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Geschrieben
20 hours ago, Last_Bullet said:

und den Schweizern brennt völlig der Hut ab,

 

Warum?

 

Wüsste nicht dass sich hier in CH in Bezug auf Messer was ändern sollte....

 

bj68

Geschrieben

In zwei österr. Foren findet sich der Textentwurf. Bei Pulverdampf in Fakimile, hier als Text.

Keine Ahnung woher der stammt, habe eine offizielle Quelle selber bisher nicht gefunden.

 

 

Taschenmesser nur mit WBK - Waffenrecht Österreich - Feuerlinie - Das österreichische Sportschützenforum

 

E n t w u r f v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 4
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel X
Bundesgesetz über das Verbot des Tragens von Messern an öffentlichen Orten
(Messertrage-Verbotsgesetz – MT-VG)
Verbot des Tragens von Messern an bestimmten öffentlichen Orten
§ 1. (1) Das Tragen von Messern ist an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2 des
Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991)
1. im Ortsgebiet,
2. im geschlossen bebauten Gebiet außerhalb des Ortsgebietes,
3. in Park- und Sportanlagen,
4. in Freizeitparks und -anlagen,
5. im Zuge von Veranstaltungen im Sinne der Landesgesetze,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln und
7. in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
verboten, soweit nicht das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zur Anwendung kommt.
(2) Messer sind Gegenstände, die aus einer Klinge und einem Griff bestehen sowie zum Schneiden,
Stechen oder Hauen bestimmt sind.
(3) Ortsgebiete sind Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß
§ 53 Z 17a und 17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und daran
angrenzende geschlossen bebaute Gebiete. Geschlossen bebaute Gebiete bestehen aus mindestens fünf
Wohnhäusern.
(4) Ein Messer trägt, wer es bei sich hat. Ein Messer trägt jedoch nicht, wer es
1. innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung
des zu ihrer Benützung Berechtigten oder
2. nicht griffbereit in einem Behältnis verstaut und lediglich zu dem Zweck, es von einem Ort zu
einem anderen zu bringen (Transport),
bei sich hat.
(5) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für:
1. Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Sinne des WaffG,
2. Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, eine geladene Schusswaffe zu
führen,
3. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Berufsausübung oder der Verrichtung von
handwerklichen Tätigkeiten geboten ist, unabhängig davon, ob die Leistung jeweils gegen
Entgelt erbracht wird,
4. die Verwendung von üblicherweise verwendetem Besteck während der Zubereitung und dem
Verzehr von Speisen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben (§§ 111 ff der
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder in ortspolizeilich verordneten
Grillzonen oder -plätzen,

5. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Sportausübung, der Brauchtumspflege, von
historischen Aufzügen oder von historischen Veranstaltungen üblich ist,
6. das Tragen von Messern im Rahmen von Outdooraktivitäten, die anerkannten pädagogischen
Zwecken dienen (zB Pfadfinder),
7. das Anbieten von Messern zum Verkauf auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 und
6 GewO 1994 oder auf Messen und
8. das Tragen von Messern zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden
Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion.
Zuständigkeit
§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer
Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die
Landespolizeidirektion.
Beschwerden
§ 3. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das
Landesverwaltungsgericht.
Verwaltungsübertretungen
§ 4. Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
Durchsuchungsermächtigung
§ 5. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der
Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u.
dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der
dringende Verdacht besteht, dass dem Verbot gemäß § 1 zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, gelten.
Verfall
§ 6. (1) Messer, die den Gegenstand einer nach § 4 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung
bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären.
(2) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, hat die Behörde die
hierfür verwendeten Messer für verfallen zu erklären.
(3) Die verfallenen Messer gehen in das Eigentum des Bundes über.
Identitätsfeststellung bei unmündigen Minderjährigen
§ 7. (1) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Identität dieser Person festzustellen. § 50 SPG gilt.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der
Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift des Betroffenen. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen
Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt
werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner
Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Sicherstellung bei unmündigen Minderjährigen
§ 8. Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes unbeschadet § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBl. Nr. 52/1991, berechtigt, die hierfür verwendeten Messer sicherzustellen. § 50 SPG gilt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Verweisungen
§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit XXX in Kraft.

 

Geschrieben

Teilzitat:

 

"...

Und gestatten Sie mir abschließend noch eine politische Frage: Welche Wählerschichten möchte die ÖVP mit derartigen Gesetzen ansprechen? Die Waffengegner? Die wählen (überwiegend) sowieso andere Parteien. Oder reiht sich dieses Gesetz vielmehr in eine lange Reihe von politischen Maßnahmen ein, die sicherstellen sollen, daß die ÖVP bei den nächsten Wahlen pulverisiert wird? Will man wirklich die letzten Wähler der ÖVP vergrämen? Wir werden die Antwort wohl nie erfahren, wir werden aber die nächsten Wahlergebnisse sehen.
 
Herzlichst Ihr
 

 

 
Prof. DI Mag. iur. Andreas Rippel

Präsident der IWÖ "

 

 

Teilzitat Ende

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Switchblade:

Was bitte ist ein "geschlossen bebautes Gebiet ausserhalb des Ortsgebiets" ?

