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TDXL

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Beiträge von TDXL

  1. vor 51 Minuten schrieb grizzly45:

    Was ein geiles Thema, alle machen sich verrückt, keiner weiss was genaues, jeder spekuliert.

     

    Und der Ersteller sagt irgendwann, so Thema geklärt, ihr dürft alle dumm sterben. 
     

    Hoffentlich ist das dem ein oder anderen eine Lehre nicht über jeden Stock zu springen.

    Es tut mir leid - jedoch habe ich seit Anfang des Threads auf die, für Rechtliche Foren übliche "hypothetischer Fall bei Person A" Aufmachung, geachtet. Wir sind im Unterforum Waffenrecht: Veräußerung direkt nach Erwerb, Versand Munition/Waffe, evtl. Besonderheiten des Fernabsatzgesetzes im Waffensegment, Erfahrungen dazu sind  diskutiert worden. Welche Waffenart, welche Art von Kratzern und Gebrauchsspuren und Name des Händlers sind für rechtliche Fragen nebensächlich und könnten im schlimmsten Fall jemandem Ärger einrbingen, das ist nicht meine Intention. 

     

    Meine Intention ist zu sagen - in so einem Fall direkt mit Fotos dokumentieren, Fotos per E-Mail an Freunde verschicken um damit den Fotos eine digitale Zeit-Marke verpassen, Zeugen hinzuziehen, sofort Reklamieren und Entscheiden - Ärger mit Rückversand+WBK-Eintragungen oder rechtliche Auseinandersetzung oder Einigung auf einem deutlichen Nachlass. Oder eben gar nicht Online kaufen - denn per PN haben sich einige User mit ähnlichen Erfahrungen gemeldet.

    Mich jetzt zu "beschuldigen" ich würde Details zurückhalten geht eigentlich zu weit, ich hab es ja auch niemandem versprochen. Geht ja vielleicht auch gar nicht um mich.

     

  2. vor 11 Minuten schrieb Mittelalter:

    Ich glaube dir das gerne. 

    Frage aber nochmal: wo steht das? 

    Eine andere Variante der absoluten Unzuverlässigkeit normiert § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, nach der eine Prognose anzustellen ist,

    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (die Antragsteller)

    1. a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
    2. b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    3. c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

     

    Da wird die Waffenbehörde evtl. Spielraum haben - aber passende Munition mit der Waffe zu versenden die dann beim Nachbar mit Kindern im Haushalt landet - das nenne ich leichtfertig

    • Wichtig 1
  3. vor 6 Minuten schrieb RainerE:

    DAS geht? Eine Waffe über Hermes verschicken und der Nachbar kann sie annehmen? Das ist erstaunlich🤔

    Es ist so einiges erstaunlich bei diesem Vorgang. Die Waffe wurde ja auch noch zusammen mit der Munition verschickt in einem Karton von Firma "Umarex"!

    Beides wurde im Telefongespräch erwähnt - scheint den Händler nicht zu interessieren!

    • Wichtig 1
  4. vor 6 Minuten schrieb drummer:

     

    Kommt auf Dich an. In erster Instanz gibt es normalerweise noch keinen Anwaltszwang. Abgesehen davon sollte das in diesem Fall wirklich jeder Anwalt hinbekommen. Wichtig ist, alles gut zu dokumentieren (Zustand der Waffe, Zeugen, Versuche die Sache gütlich zu regeln).

    Zustand der Waffe wurde direkt mit Fotos dokumentiert - die Frage ist wie man den Zeitpunkt der Fotos am besten sichert. Eine Zeugin ist auch vorhanden.

    Anwalt wäre jetzt auch nicht das Problem. Ich wundere mich jedoch, dass es vom Verkäufer so locker gesehen wird - so könnte ja jeder  online Gebrauchtware als neu verkaufen und behaupten "es war neu".

  5. vor 2 Minuten schrieb ExOSP:

    Zuerst einmal stellt sich die Frage: Willst du vom Vertrag zurücktreten oder Nachbesserung von Mängeln der Kaufsache? Bei ersterem kann dir der Verkäufer die Kosten der Rücksendung über die AGB auferlegen, bei zweiterem nicht. Sofern zweiterem angedacht ist geht es dann darum zu belegen, dass die Mängel bei Erhalt der Ware bereits vorhanden waren und nicht von dir stammen. Mit einem Zeugen sollten die Chancen vor Gericht eigentlich nicht schlecht stehen. Ob das der Ärger wert ist musst du selbst entscheiden.

    Nachbesserung wurde bereits verlangt. Der Händler machte am Telefon ein Angebot einer Kaufpreisminderung - dem wurde zugestimmt. Es ist aber nicht schriftlich, und ob das Geld jemals ankommt - weiss man nicht. Wenn kein Geld ankommt, muss man schauen wie das Problem alternativ gelöst werden kann.

  6. Liefe Forumgemeinde,

     

    angenommen wird folgende Situation: Person A kauft sich eine Waffe als Neuwaffe online bei einem kleineren Händler (in Deutschland).

    Die Waffe wird vom Händler in einem Paket zusammen mit Munition per Hermes verschickt - und landet draufhin bei einem Nachbar von A!

     

    Nachdem das Paket von A beim Nachbar abgeholt wird - kommt noch eine Überraschung - die Waffe hat sehr viele Kratzer, Gebrauchsspuren und Schießpulverreste. Dies wird umgehend fotografiert und innerhalb einer Stunde nach Erhalt des Pakets per Mail reklamiert.

    Der Händler behauptet nun er hätte die Waffe ohne Gebrauchsspuren losgeschickt und droht am Telefon mit einem Gerichtsverfahren und behauptet dabei "er hätte schon viele solcher Verfahren gewonnen".

    Im Falle von einem Widerruf und der Rücksendung der Ware möchte der Händler keine Rücksendekosten übernehmen und beruft sich auf seine AGBs. Die Rücksendekosten wären ja relativ hoch - als Privatperson würde A die Waffe und Munition nur mit Overnite verschicken und zwar in zwei unterschiedlichen Paketen, auf keinem Fall zusammen!

     

    War jemand schon in einer solchen Situation und kann etwas dazu sagen?

    Wie steht es um den Rückversand bei solchen Fällen und wie beweist A, in welchem Zustand die Waffe tatsächlich angekommen ist - vor Allem wenn der Zeitpunkt der Übergabe zeitlich durch die Abholung vom Nachbar nicht auf direktem Weg zu beweisen ist (mal abgesehen davon, dass die Waffe gar nicht beim Nachbar landen durfte und schon gar nicht mit Munition!)

    Wie wäre der Vorgand der Erwerbsanzeige A man die Waffe wieder zurücksendet?

     

    Ich würde mich auf eure Antworten freuen!

     

     

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