Asgard 21431 Posted Monday at 12:57 PM (edited) Hallo zusammen, kann mir eventuell jemand kurz aushelfen? Im Spätsommer steht vorbehaltlich des C- Irrsinns eine mittelalterlich inspirierte Veranstaltung in Österreich an. Dazu werden recht viele in altertümliche Kleidung Gewandete im Veranstaltungsort herum laufen. Da zu vielen Darstellungen durchaus umfangreiche Bewaffnung gehört möchte ich nachfragen wie das bei unserem Nachbarn gehandhabt wird. Bis auf die (Brotzeit)Messer am Gürtel sind die öffentlich am Veranstaltungsort "am Mann" getragenen Repliken stumpf ohne Spitze oder Schneide. Für die Displays in der Burg kommen detailgetreue Repliken, also durchaus scharf und spitz, zur Ausstellung. Die sind immer unter Aufsicht oder in verschlossenen Schaukästen. Ist das für Österreich in Ordnung oder muss da mehr beachtet werden? Evtl. Anmeldung bei Polizei usw? Ich möchte nicht, dass dass durchaus teure Eisenwaren bei einer zufälligen Kontrolle wegen irgend einer nicht bekannten Vorschrift auf Nimmerwiedersehen einkassiert werden. Edited Monday at 12:58 PM by Asgard Überschrift ergänzt Quote Share this post Link to post Share on other sites
horidoman 6288 Posted Monday at 02:25 PM Möchte hier nichts ohne meinen Anwalt sagen : Wenn Du über 18 Jahre usw. bist, sollte es aber kein Problem sein. Man könnte sicherheitshalber bei der örtlichen Polizei zeitnah nochmal anrufen. Es empfiehlt sich meiner Erfahrung nach so nahe wie möglich an die Polizeidienststelle heranzutelefonieren, die eine Streife schicken könnte. Bei einer Auskunft den Namen geben lassen. Quote Share this post Link to post Share on other sites
horidoman 6288 Posted Monday at 05:26 PM (edited) ALLES ohne Gewähr: Also hier die Rohgesetzestexte Waffengesetz 1996 DVO Nr1 DVO Nr2 Für Dich Interessant die Begriffsbestimmung "Waffen" im § 1, wobei ich davon ausgehen würde, dass ein Polizist auch stumpfe Schwerter als Waffe sieht. Waffen § 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. DH: Über 18 Jahre alt, kein "Waffenverbot", kein erkennbarer Dachschaden und Vorsicht bei Alkoholgenuss, Waffenverbotszonen meiden (Gibt's neuerdings, va. in Städten), keine verbotenen oder getarnten Waffen, das Übliche halt. Dann sollte Führen kein Problem sein. Neu ist das hier: § 11a (Waffenverbot einschließlich waffenartigen Messern für bestimmte Drittstaatsangehörige) trifft auf Dich alles bestimmt nicht zu. Ansonsten gibt's keine Einschränkungen nach Länge, Klingenform, Öffnungsmechanismus und dem ganzen anderen Quatsch aus Deutschland. Und hier sind zwei neuere Publikationen zum ö. Waffengesetz ua. zu Messer, ua. Blankwaffen: https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2020/01_02/waffenrecht_bf_20200117.pdf https://www.kirschner-recht.at/website/wp-content/uploads/2020/10/Runderlasse-Waffenrecht-Kommentar-bis-%C2%A7-1.pdf Allgemeines auch hier, ist der BMI-eigenen Publikation "öffentliche Sicherheit". Zur Fragestellung habe ich aber eher wenig konkreteres gefunden. https://www.bmi.gv.at/magazin/magazin.aspx?b=W Grenzübertritt (auch innergemeinschaftlich) mit Waffen nach Österreich Ein Text erläuternder Art vom BMF (für Zollzwecke) stellt die Rechtslage von Waffengesetz ua. aber sehr übersichtlich dar. https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s4 Ins Suchfeld VB-0400 eingeben und Enter Das hier sollte zuoberst rausspringen, ist immer sehr aktuell. Zitat "VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen - Inhaltsverzeichnis" Hoffe, ich habe nichts vergessen. VB-0401 wäre Kriegsmaterial VB-0402 Schieß und Sprengmittel VB-0403 Beschussvorschriften usw. Edited Monday at 06:17 PM by horidoman Quote Share this post Link to post Share on other sites
Asgard 21431 Posted Monday at 08:31 PM Prima. Danke Dir, das hilft schon mal sehr viel weiter. 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites