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Arndt

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  1. Arndt

    2 Fragen...

    Nein, muss ich nicht, ich habe mir den entsprechenden Paragraphen durchgelesen und bin zu dem Schluß gekommen, daß die von euch beschriebenen Regularien für mich nicht gelten. Die Behörde muss nur dann im Vorraus informiert werden, wenn sie selbst das Gutachten angeordnet hat, weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit hat. Im Gesetz heißt es: Zitat Anfang § 4 Gutachten über die persönliche Eignung (1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, B) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist, c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder 2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen. (2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden: 1. Amtsärzten, 2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, 4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder 5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet. Zitat Ende Ich hätte Teile des Paragraphen gerne hervorgehoben, bekomme aber immer eine Fehlermeldung. Lest ich aber Absatz 3 und Absatz 1 Nr.1 durch, aus denen geht glasklar hervor, daß die von euch beschriebenen Einschränkungen nur in diesen Fällen gelten: 1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, B) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist, c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
  2. Arndt

    2 Fragen...

    Hallo, ich möchte erst einmal alle recht herzlich begrüßen, denn wie ihr sehen könnt, ist das mein erster Beitrag. Ich lebe in BaWü, bin seit August in einem Schützenverein, der dem DSB angehört, aber auch an den BDS angeschlossen ist. Ich habe vor, mit Großkaliber-Kurzwaffen zu trainieren/ sie zu kaufen und spiele deswegen mit dem Gedanken, dem BDS beizutreten. Gut der DSB hat auch GK-Disziplienen für KW,aber wenn ich auch noch in BDs wäre, hätte ich halt mehr Auswahl. Ein Psycho-Gutachten(bin unter 25) habe ich schon beim Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV machen lassen, die müssen es mir nur noch zuschicken. Sachkunde habe ich auch .Jetzt meine Fragen: Muss ich mit dem Kurzwaffentyp, den ich erwerben will, schon mal im Verein/anderswo geschossen haben, oder reicht der Nachweis des Schießtrainings mit den vom Verein zu Verfügung gestellten Waffen, auch wenn die sich nicht mit der begehrten Waffen decken. (In meinem Fall ein Revolver Kaliber 22,passt also nicht). Großkalibrige Schußwaffen gibt es halt bei uns nicht als Vereinswaffen, und ich kann logischerweise nicht mit etwas üben, was mir nicht zur Verfügung gestellt wird. Ist es in BDS Vereinen üblich, GK-Kurzwaffen als Vereinsleihwaffen zur Verfügung zu stellen? Wenn nicht, wie kann ich an die verlangten Schießübungen kommen? Wie sieht es bei den ersten beiden Kurzwaffen aus? Mann kan sich ja zwei auf einmal beantragen, gibt es da Stress vom Verband (DSB) oder den Landrats/Ordungsämtern, wenn man diese ersten beiden Waffen für ein und dieselbe Disziplin beantragt? So das war`s für erste. Hoffe auf baldige Antwort und sage schon mal Danke S
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