3


https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_1993050158_19940118X00


Teilzitat:

"....

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber der OÖ BauO 1976 das "geschlossen" bebaute Gebiet dem "nicht geschlossen" bebauten Gebiet gebenüberstellte, kann ein "gekuppelt" verbautes Gebiet nur dem Teilbereich "nicht geschlossen" bebautes Gebiet zugeordnet werden. Der Umstand, daß die Häuser verhältnismäßig eng beieinanderstehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden, muß jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt "geschlossen" herbeizuführen, hinsichtlich BEIDER Seiten eines an der Straße (bzw etwa durch Vorgarten zurückversetzten) gelegenen Hauses erfüllt sein. Hätte der Gesetzgeber die Mindestabstände auch für Gebiete nicht gewollt, in denen die Häuser jeweils nur an einer Seite aneinandergebaut sind bzw verhältnismäßig nahe beieinanderstehen, hätte er dies durch eine Wendung wie "außerhalb eines geschlossen oder gekuppelt gebauten Gebietes" klargestellt. Der geltende Gesetzestext verbietet aber die Anwendung auf Gebiete, in denen Häuser überwiegend jeweils nur an einer Seite aneinandergebaut sind bzw relativ eng beieinanderstehen....."


Teilzitat Ende

Alles klar, jetzt ?

:D  

Geschrieben (bearbeitet)

 

Na immerhin ein paar Stimmen der Vernunft gibt es noch im Land der Hämmer. :victory:

 

About - messerverbot-nein-danke.at

Zitat

DER Verein zum Thema liberales Messerrecht in Österreich! (VZR-Zahl 1573041872)
...
DER STEIN DES ANSTOSSES
Am 17.04.2024 wurde an diverse Medien (darunter www.derstandard.at und www.krone.at) der Gesetzesentwurf für das neu zu schaffende Messertrage-Verbotsgesetz – MT-VG geleakt. Darin ist neben dem titelgebenden Trageverbot für jedwede Messer von drakonischen Strafen und weitreichenden Einschränkungen von Bürgerrechten die Rede.

Unsere Antwort: Messerverbot? Nein Danke! ...

Auch die ö. Presse ist großteils auf den Zug gegen die verhassten Träger von (Taschen-) Messern aufgesprungen und sondert die Parolen aus dem Setzkasten des Polizei-Politvokabulars ab, die auch der ÖVP Innenminister bereits vorgegeben hat. Tragen von Messern – wem nützt das? (bmi.gv.at)

Hier bequemt sich immerhin eine Kommentatorin auch jemand anderen zu Wort kommen zu lassen.

Messertrageverbot: Was muss ein modernes Taschenmesser können? | DiePresse.com

Zitat

Der eigens gegründete Verein Messerverbot-Nein-Danke diskutiert den Entwurf des Messertrageverbots. Vieles ist noch offen, aber man wird wohl diskutieren müssen, was ein modernes Taschenmesser heutzutage können muss.

So ganz wissen sie nicht, was sie von der Sache halten sollen. Nur so viel: „In der politischen Diskussion wird das Messer als Waffe angesprochen, und zwar ohne irgendeine Unterscheidung. Und das finde ich einfach nicht korrekt“, sagt Andreas Lorenzi. Er hat eben mit Jan Schießwald und David Jaklin den Verein Messerverbot-Nein-Danke gegründet, um in der Diskussion um das neue Messertrageverbot mitzureden. ...


 

Bearbeitet von horidoman
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Geschrieben (bearbeitet)

Auf der Schleimspur des ö Innenministers (angeblich selbst Jägersmann!!!) beim Niederösterreichischen LJM Pröll. Hatten wir ja schon mal.

https://www.meinbezirk.at/wienerwaldneulengbach/c-politik/innenminister-gerhard-karner-trifft-noe-jagdverband_a6614217

 

Quelle

https://www.heute.at/s/rapid-fan-hobby-koch-jaeger-das-ist-neo-minister-karner-100177121

Bearbeitet von horidoman
  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 20.4.2024 um 10:40 schrieb horidoman:

was ein modernes Taschenmesser heutzutage können muss.

 

Alles, was auch ein Altes erledigen muss: Schneiden. Es sei denn, man möchte gleich noch einen Werkzeugkoffer in der Hosentasche haben. Da gibt es nicht viel zu diskutieren. Wenn man z B. den Menschen jetzt nur noch Klingen in der Länge eines Nagelknipsers erlauben möchte, weil irgendein Politiker ohne Ahnung der Ansicht ist, mehr bräuchte man nicht, dann ist das nichts anderes als populistisches Gefasel ohne Ahnung. Klingen ohne Verriegelung halte ich aus Sicherheitsgründen für nicht mehr ideal heutzutage.

