder ausgeleierte Federn können im Zeitablauf zu unterschiedlichen Ist-Kapazitäten führen ebenso wie neue Waffenmodelle auf den Markt kommen können. Für ein Magazin, was heute ausschließlich für ein AR-15 bestimmt ist, existieren in ein paar Jahren vielleicht neue Waffenmodelle, in denen dieses verwendet werden kann. Wohl dem, der dann ausschließlich ein AR-15 in seinem Meldeformular stehen hat.
Weiterführend, wie definiert man den Begriff Magazinkapazität, als Soll- oder Ist-Kapazität, in Verbindung mit oder ohne einer Waffe? Wenn in Verbindung mit einer Waffe, kann ein und dasselbe Magazin in Waffe A gegebenenfalls voll aufmunitioniert funktionieren, in Waffe B aufgrund eines beispielsweise bauartbedingt anders dimensionierten Verschlussträgers z. B. gar nicht erst arretieren oder zuführen. Zu etwaigen circa-Angaben bei Magazinkapazitäten möchte ich gar nicht erst ausführen.
Abschließend, man sieht an diesen Beispielen wie sensibel dieses Thema sein kann. Mehr Informationen - mehr Angriffsfläche, hier sollte der Grundsatz der Datensparsamkeit nicht ganz außer Acht gelassen werden. Nichts anderes berücksichtigt im Zitat im Übrigen auch der Auffangparagraph §39 Abs. 1 WaffG: "Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst ... der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.".
Neben dem angesprochenen Punkt des Gleichbehandlungsprinzips ein nicht unwesentlicher Aspekt. Nun aber genug geschrieben, ich hoffe Ihr könnt mit meinen Ausführungen etwas anfangen und nun einordnen, worum es mir im Kern geht.
Liebe Grüße
Duke74
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