Zum Inhalt springen
IGNORED

Rücksprachepflicht mit der Behörde für Händler / Privatpersonen


drummer

Empfohlene Beiträge

Ich habe nun schon öfters von unterschiedlichen Händlern die Information bekommen, daß eine Waffe nach der "gesetzlich erforderliche Rücksprache mit der Behörde" versendet wird. Kann mir jemand die entsprechende Fundstelle im Gesetz nennen, wo diese verpflichtende Rücksprache angeordnet wird? Gilt diese dann auch für Privatpersonen?

 

Leider habe ich bei einer kurzen Suche die entsprechende Stelle nicht gefunden. Aber vielleicht habe ich da auch etwas übersehen.

 

Bearbeitet von drummer
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das wird sich aus WaffG §34 (1) ergeben.

https://dejure.org/gesetze/WaffG/34.html

Da bei elektronischer Übetragung als Scan die Gültigkeit einer WBK nicht offensichtlich ist oder nachgewiesen ist.

 

Händler können nicht direkt nach Namen oder WBK-Nummer im NWR filtern, soweit ich das richtig gelesen habe.

Ob bei Überlassungsmeldung im NWR kurz vor Versand eine Fehlermeldung kommt wenn die WBK als widerrufen hinterlegt ist?

Aber das wäre wohl zu viel verlangt...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eine solche Pflicht existiert schlicht und ergreifend nicht!

 

§ 34 WaffG sagt nur aus:

 

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

 

Durch Vorlage der EWB wird die Berichtigung nachgewiesen.

 

Die Sache mit der "elektronischen Anzeige der beabsichtigen Überlassung" kann über das NWR gemacht werden - die Rückmeldung erfolgt in Echtzeit.

 

Auch bei der normalen Überlassungsmitteilung an das NWR kommt die Rückmeldung in Echtzeit. Ist die Erlaubnis als "widerrufen" etc. hinterlegt, kommt eine Fehlermeldung.

 

Eine manuelle Rücksprache mit der Waffenbehörde kann man natürlich machen (ich als Privatperson mache das z.B. per E-Mail), aber gerade für gewerbliche Verkäufer ist das aufgrund des NWR II nicht erforderlich!

Bearbeitet von tt22
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 21 Minuten schrieb Rene2109:

Wenn der Händler eine Kopie/Scan Deiner Erwerbserlaubnis bekommen hat, sowie Deine persönliche NWR-ID, sowie die NWR-ID der WBK benötigt er nur einen Mausklick

Dann habe ich das falsch gelesen, mea culpa.

Wäre auch praktisch für Privatpersonen...

Bearbeitet von Sebastians
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.