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IGNORED

Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen


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Geschrieben

Hallo Forum, 

 

ich bin gerade etwas in der Zwickmühle. Ich habe online eine neue Waffe bestellt, auf Voreintrag WBK Grün. 

 Aktuell befindet sich die Waffe noch bei DHL. Das heißt ich habe die Waffe zwar gekauft und bezahlt, aber waffenrechtlich noch nicht erworben. 

 

Zufällig habe ich jetzt aber ein Angebot entdeckt, wo die gleiche Waffe 400,- Euro günstiger ist.

Und natürlich ist es verlockend das günstigere Angebot wahrzunehmen. 

 

Problem:

Sobald ich die Waffe in Empfang nehme, also waffenrechtlich erwerbe, muss ich den Erwerb bei meiner Behörde anzeigen und sie eintragen lassen. 

Das heißt auch wenn ich dann beim Händler von meinem Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz gebrauch mache, muss ich die Waffe erst eintragen, dann wieder austragen lassen, mir vom Verband ein neues Bedürfnis bescheinigen lassen und wieder einen neuen Voreintrag beantragen. 

Also ein riesiger Rattenschwanz. 

 

Meine Idee: 

Ich nehme die Waffe einfach nicht entgegen bzw. lasse sie bei DHL liegen bis sie aufgrund der Lagerfrist automatisch wieder an den Händler zurückgeht. 

Somit habe ich die Waffe zu keinem Zeitpunkt waffenrechtlich erworben und der Voreintrag bleibt bestehen, so dass ich direkt das günstigere Angebot wahrnehmen kann, ohne den ganzen geschilderten Rattenschwanz. 

Dem Händler gegenüber wäre das zwar nicht nett, aber 400,- Euro sind eben 400,- Euro... 

 

Meine Frage: 

Hat jemand von euch Erfahrungen bei so etwas? Kann ich das so machen wie ich es mir denke, oder gibt es irgendwelche Fallstricke die ich nicht im Blick habe? 

 

Viele Grüße

BallistikPro

 

 

 

Geschrieben

Obacht, meines Wissens nach zählt beim Versandhandel der Tag des Versands als Tag des Überlassens, nicht der Tag des Übernehmens. Normalerweise findet die Meldung im NWR am Versandtag statt

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Geschrieben

Jein.

 

Beim Versandhandel sind Überlassung und Erwerb nicht gleichzeitig, im Gegensatz zum lokalen Handel. Der Erwerb findet natürlich erst mit Annahme des Paketes statt. 

 

Ich würde das so nicht machen. Das hat auch nichts mit dem Rückgaberecht im Fernabsatzgesetz zu tun. Du kannst nicht zurückgeben was Du nie bekommen hast. Wenn die Waffe nach Lagerfrist zurück geht kann der Händler sie auch nochmal los schicken. 

 

Ich würde den Händler anrufen und das so erklären wie es ist. Was Du vor hast ist ziemlich link.

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Geschrieben (bearbeitet)

Wenn due eine "gute" Genehmigungsbehörde hast, frag doch die. Sie werden wissen, wie sie so etwas handhaben wollen.

 

Fernabsatz:
Rechtlich ist Dein geplantes Verhalten einwandfrei. Dafür gibt es das Rückgaberecht. Allerdings produzierst Du mit einem solchen Verhalten unnötige Kosten bei dem Versandhändler, die auf alle anderen Kunden mit umgelegt werden müssen. Das nächste mal vielleicht zuerst die Preis-Recherche und dann die Bestellung. 400€ sind allerdings auch eine Hausnummer...
Dazu kommt für den Händler das ganze Brimborium mit dem Zentralen Waffenregister. Das ist kein Spaß und im Übrigen genau der Grund, warum einer meiner Händler keinen Fernabsatz mehr macht. Er hat keinen Bock mehr auf solche Kunden.

Aber vielleicht läßt ja der Händler mit Hinweis auf das Angebot noch einmal mit sich reden? Versuch macht kluch. Glücklich wird er nicht sein.

