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IGNORED

"Amnestie" beim Übergang "DDR" in BRD?


Gast

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Mich würde ohne irgendwelche politische Diskussionen interessieren ob es beim Übergang "DDR" Recht zu Deutschem Waffenrecht eine Amnestie für "Altbesitz" bzw. Besitz von Waffen gab, gerne mit entspr. Quellenverweisen.

Ja, ich weiss, der private Waffenbesitz war in der DDR nicht vorgesehen, es gab ihn aber, und speziell zur Zeit der übertrieben ausgedrückten "rechtlosen Zeit" hat manche Waffe den Weg in private Hand gefunden.

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Da entsprechend datierte WBKs nach bundesdeutschen Druckmuster existieren müssen wohl Möglichkeiten bestanden haben. Um das durchforsten des Einigungsvertrags zu umgehen hatte ich auf Quellen oder persönliche Erfahrungen gehofft....

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Hier ein Auszug:

 

Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1.   Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
a)   § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)   In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb)   In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8.   entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über
eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt."
b)   Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:
"§ 59b
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport,
Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr)
mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den genannten Gegenständen
im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht
entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
diesen Antrag.
(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche
Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach
Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine
Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren
Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch
diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder
die Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der
Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen
angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz
des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.
(4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er
nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte
Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht
angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach
§ 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand
ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs
Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder
einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5
ist entsprechend anzuwenden."

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