 

Man hat es in der EU ( und auch anderswo) versäumt, der Wurzel allen Übels die weitere Ausbreitung zu untersagen. Nun schnippelt man an den Symptomen herum und macht harmlose Menschen, für die das Messer nichts als ein Werkzeug ist, das Leben unnötig schwer und kriminalisiert sie noch, wenn sie ein solches sinnfreies Verbot unterlaufen. Das Einhandmesser ist aus meiner Sicht eines der brauchbarsten Taschenmesser schlechthin. Schon bei uns wird es seit Jahren bekämpft. Eine sinnvolle Technik, sicher bedienbar, wird also politisch geächtet und könnte damit verdrängt werden. Man schaue sich alleine nur das Angebot solcher Messer bei Händlern an. Das gäbe es nicht, ohne dementsprechende Nachfrage. Denken die wirklich, die Teile liegen nur noch artig in der Schublade?

 

Schade, wenn das recht liberale Österreich da fallen sollte.

Bearbeitet von Last_Bullet
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Geschrieben
On 4/18/2024 at 12:39 AM, horidoman said:

4. die Verwendung von üblicherweise verwendetem Besteck während der Zubereitung und dem Verzehr von Speisen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben (§§ 111 ff der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder in ortspolizeilich verordneten Grillzonen oder -plätzen,

 

Also der Verzehr von Speisen mit Messer und Gabel soll auch innerhalb des Ortsgebiets legal bleiben? Mei, sind die großzügig! Aber was ist mit dem Problem der Schein-Esser? Muss man mindestens mit einem gewissen Tempo verzehren? Und darf man nur noch auf direktem Weg von zuhause z.B. zum Grillplatz, oder darf man vorher auch wandern? Oder gälte dieses Wandern auch als Transport wenn es keineswegs ein rationeller Weg von A nach B ist?

 

On 4/18/2024 at 12:39 AM, horidoman said:

7. das Anbieten von Messern zum Verkauf auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 und 6 GewO 1994 oder auf Messen

 

Aber andererseits soll's dann doch wieder erlaubt sein, wo sich viele Leute drängeln...

 

On 4/18/2024 at 12:39 AM, horidoman said:

§ 5. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass dem Verbot gemäß § 1 zuwidergehandelt wird. 

 

Wie man sich das wohl vorstellen muss? Jemand verzehrt z.B. Apfelschnitze, die frisch geschnitten aussehen? Könnte natürlich auch sein, dass er sie zuhause geschnitten und mit Ascorbinsäure vor dem Braunwerden geschützt hat.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Muss man mindestens mit einem gewissen Tempo verzehren?

Ja, selbstverständlich: Dafür können wir den Öschis sogar Fachleute anbieten, die von 2020 bis 2022 3 Jahre lang sehr, sehr viel Erfahrung gesammelt haben: Fahrkartenknipser aus dem Zug, Möchtegerndienstwaffenträger aus den Ordnungsämtern und natürlich Heerscharen von ehrenwerten Polizeibeamten. Die dürften allerdings in der Abwerbung teurer sein wegen Beamtenstatus, gehobener Dienst und freier Heilfürsorge. Dafür bringen die viel Erfahrung mit in der robusten Durchsetzung einer ungesund hohen Geschwindigkeit beim essen und trinken mit.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb horidoman:

Der Enwurf scheint jetzt vorzuliegen.

Anscheinend habt ihr Ösis auch schon von der deutschen Behördengeilhetsverbotsmilch gesoffen, die rosa Elefanten unsichtbar macht.

Aber eh egal. Die EU hat sich zur sozialistischen Krake entwickelt.

 

Das nächste was kommt sind  social Scores in Kartenformat.

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  • Wichtig 2
Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Valdez:

Anscheinend habt ihr Ösis auch schon von der deutschen Behördengeilhetsverbotsmilch gesoffen, die rosa Elefanten unsichtbar macht.

....

Nein, nur Einer davon..... Aber Der dafür mit Sicherheit.

Er ist grad massiv daran beteiligt, seine Partei bei der nächsten NR-Wahl ins völlige Abseits zu manövireren.

"Wahltag ist Zahltag"

Geschrieben (bearbeitet)

@J4S 

Dann hoffe mal, dass Du sie auch behalten darfst, genauso, wie die Jäger, die sich wieder mal einlullen lassen. :drinks:

Der Herr und Meister über die WBKs ist nämlich derselbe, der es jetzt auf die Taschenmesser abgesehen hat.

 

Hier ist schon mal der Begutachtungsentwurf zum SPG, welcher ua. das jederzeitige Filzen durch die Freunde und Helfer erlaubt.

Nur als Hinweis: Nivea-Chreme darf noch mitgeführt werden!

 

Hier sind auch Stellungnahmen online möglich.

Sicherheitspolizeigesetz, Änderung (342/ME) | Parlament Österreich

Bearbeitet von horidoman
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Geschrieben

Die deutsche WBK wird dir in Ö nix nutzen.
Daher hab ich sowohl eine in D als auch in Ö.

Der EFWP wird wohl auch nichts nutzen - sonst wäre er im Entwurf erwähnt. 
IMHO ist der EFWP auch keine waffenrechtliche Erlaubnis.
 

  • 2 Wochen später...

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