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IGNORED

Lower eingetragen in Grüner WBK wird mit Wechselsystem behandelt wie eine Komplettwaffe


BergKrähe

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vor 1 Stunde schrieb Waffen Tony:

Eintragungen sind schon vielfach erfolgt. ganz ohne irgendwelche Schwierigkeiten.

Es handelt sich eben um Altbesitz.

 

Ernstgemeinte Frage: Wie viele Fälle kennst du etwa?  In welchen Bundesländern?

 

Die Behörde kann das in jeden Bundesland machen, in dem sie nach §8 auf "besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse" anerkennt, das dürfte das sein, was du mit "Altbesitz" meinst. Aber: es steht dann ein fehlerhafter Verwaltungsakt im Raum. Der ist zwar zu nächstmal gültig. Wenn jemand später will, kann die Erlaubnis zum Besitz zurückgenommen werden, weil Bedürfnis  nie nachgewiesen, da wirtschaftliche Interessen i.d.R. nicht anerkannt werden für Privatpersonen. Was war denn bei den ganzen nach und nach verbotenen Waffen, hat das BKA da reihenweise Ausnahmegenehmigungen ausgeteilt? Altbesitz das war früher mal, als nach 76 selbst aufgebohrte Platzer in WBKs eingetragen wurden. Heute kannst du das vergessen. 

 

Bei den Magazinen war das ein anderer Bahnhof, zum einen die bloße Menge der Dinger zum anderen war das bestimmt einigen klar, dass man gegen Unionsrecht verstößt, da Verbot nirgends gefordert. Also  vor der Realität kapitulierend "Lücke" über Anmeldung von Altbesitz schaffen, verhindert Klagewelle.

 

 

Im Einzelfall einfach Besitzerlaubnis beantragen, die Behörde wird dann schon mitteilen ob sie es so macht oder ob sie ein Bedürfnisnachweis will.  Aus guten Gründen ist aber die Komplettierung zur Waffe zu empfehlen, wird verwaltungsmäßig das Gleiche kosten, ist aber rechtssicherer

Bearbeitet von ASE
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Mein Lower ist seit 10/2020 eingetragen. Bundesland: Bayern

Die Eintragung sieht so aus:

Lfd.Nr: 3

Art: Kat.B Griffstück

Munitionsbezeichnung/Kaliber: Ohne

Berechtigung zum Erwerb bis zum: ------(leer)

Hersteller: Aero Precision LLC/X15

Seriennummer: 1234567(Beispielhaft)

Berechtigung Munition: -------(leer)

 

erworben oder angemeldet:

am: 21.06.18 (mein angegebenes Datum)

von: unbekannt unbekannt ohne ohne ohne ohne

Behörde: das Dienstsiegel

Amtliche Eintragungen(letzte Seite der WBK grün): Das unter lfd. Nr.3 eingetragene Griffstück ist zugehörig zu folgender Waffe: lfd. Nr.6 aus WBK Nr. 1234/1234(Beispielhaft)

Das Griffstück wurde von einer Privatperson erworben. Weitere Daten sind leider nicht mehr bekannt, da zum Erwerbszeitpunkt noch keine Eintragungspflicht für Griffstücke bestand.(Dienstsiegel)

 

Der ganze Eintrag war bei mir absolut kein Problem! Angemeldet,eingetragen,fertig!!!!

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Bennen denen doch geich noch diue konkrete Gesetzesstelle 58(13) sonst kommen die garnicht zu Potte.

Dann können wir Lower aus dem Katalog streichen und die korrekte Bezeichnung verwenden, Gehäuseunterteil.

Die richtigen Begriffe machen es dann aich den Behörden einfacher.

 

Zitat

1.3.1.6
das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

 

Bearbeitet von Gast
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Die Zuordnung muss auch nicht erfolgen.

Eine Zuordnung kennzeichnet es jedoch zweifelsfrei als waffenteil dieser Waffe, was auch dem Vorsichtigstem aufzeigt, dass er hier munter hin und herwechseln kann.

 

Wer will kann seine Frau oder einem Kind (gern auch minderjährig) ein wenig wertvolles Gehäuseunterteil anmelden lassen.

