Und dies bestreite ich, da sich zum Beispiel im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (absolute Unzuverlässigkeit) die Zuverlässigkeit nicht durch die Freistellungen des § 12 WaffG wieder herstellen lässt, denn: gemäß WaffVwV Nr. 5.2 Satz 2 ist eine derart abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen,