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ratxl

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  1. Die Gründe des Urteils überzeugen nicht. Es ist nicht rechtskräftig und beim OVG Koblenz ist der Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig. Kaum war das Urteil bekannt, haben andere Verwaltungsgerichte die anhängigen Klagen zur Verhandlung terminiert oder einen Termin angekündigt. Wir werden auf unserer Seite weiter über die uns bekannten Verfahren berichten: https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/pfeilabschussgeraet/
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