 

Bearbeitet von Gast
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Ich bin auch zufrieden mit dem Eintrag so. Ob jetzt Griffstück oder Gehäuseunterteil....im Antrag nannte ich es Lower, Griffstück hat das Amt daraus gemacht. Gekostet hat der Spaß 15€. Ich habe ja auch ein kürzeres Wechselsystem eingetragen, und jetzt den Wechsel-Lower genau diesem AR zugeordnet, meinem einzigen. 

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Dann hast du genau eine waffe mit verschiednen Teilen, die du beliebig kombinieren kannst.

 

Bei den Blaser Jagdwaffen (modularer Bausweise) geht die Auslegung soweit, dass man selbst die Einzelteile zu weiteren Waffen zusammenfügen darf und damit keine Herstellung begeht. Das gibt das waffG auch nicht her.

Da ist aber alles aus einer hand.

Klartext. zusätzlicher Austauschlauf und weiterer Schaft (nebst zustzlichem verschluss)  dürfen von jedem Besitzer zu einer Komplettwaffe zusammengefügt werden und als weitere Waffe im Schrank stehen.

In der WBK stehen sowieso nur noch die Waffenteile.

 

Beim Ar muss mand arauf achten, die selben Vorraussetzungen zu erfüllen, was leichte Unterschiede möglich macht.

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vor einer Stunde schrieb schwampe:

Gekostet hat der Spaß 15€

Schon jemand das ganze in eine Neue WBK (Zeile 1) eintragen lassen? Kosten?

 

vor 1 Stunde schrieb Waffen Tony:

Wer will kann seine Frau oder einem Kind (gern auch minderjährig) ein wenig wertvolles Gehäuseunterteil anmelden lassen

Hehe, der Spass wäre mir wiederum ein paar Euro wert... ;)

 

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Das wird bundesweit ganz unterschiedlich gehandhabt. Wenn die Kostenrechnung erstellt ist, kommt man da auch kaum gegen an.

egal was man schlaues schreibt. Antwort :Austellung einer WBK

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Am 11.2.2021 um 06:46 schrieb schwampe:

 

Amtliche Eintragungen(letzte Seite der WBK grün): Das unter lfd. Nr.3 eingetragene Griffstück ist zugehörig zu folgender Waffe: lfd. Nr.6 aus WBK Nr. 1234/1234(Beispielhaft)

 

vor 8 Stunden schrieb Waffen Tony:

Die Zuordnung muss auch nicht erfolgen.

 

Müssen nicht, aber mit Eintragung als zu einer Waffe gehörig wäre nichts gegen eine Nutzung einzuwenden. 

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Zitat

Meldeprozesse mit modularen WaffenWichtige Information

A.Allgemeines

Grundsätzlich handelt es sich bei dem „Zusammensetzen“ von modularen Waffenteilen unterschiedlicher Hersteller waffenrechtlich um eine Herstellung, was ausschließlich Inhabern einer Herstellungserlaubnis vorbehalten ist.

Das Zusammensetzen von modularen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers ist waffenrechtlich nicht als Herstellung definiert, so dass dies auch Inhabern einer reinen Handelserlaubnis möglich ist.

B.Sonderregelung zum Führenden Waffenteil

Laut Anlage 1, Nr. 8.1 Waffengesetz gilt es als Herstellung einer Waffe, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird. Diese Regelung impliziert, dass es nicht als Herstellung zu verstehen ist, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil ersetzt wird, das bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist.Diese Unterscheidung wird im NWR zur Zeit bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils nicht abgebildet. Vielmehr erhält eine Waffe bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils im NWR immer eine neue Waffen-NWR-ID1, unabhängig davon, ob das neu eingebaute führende Waffenteil vorher bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist oder nicht1.

Nicht als Herstellung ist es anzusehen, wenn ein ehemals bereits in einer Waffe verbautes führendes Waffenteil mit anderen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers zu einer Gesamtwaffe konfiguriert wird. Dieser Prozess kann auch von Inhabern einer Handelserlaubnis durchgeführt werden.