 

 

 

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
46 minutes ago, rapante said:

Obacht, meines Wissens nach zählt beim Versandhandel der Tag des Versands als Tag des Überlassens, nicht der Tag des Übernehmens. Normalerweise findet die Meldung im NWR am Versandtag statt

 

Das mag sein, aber der waffenrechtlich Erwerb kann rechtlich nur mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe erfolgen.

 

Unabhängig davon halte ich nichts von solchen Manövern. Ich treffe Entscheidungen und ich stehe dazu - auch wenn sie manchmal nicht optimal sind.

Geschrieben

In die WBK wird idR der Versandtag als Erwerbsdatum eingetragen. Gerne auch mal ein früheres Datum wie Rechnungsdatum... oder Bestelldatum.

Aber Versandtag ist durchaus verständlich, denn im Prinzip hat man ab da als Empfänger eine gewisse Kontrolle (z.T. je nach Versanddienstleister Datum/Uhrzeit der Übergabe etc.).

Geschrieben

Die Waffe IST bereits rechtswirksam überlassen - siehe 34 WaffG:


Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.


Lass die unseriösen Spielchen sein - vorher recherchieren kann Geld sparen. 

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Geschrieben

Hallo @BallistikPro

 

 

Waffe annehmen…die Idee die Waffe nicht anzunehmen verwerfen🙁

 

14 Tage Frist zur Anmeldung Behörde beachten.

 

Mit Händler kurzes Gespräch… über Preis oder Widerruf und Rückgabe.

 

Waffenversand z.B. Waffen NEU beauftragen und die Waffe zurücksenden.

 

Händler nach Empfang bitten die Waffe im Register auszutragen macht er wahrscheinlich sowieso.

 

Kurze Info mit Beleg der Rücksendung an die Waffenbehörde das der Kauf nicht zustande kam.

 

Ich würde ein DHL Rückversand nicht bevorzugen…Overnite oder Waffen Neu

 

LG B.

Geschrieben
14 minutes ago, Schwarzwälder said:

In die WBK wird idR der Versandtag als Erwerbsdatum eingetragen. Gerne auch mal ein früheres Datum wie Rechnungsdatum... oder Bestelldatum.

Aber Versandtag ist durchaus verständlich, denn im Prinzip hat man ab da als Empfänger eine gewisse Kontrolle (z.T. je nach Versanddienstleister Datum/Uhrzeit der Übergabe etc.).

 

Der Empfänger übt üblicherweise gar keine Kontrolle aus. Der Versender ist Geschäftspartner des Versanddienstleisters. D.h. der Transporteur muss bis zur Zustellung nicht mal mit dem Emfänger reden - und wimmelt beispielsweise Nachforschungen des Empfängers auch regelmässig ab. 

 

8 minutes ago, cb01 said:

Die Waffe IST bereits rechtswirksam überlassen - siehe 34 WaffG:


Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

 

Genau: Der Versanddienstleister (Dritter) hat die Waffe bis zur Zustellung (Übergang der tatsächlichen Gewalt) erworben und nicht der Empfänger!

 

Was dagegen im NWR-II und in die WBK eingetragen wird ist Blödsinn - aber Papier bzw. die Datenbank ist ja bekanntlich geduldig.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Da fehlen ein paar Kommata.

 

Wer etwas, lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung an einen Dritten, übergibt, überläßt es dem Dritten.

Bearbeitet von Jake Cutlass
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Geschrieben (bearbeitet)

Genau: "... überlässt es dem Dritten". Da gibt es eigentlich gar keine Diskussionsgrundlage. Käufer und Verkäufer können gar nicht "der Dritte" sein. Die sind maximal erster und zweiter. Also kann der Dritte nur der Versanddienstleister ein, wie es ja auch in § 34 Abs 2 WaffG steht. Das ist mal wieder eine Stelle die völlig klar ist und keiner Interpretation bedarf.

 

Oder sind wir wieder mal da angekommen, dass es völlig egal ist, was im Waffengesetz steht, weil sich jeder sowieso seine eigenen Gesetze macht wenn demjenigen nicht gefällt was im WaffG steht?!

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

@tuersteher Der Versanddienstleister ist "der andere", der es gewerbsmäßig zum "Dritten" transportiert und ihm normalerweise auch übergibt.

