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axel_dulz

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  1. bin ja echt auf deine handwerklichen Fähigkeiten gespannt, so ein Ding mit nem Akkuschrauber öffnen zu können loooool
  2. Danke für die brauchbaren Tipps, über die anderen habe ich zumindest geschmunzelt
  3. Eine sicherlich gute Idee, aber ich denke, dass ist eher nicht die Regel, dass weitere Familienmitglieder die gleichen Waffeninteressen haben.
  4. Ganz einfach, weil laut WaffG nur der Waffenbesitzer Zugriff auf die Waffen haben darf. Ja, der Schrank gehört erst einmal den Erben, diese dürfen Waffen jedoch nicht in Besitz nehmen, sofern sie selbst keine waffenrechtliche Erlaubnis (z.B. WBK) haben.
  5. Laut Waffenrecht soll ja lediglich der Waffenbesitzer Zugriff auf die Waffen haben, selbst auf Zahlencodes / Schließmittel für den Waffenschrank, bestenfalls auch auf den Aufstellort des Waffenschrankes. Wie also soll ein Erbe entweder mit eigener Waffenerlaubnis oder aber zur Übergabe an die Behörden rechtlich einwandfrei Zugriff darauf erhalten?
  6. Gelten Hülsen mit Geschoss OHNE Treibladung als Munition im Sinne des Waffenrechts (sozusagen als nicht schussfähige Muster)?
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