___________________________________________________________________________

1 Dies gilt nur für den Austausch eines führenden Waffenteils! Beim Austausch eines sonstigenwesentlichen Waffenteils bleibt die NWR-ID der Ursprungswaffe erhalten.1

Bei der Registrierung des Austauschs eines führenden Waffenteils in der Zentralen Komponente des NWR wird die Ursprungswaffe immer zuerst als zerlegt registriert. Anschließend wird im NWR der Zusammenbau einer neuen Waffe unter Verwendung des neu eingebauten führenden Waffenteils und der weiteren wesentlichen Waffenteile der Ursprungswaffe registriert.

So, gerade wieder damit in Berührung gekommen.
Das waffG normiert eben was Herstellung ist und was diese Bedingungen nicht erfüllt, ist auch nicht als Herstellung anzusehen.

So sitzen die Profis.

Das schützt einem dann auch vor Strafe, sollte es ein Richter irgendwann anders sehen.

Bearbeitet von Gast
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Dank für den Hinweis. Anlage 1 8.1 macht damit klar, daß man auf einen eigenständigen Lower als führendes wesentliches Teil ein beliebiges Wechselsystem aufsetzen kann, ohne waffenrechtliche eine Waffe herzustellen. Dummerweise dürfte man nach diesem Text allerdings nicht den Upper einer bisher kompletten Waffe auf einen anderen Lower setzen, da das sonst eindeutig eine Herstellung ist.

 

Was letztendlich Behörden und Richter daraus machen ist erfahrungsgemäss eine ganz andere Sache. Dazu ein Zitat, welches ich vor kurzem in einem Video gehört habe: "So ist das wenn man Trottel Gesetze machen lässt".

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Am 8.2.2021 um 09:55 schrieb BergKrähe:

Ich habe eigentlich wegen anderem Thema gerade mit jemanden vom XXX Telefoniert.

Wir sind dann auf das Thema Lower eintragen gekommen. Er habe Auskunft seiner Behörde, dass sofern der Lower eingetragen ist, er dauerhaft mit einem WS zusammengebaut sein darf. Selbst wenn er damit eine weitere Waffe "herstellt".

Damit ist die Frage nach Anlage 1 8.1 WaffG von der Behörde völlig korrekt beantwortet worden. Wobei man den letzten Satz streichen kann - laut WaffG wird in diesem Fall nämliche keine Waffe hergestellt, denn es wird kein Lower ersetzt.

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vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

 

Das schützt einem dann auch vor Strafe, sollte es ein Richter irgendwann anders sehen.

Wie soll es einen vor Strafe schützen gerade wenn es ein Richter anders sieht? Der erklärt dann Kraft seines Urteils genau das Zeug für falsch...

Oder willst dann einen auf Verbotsirrtum machen, weil die FL NWR oder der VDB da ein Broschürchen herausgegeben haben?

 

vor 28 Minuten schrieb drummer:

Damit ist die Frage nach Anlage 1 8.1 WaffG von der Behörde völlig korrekt beantwortet worden. Wobei man den letzten Satz streichen kann - laut WaffG wird in diesem Fall nämliche keine Waffe hergestellt, denn es wird kein Lower ersetzt.

Der Lower an einem WS, das gar keinen Lower besitzt, sondern das selbst einem Lower zugeordnet ist, soll also getauscht werden, währen der Lower zu welchem  besagtes  WS gehört mit einem anderen WS im Schrank daneben steht? Also faktisch stehen da dann zwei Waffen aber du möchtest dann den Richter dazu bringen anstatt den vorgelegten Beweisen lieber deiner Ansicht zu glauben, daß es eigentlich nur eine Waffe war, bei dem der Lower ausgetauscht war? Interessant...


Das Ersetzen eines Lowers soll ja nun gerade Waffenherstellung sein.  Der GG-Wille war hier klar erkennbar, Proliferation von de facto Gesamtwaffen auf einem einzigen Voreintrag zu unterbinden. Bei einem zu einer Waffe eingetragenen Lower kann das vllt noch durchgehen, wenn  effektiv nur eine Waffe im Schrank steht und der Rest zerlegt ist.

 

 

 

 

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