_Kevin_
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Führen von Nicht funktionierenden Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist
in Waffenrecht
Geschrieben
Nach WaffG Anlage 2 3.1 ist das führen von Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung,
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden, erlaubnisfrei. Und laut § 42a ist
das Führen von Anscheinswaffen nicht erlaubt. Gilt dies auch für nicht funktionale Repliken
von in Anlage 2 3.1 erwähnte Waffen? Es würde mich persönlich sehr verwirren wenn das
führen dieser Waffen wirklich erlaubnisfrei ist jedoch nicht das führen von nicht
funktionalen Repliken dieser.