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IGNORED

Zuverlässigkeit


Sommert9

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Sehr geehrte Damen und Herren ,

 

ich habe eine Frage bezüglich des Paragraphen 5 und der Zuverlässigkeit min Bezug auf die 60 Tagessätze.

 

sind die 60 Tagessätze auf alle Strafen zu behandeln oder dreht es sich hier nur um den Abschnitt mit waffen, Munition und Sprengstoff 

das für mich etwas verwirrend da im Absatz 1 von einer Freiheitsstrafe ab 1 Jahr die Rede ist und in Absatz 2 die 60 Tagessätze zugrunde gelegt werden 

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Hallo und herzlich Willkommen im Forum, du musst niemanden mit "Sehr geehrte Damen und Herren" ansprechen, wir sind hier etwas lockerer. :)

 

Der Absatz ist als alternative Aufzählung zu werten: wer also entweder zu a), b) oder c) im Umfang von  [...] verurteilt wurde, gilt in der Regel als nicht zuverlässig.

 

Der Unterschied zum ersten Absatz ist das "in der Regel", so bestehen beim zweiten Abschnitt gewisse Auslegungsspielräume der zuständigen Behörde.

 

Die Abstufung findet sich in den Details, bei nicht waffenrechtlichen Verstößen muss der Vorsatz gegeben sein, bei waffenrechtlichen Verstößen reicht schon die Fahrlässigkeit, beides wird im zweiten Abschnitt - bei den gegebenen Strafhöhen - als gleichwertig erachtet.

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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vor 29 Minuten schrieb highlower:

Ist absolut egal, wegen was Du verurteilst wurdest, ab 60 TS bist Du den Status als LWB definitiv los.

 

Lt. Gesetz eben nicht. Eine Verurteilung zu 60+ Tagessätzen für eine fahrlässige Straftat, die nichts mit Waffen / Munition / Sprengstoff oder Kriegswaffen zu tun hat (ich kenne mich da zu wenig aus, daher fällt mir kein Beispiel ein - vielleicht ein Autounfall mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss?!), begründet eben (noch) keine Aberkennung der Zuverlässigkeit, da müssten dann andere Gründe herhalten.

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vor 53 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Lt. Gesetz eben nicht. Eine Verurteilung zu 60+ Tagessätzen für eine fahrlässige Straftat, die nichts mit Waffen / Munition / Sprengstoff oder Kriegswaffen zu tun hat (ich kenne mich da zu wenig aus, daher fällt mir kein Beispiel ein - vielleicht ein Autounfall mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss?!), begründet eben (noch) keine Aberkennung der Zuverlässigkeit, da müssten dann andere Gründe herhalten.

 

Nein, das ist definitiv nicht richtig: Egal, ob Du die 60 TS für Körperverletztung, Sozialversicherungsbetrug oder Weinpanscherei bekommst: Nach der Verurteilung war's das mit dem LWB.

 

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vor 27 Minuten schrieb highlower:

 

Nein, das ist definitiv nicht richtig: Egal, ob Du die 60 TS für Körperverletztung, Sozialversicherungsbetrug oder Weinpanscherei bekommst: Nach der Verurteilung war's das mit dem LWB.

 

Bei mir ist die Sachkunde noch nicht sooo lange her, genau so haben wir das dort auch gelernt. Egal wofür - 60 TS sind 60 TS.

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Die relevante Stelle im WaffG ist § 5 Abs. 2:

 

Zitat

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
    1.     a)     die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
        b)     die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
        c)     die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
        zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

Was Highlower fälschlich behauptet, steht da nicht. Es muss eine der unter a) bis c) genannten Bedingungen zu den 60 Tagessätzen hinzukommen und seit Rechtskraft noch keine 5 Jahre verstrichen sein. Dann ist die Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben. Die 60 TS alleine sind nicht hinreichend für den Verlust der Zuverlässigkeit.

 

Bearbeitet von mwe
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Jepp, offensichtlich ist nicht alles, was man in der Sachkunde lernt komplett richtig, oder hat genug Tiefgang 🙁

 

Zu schnell losgeplappert!

 

Ich habe eben nachgelesen. Absatz 2 stellt auf die Formulierung "in der Regel" ab - also gibt es hier ein zusätzliches Abwägen der Behörde.

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vor 34 Minuten schrieb mwe:

Es muss eine der unter a) bis c) genannten Bedingungen zu den 60 Tagessätzen hinzukommen und seit Rechtskraft noch keine 5 Jahre verstrichen sein.

 

Wobei die Anzahl der Straftaten, die nicht entweder vorsätzlich oder fahrlässig und gemeingefährlich sind und mehr als 60 Tagessätze geben, sich vermutlich im Rahmen hält. Bankrott wäre eine Möglichkeit, fahrlässige Körperverletzung eine andere (wobei letztere nicht mit Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrt zusammenfallen darf, weil gemeingefährlich), fahrlässige Steuersachen wären auch denkbar.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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Für was bekommt man denn 60 und mehr TS, wenn nicht für vorsätzliche Taten bzw. Straftaten?

 

Abgesehen davon ist mir kein Fall bekannt, bei dem ein LWB nach Verurteilung von 60+ TS seine Waffen behalten durfte. Auch alle danach folgenden Klagen gegen den Waffenentzug sind gescheitert.

 

Ich lasse mich da aber gerne eines besseren belehren.

 

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vor 9 Stunden schrieb highlower:

Für was bekommt man denn 60 und mehr TS, wenn nicht für vorsätzliche Taten bzw. Straftaten?

Es kann schon sein, dass diese Konstellation "60 TS für fahrlässige Straftaten" (so gut wie) nie vorkommt, aber sie ist denkbar - daher ist die pauschale Aussage eben nicht korrekt.

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60TS oder mehr oder Gefängnis kannst du für einige Sachen bekommen wo du nicht vorsätzlich handelst. Fahrlässige Körperverletzung z.B. hast du ganz schnell, wenn in deinem Verantwortungsbereich ein (Arbeits)Unfall paasiert und dir Versäumnisse vorgeworfen werden. Kann reichen, dass Belehrungen nicht durchgeführt wurden oder irgendwelche Gefährdungsbeurteilungen nicht oder nicht richtig. 

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Vergessen bei der Steuererklärung etwas anzugeben - könnte das nicht auch zu mind. 60 TS ohne Vorsatz führen? Dann wären a) bis c) nicht erfüllt.

 

vor 11 Stunden schrieb Proud NRA Member:

fahrlässige Körperverletzung [...] (wobei letztere nicht mit Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrt zusammenfallen darf, weil gemeingefährlich)

 

Gilt jede nicht-vorsätzliche Straftat im Straßenverkehr als gemeingefährlich? Ich bezweifle das. Soweit nicht, wären das auch heiße Kandidaten, wo a) bis c) nicht erfüllt sind.

Bearbeitet von mwe
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