Falls es jemand interessiert oder hilft?   Meine Rechtsauffassung:  Der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 6, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Demzufolge berechtigt die "neue" gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufe
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