 

Es ist doch klar, daß der Versanddienstleister die Waffe rechtlich nicht erwerben kann, da ja die Erwerbsvoraussetzungen überhaupt nicht gegeben sind.

 

Ich bin jetzt hier raus.

Bearbeitet von Jake Cutlass
Geschrieben

Der Erwerb wurde doch vom Händler bereits an Deine Waffenbehörde gemeldet.

Außerdem finde ich es wirklich fragwürdig, eine Waffe zu bestellen, vermutlich auch zu bezahlen sich zuschicken zu lassen und dann wegen Preisunterschied die Ware nicht annehmen zu wollen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 40 Minuten schrieb Jake Cutlass:

Der Versanddienstleister ist "der andere", der es gewerbsmäßig zum "Dritten" transportiert und ihm normalerweise auch übergibt.

 

Es ist doch klar, daß der Versanddienstleister die Waffe rechtlich nicht erwerben kann, da ja die Erwerbsvoraussetzungen überhaupt nicht gegeben sind.

 

Ich bin jetzt hier raus.

 

.... hat sich erledigt ....

Bearbeitet von fuzzy.77
Geschrieben

BallistikPro hat hier auf WO bereits anderweitig seine grenzenlose Fantasie unter Beweis gestellt, er wird also einen fadenscheinigen Grund für eine Rückgabe finden.

Ist Dummheit eigentlich ein zugelassener Rückgabegrund im Fernabsatz?

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Bulldog:

Ist Dummheit eigentlich ein zugelassener Rückgabegrund im Fernabsatz?

Der Widerruf eines Fernabsatzvertrages bedarf keines Grundes.

Würde mich aber auch nicht wundern, wenn der Käufer nicht regelmäßig beim Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen beim Kauf bestätigen müsste, dass er für die Lieferung auf sein Widerrufsrecht verzichtet, einfach weil der Händler auf genau so einen Zirkus keine Lust hat.

Ob das wirksam ist.... Anderes Thema...

Geschrieben
11 minutes ago, ChrissVector said:

Würde mich aber auch nicht wundern, wenn der Käufer nicht regelmäßig beim Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen beim Kauf bestätigen müsste, dass er für die Lieferung auf sein Widerrufsrecht verzichtet, einfach weil der Händler auf genau so einen Zirkus keine Lust hat.

Ob das wirksam ist.... Anderes Thema...

 

Das sollte bei einem Verkauf vom Händler an einen Privatkunden unwirksam sein. Bei Waffen ist eine Rückgabe trotzdem unschön, da hier ein entsprechender bürokratischer (und damit auch finanzieller) Aufwand dahintersteckt. Bei Mängeln oder nach entsprechender Absprache mit dem Verkäufer ist eine Rückgabe aus meiner Sicht in Ordnung. Wenn man die Waffe jetzt irgendwo anders billiger bekommt, finde ich das dem Verkäufer gegenüber unfair - auch wenn er rechtlich vermutlich nichts dagegen machen kann.

Geschrieben (bearbeitet)

Fernabsatz bei Endverbrauchern: Widerruf kann nicht ausgeschlossen werden, da dies nachteilig gegenüber dem Käufer wäre. Jede Klausel dazu wäre unwirksam. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Bekanntgabe einer Widerrufsfrist, frühstens dem tatsächlichen erhalt der Ware. Der Versender trägt immer das Transportrisiko bis zu der ersten natürlichen Person, die die Ware (auch in Abwesenheit) entgegen nimmt (zB. ein Nachbar) (alternativ einem vereinbarten sicheren Ablageort).

Der Widerruf bedarf keines Grundes. 

 

Aus meiner Sicht muss der Erwerb nicht angezeigt werden, da die Waffe im Fall eines Widerrufs nur vorübergehend erlangt wurde. (Das ist aber meine persönlich Meinung!)

 

Auch meine persönliche Meinung: So einen Scheiß macht man nicht! Zum Zeitpunkt des Kaufes, warst du doch einverstanden mit dem Angebot. Backen zusammenkneifen und freu dich über die neue Waffe!

Bearbeitet von JumboHH

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