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IGNORED

Erlaubnis §27


Clmn1462

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Hallo miteinander,

wollte nachfragen ob das normal ist, das wenn man eine Erlaubnis §27 möchte, alles abgegeben hat und nach mehreren Nachfragen, wann ich diese bekomme... (klar bin ich ungeduldig) irgendwann die Antwort bekomme das die Abfrage beim Gewerbeaufsichtsamt noch offen sei und ich solle von weiteren Nachfragen absehen....

Ist das normal?

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vor 6 Minuten schrieb Clmn1462:

irgendwann die Antwort bekomme das die Abfrage beim Gewerbeaufsichtsamt noch offen sei und ich solle von weiteren Nachfragen absehen....

 

Kann länger dauern. Wie lange wartest Du denn schon?

Und warum wird bei Dir eine Abfrage bei der Gewerbeaufsicht gemacht, willst Du gewerblich wiederladen?

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Grob gesagt macht das Amt das gleiche was sie bei der UB gemacht haben. Eigentlich sogar mehr, da sie theoretisch noch die tatsächliche Lagerung prüfen müssen. Und es wird auch genauso lange dauern.

Warum die Gewerbeaufsicht gefragt wird, ist mir nicht klar. Die habe hier nichts zu melden.

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Wieso hat die UB eine Gültigkeit von 12 Monaten und im Fachkundelehrgang wurde gelehrt das für Waffenrechtliche Anträge innerhalb 6 Monaten nach Ausstellung die Abfragen nicht erneut gemacht werden müssen. Das die eigentlich, können und dürfen was sie wollen ist leider so, damit rechtfertigen sie ja ihren Arbeitsplatz. 
Mich interessierte ob das normal ist, denn §27 ist rein privat und ergibt für mich keinen Sinn.

Als ich mich entschlossen habe, mir das alles anzutun hatte ich ein Telefonat mit dem damaligen SB und er sagte eigentlich ist das beim Antrag nur ein einfacher Verwaltungsakt, wenn ich Glück hätte kann man die Erlaubnis am selben Tag bekommen an dem man es beantragt hat. 

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Der 27er ist aber keine waffenrechtliche Erlaubnis.

 

Zitat

Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. 

 

Manchmal ist halt einfach das Gewerbeaufsichtsamt für 27er zuständig, das ist ganz unterschiedlich in verschiedenen BL.

Bearbeitet von schmitz75
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In Kassel war ursprünglich auch das Gewerbeaufsichtsamt für die entsprechenden Fachkundeausbildungen sowie die Erteilung/Bearbeitung u. Verlängerung der Erlaubnisse gem. § 27 SprengG zuständig.

Erst vor einigen Jahren wechselte die Zuständigkeit dann zur örtlichen Ordnungsbehörde.

Die jeweiligen Zuständigkeitsbereich der einzelnen Behörden werden durch die kommunale Verwaltung zugewiesen, Gewerbeaufsichtsamt wäre also nicht soo außergewöhnlich.

 

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Seit 2000 ist die Abfrage beim Gewerbeaufsichtsamt nur für §7 also gewerblich. 
Die anderen Teilnehmer hatten auch innerhalb 10 Tage ihre Erlaubnise allerdings alle BW jedoch andere Landkreise.
Und die UB gilt 12 Monate für die Erteilung der Erlaubnis, alles andere ist willkür! Warum sonst wird Abfrage überhaupt zuvor gemacht, bevor man überhaupt den Fachkundelehrgang machen darf, 
das haben mir heute mehrere Fachkundelehrgangsleiter und ein ehemaliger SB bestätigt. 
Am Montag gehe ich zum Anwalt und werde mit ihm besprechen wie es weitergeht. 
Auch auf die Gefahr hin das mein nächster Antrag für die grüne WBK im Dezember wieder so verlaufen wird. 

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Laut dem ehemaligen SB nein, das hat er seit 2000 nicht mehr gehört. 
bei uns in Göppingen gibt es zwei zuständige Stellen, einmal die Stadt mit eigenem Ordnungsamt und für alles drumrum (mit zwei Ausnahmen) der Landkreis und bei dem bin ich und das klappt mit den drei Mädels schon gar nicht, die erzählen Dinge die von absolutem Desinteresse und Ahnungslosigkeit zeugen. Dort klappt gar nichts mehr, die waren zu gebrauchen als noch einer genau sagte was sie zu tun haben, jetzt wo die eine Abteilungsleiterin geworden ist, klappt nichts mehr. Ein Schützenkamerad wartet schon seit mehr als zwei Wochen auf die Eintragung einer UHR auf seine gelbe, im Prinzip ist er rechtmäßiger illegaler Waffenbesitzer... 

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vor 3 Minuten schrieb Clmn1462:

Ein Schützenkamerad wartet schon seit mehr als zwei Wochen auf die Eintragung einer UHR auf seine gelbe, im Prinzip ist er rechtmäßiger illegaler Waffenbesitzer... 

Sorry für OT

wenn er innerhalb der 2 Wochen den Erwerb angemeldet hat ist er im grünen Bereich!

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vor 2 Minuten schrieb **Peter**:

Welche denn im Sprengstoffrecht? Mir sind die Änderungen leider nicht bekannt. Der letzte Gesetzesstand den ich gefunden habe ist von 09/1976

Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk
 

Laut gewerbeaufsichtsamt BW sind deren aktuelle unterlagen von 1984...

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Das traurige ist man ist der Sache machtlos ausgeliefert, ausser man bestreitet den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde in meinem Fall sogar erfolgsversprechend, da ich mit falschen und unwahren Argumenten hingehalten werde. Nur was danach? Ich habe noch weitere Bedürfnisse 😎

 

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Das traurige ist man ist der Sache machtlos ausgeliefert, ausser man bestreitet den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde in meinem Fall sogar erfolgsversprechend, da ich mit falschen und unwahren Argumenten hingehalten werde. Nur was danach? Ich habe noch weitere Bedürfnisse [emoji41]
 
Eben. Das sollte man sich gut überlegen. Als LWB ist man Mensch zweiter Klasse und Bittsteller in D

Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk

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  • 2 Wochen später...

Hallo, Clmn1462

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

Verwaltungsgerichtsordnung

    Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)    
    8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)    
 

§ 75
[Untätigkeitsklage]

1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

 

Einfach zurücklehnen und relaxen; der Pulverschein kommt und die Leutchen auf dem Amt sind auch nur Menschen und nicht auf der Flucht....

 

Ich warte jetzt schon seit 3 1/2 Monaten auf meinen Eintrag für ne Selbstladeflinte; die SBin hat Arbeit bis über beide Ohren (Jagdrecht, Waffenrecht, Gewerberecht, Corona und jeder andere Sch..ß, den kein Anderer im Amt machen will ); in zwei Wochen bekomme ich meinen Stempel und gut ist...

 

Gruß

GKLDRangemaster

 
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