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IGNORED

Beschuss überprüfung vom Standbetreiber


MarcusGoebel

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Hallo, bei FB kam die Diskussion auf, was der Standbetreiber alles überprüfen darf.

WBK waren sich schnell alle einig.

Aber wie sieht es mit dem Beschuss aus ? Wenn einer mit einem Weltkriegskarabiner kommt, den er 1970 legalisiert hat, der aber keinen gültigen zivilen Beschuss hat und es kommt zu Personenschäden ? ISt nur der Schütze dafür verantwortlich oder auch der Standbetreiber, oder Standaufsicht ?

Bis bald

Marcus

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Servus

Wenn Du das auf die Spitze treiben möchtest, der Standbetreiber hat in jedem Falle das Hausrecht.
Wenn er also festlegt dass nur Waffen mit gültigem Beschuss verwendet werden dürfen, muss man sich fügen.
Oder die Schießstätte nicht nutzen wollen.

Der Standbetreiber kann sich damit vorsorglich bestimmt aus der Haftung nehmen.

Es nutzt im Sinne Deiner Frage nichts, zu "glauben" wofür der Standbetreiber haftungspflichtig ist.

Versicherungsrechtlich würde ich eine schriftliche Anfrage an die eigene Haftpflichtversicherung richten. Die geben dann schon rechtssichere Auskünfte zu ihren eigenen Versicherungsbedingungen.

Diese wird es auch für Standbetreiber geben!

Im Schadensfalle, wo es eventuell um > € XXXXX,- Zahlungen geht, könnte ich mir eine Weigerung der Versicherung vorstellen.

Solche Beträge sind schnell erreicht. Insbesondere wenn es zu Behandlungs- und Heilkosten geschädigter Personen kommt, auch noch mögliche Rentenzahlungen mit einfließen müssen

Bearbeitet von gipflzipfla
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Gegenfrage: Muss der Standbetreiber jede einzelne Patrone auf CIP Konformität prüfen? Nein? Damit wäre deine Frage beantwortet. Mir machen eher "optimierte Scheibenladungen" (Piff statt BAMM) zB aus einem Schweden Gedanken als dass der Prügel von 1899 aus der Husqvarna Gewehrfabrik durch welchen Zufall auch immer keinen zivilen Beschuss hat.

 

Als Schütze solltest du eine Haftpflicht haben, zudem ist der Standbetreiber versichert. Wenn jemandem eine Waffe um die Ohren fliegt wird das untersucht und dann heisst es sehr oft "Eigenverschulden".

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vor 6 Stunden schrieb Asgard:

Gegenfrage: Muss

Das war nicht die Frage, die Frage war "darf"

Ich denke schon er darf, wie schon gesagt, Hausrecht. Grade beim Beschuß stellt sich mir jedoch die Frage ob er es kann. Ich stelle mir vor in einer Schlange zu stehen und der Vorderste verhandelt grade über ein exotisches nicht sauber gestempeltes Beschußzeichen am zuvor zerlegten Drilling. Wie viel Zeit würde wohl vergehen bevor ich dem Stand auf immer den Rücken zudrehen würde?

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Darf er und sollte er auch machen. Zumindest Stichproben sind hier schon mal ein Indiz für die Sorgfaltspflicht.

 

Gerad die Kriegsmitbringsel sind sonst hier ein Hort der Unwissenheit der Eigner und der Gefahr für alle.

 

Auch bei "neueren" Waffen durchaus spannend.

 

Laßt euch bei einem HK SL 6 das Beschusszeichen auf dem Lauf zeigen. Findet sich üblicherweise unter dem Handschutz.

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vor 5 Minuten schrieb duck:

Gerad die Kriegsmitbringsel sind sonst hier ein Hort der Unwissenheit der Eigner und der Gefahr für alle.

Meinst Du die WK2 Mitbringsel oder die vom Balkan, Algerien oder Syrien? Erstere sollte man in den letzten 76 Jahren wohl genutzt haben.

 

P.S. so ein Beschuss sagt nix aus. Das ist einen Momentaufnahme vor x Jahre gewesen.

Bearbeitet von sniper-k98
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vor 19 Stunden schrieb MarcusGoebel:

Hallo, bei FB kam die Diskussion auf, was der Standbetreiber alles überprüfen darf.

Dem Vertragsrecht nach im Grunde alles. Es gibt da Grenzen, sagen wir, wenn auf die Idee käme, weibliche Teilnehmer nackt zu inspizieren, aber eine technische Überprüfung unterliegt doch wohl der Vertragsfreiheit. Auf vielen amerikanischen Kommerzständen wollen sie z.B. einen Magneten an Deine Munition dranhalten, weil sie keine Lust darauf haben, dass ihre Investition von Hartkernmunition kaputtgemacht oder gar noch in Brand gesteckt wird. Iss halt so. Wer das Zeug verschießen will, muss eben Mitglied auf einem geeigneten Außenstand werden.

vor 19 Stunden schrieb MarcusGoebel:

Wenn einer mit einem Weltkriegskarabiner kommt, den er 1970 legalisiert hat, der aber keinen gültigen zivilen Beschuss hat und es kommt zu Personenschäden ? ISt nur der Schütze dafür verantwortlich oder auch der Standbetreiber, oder Standaufsicht ?

Ich bin kein Anwalt, aber für eine Haftpflicht muss normalerweise ein gewisser Grad des Verschuldens vorliegen. Ausnahmen gibt es z.B. für bestimmte Situation mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, von Atomkraftwerken, auch auch bei Impfungen, aus unterschiedlichen Gründen. Wenn eine Aufsicht oder ein Betreiber nichts davon wissen, dass jemand gestern das Kaliber seiner Pistole mit einem Bohrer aus dem Baumarkt von 9mm auf .40 geändert hat, dann wird man ihnen keinen Vorwurf machen können. Wenn er es erzählt hat und sie ihn trotzdem schießen lassen, wohl schon.

 

Das spricht übrigens gegen den Kontrollwahn: Wenn ich etwas kontrolliere, dann muss ich mir eher zuschreiben lassen, dass ich wusste oder hätte wissen müssen, dass es nicht in Ordnung ist. Die Betriebsfähigkeit von Waffen oder Munition kann man nicht auf die Schnelle gut kontrollieren. Es gibt Dinger, die sehen aus wie Sau, sind aber sicher und legal, und es gibt das Gegenteil. Sinnvoller scheint mir deshalb, das der Verantwortung der Schützen zu überlassen.

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Am 15.8.2020 um 10:30 schrieb Asgard:

............

 

Als Schütze solltest du eine Haftpflicht haben, zudem ist der Standbetreiber versichert. Wenn jemandem eine Waffe um die Ohren fliegt wird das untersucht und dann heisst es sehr oft "Eigenverschulden".

Der Standbetreiber kann und darf, muss aber nicht kontrollieren. Kann/darf weil es sein Hausrecht ist; seine Regeln. Er muss nicht, weil es kein Gesetz, Verordnung gibt das eine solche Überprüfung fordert.

 

Der Schütze der eine Privathaftpflicht hat (inklusive Umgang mit Schusswaffen) wird im Leistungsfall mit einem Regressanspruch rechnen dürfen, sollte sich herausstellen das die Waffe keinen amtl. Beschuss aufweist.

Grund: der Schütze ist / hat sachkundig zu sein und somit weiss er das er eine solche Waffe nicht schiessen darf.

§ 12 BeschG:    (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. 

 

Bearbeitet von Astanase
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