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IGNORED

Europäischer Feuerwaffenpass- Ausreise außerhalb des Bedürfnis


kulli

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Sofern in einem europäischen Feuerwaffenpass Langwaffen eingetragen sind, die nach Paragraph 13 erworben wurden.

 

Kann ich mit diesen Waffen abseits eines jagdlichen oder sportlichen Bedürfnisses in ein EFTA-Land ausreisen oder Bedarf es einer Genehmigung meiner Waffenbehörde? 

Bzw. kann man mit diesem Vorgehen böse auffallen.

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Von Deutschland aus nur wenn Dein befriedetes Besitztum über die Grenze zum dem  EFTA-Staat, in den Du ausreisen willst, reicht. :rolleyes:

Vgl. §§ 10 Abs. 4 i.V.m. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. In anderen Fällen brauchst Du eine Erlaubnis zum Führen.:hi:

 

Dein

Mausebaer

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vor 1 Stunde schrieb Mausebaer:

Von Deutschland aus nur wenn Dein befriedetes Besitztum über die Grenze zum dem  EFTA-Staat, in den Du ausreisen willst, reicht. :rolleyes:

Vgl. §§ 10 Abs. 4 i.V.m. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. In anderen Fällen brauchst Du eine Erlaubnis zum Führen.:hi:

Hä? Was hat die Antwort denn jetzt mit der Frage zu tun?

 

vor 1 Stunde schrieb kulli:

Sofern in einem europäischen Feuerwaffenpass Langwaffen eingetragen sind, die nach Paragraph 13 erworben wurden.

 

Kann ich mit diesen Waffen abseits eines jagdlichen oder sportlichen Bedürfnisses in ein EFTA-Land ausreisen oder Bedarf es einer Genehmigung meiner Waffenbehörde? 

Bzw. kann man mit diesem Vorgehen böse auffallen.

Ja, könnte es. § 32 Abs. 3 WaffG regelt abschließend, wer alles vereinfacht (also nur mit einem EFP) mit seinen Waffen in ein anderes EU-Land reisen darf und das sind nun mal nur Sportschützen, Jäger und Brauchtumsschützen.

Alle anderen Bedürfnisgruppen fallen unter § 32 Abs. 1 und 2 WaffG und bräuchten folglich, wenn andere EU-Staaten vergleichbare Vorschriften haben wie wir, neben einem EFP auch noch eine eigenständige Mitnahmeerlaubnis.

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vor 1 Stunde schrieb Flohbändiger:

Hä? Was hat die Antwort denn jetzt mit der Frage zu tun?

 

...

Echt jetzt? :shok:

 

  1. Außerhalb eines vom Bedürfnis umfassten Zwecks, braucht man zum Führen in D. eine besondere Erlaubnis. (§§ 10 Abs. 4 i.V.m. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)
  2. Legal bis zur Grenze zu führen ist außerhalb eines vom Bedürfnis umfassten Zwecks deshalb ohne eine besondere Erlaubnis zum Führen nicht möglich.
  3. Wenn man dabei sein befriedetes Besitztum jedoch nicht verlassen muss, braucht man auch nicht zu Führen. ;)

@kulli hat das genau erkannt. :yes:

 

Die Herausforderung mit dem EFP ins formell erlaubte Ausland zu reisen, ist, dass Staaten und Gebietskörperschaften unterhalb der Staats-Ebene in die und durch die man mit seinen Waffen reisen möchte, gerne auch mal eigene Bedingungen für die Ein- und Durchreise mit Feuerwaffen. Mun. und EFP erstellt haben. Da ich weder weiß, in und durch welche Gegenden kulli reisen möchte, noch sicher weiß, was sich die Gesetzgeber und Verwaltungen dort zusätzlich zum EFP geschaffen haben, kann ich den Teil nicht beantworten.

 

Das Auffallen an sich ist nicht besonders wahrscheinlich, wenn die ganzen Kontrollen wegen Covid-19 und illegale Migranten wieder eingestellt sind. Wie "böse" ein Auffallen wird, kann ich auch wieder nicht beurteilen, da das von den ausländischen Vorschriften und deren Umsetzung abhängt. Ein einfache, gebührenfreie mündliche Verwarnung, wird nicht mehr sein, als sie ist. Aber ich kann auch nicht ausschließen, dass irgendwo beim Auffallen dort mit Freiheitsstrafe bewährte Taten festgestellt werden. EFTA und EU hin und her, die Bunterepublik Täuschland endet an ihren Grenzen und ab da sind für Deutsche auch die dortigen Vorschriften zu beachten. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Bearbeitet von Mausebaer
zu viele jedoch
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vor 40 Minuten schrieb Mausebaer:

 Da ich weder weiß, in und durch welche Gegenden kulli reisen möchte, noch sicher weiß, was sich die Gesetzgeber und Verwaltungen dort zusätzlich zum EFP geschaffen haben, kann ich den Teil nicht beantworten.

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Es gilt norwegisches Recht und ich bin verpflichtet außerhalb geschloßener Ortschaften eine Schusswaffe zur Selbstverteidigung zu führen.

Leihwaffen sind öfters grauenhaft, weshalb man sich ja auch durchaus im eigenen Inventar bedienen könnte. Sofern das rechtlich möglich ist. 

Bearbeitet von kulli
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vor 5 Minuten schrieb kulli:

Es gilt norwegisches Recht und ich bin verpflichtet außerhalb geschloßener Ortschaften eine Schusswaffe zur Selbstverteidigung zu führen.

...

Ich würde mich wundern, wenn das unmöglich wäre. :AZZANGEL:

An Deiner Stelle würde ich mich bei einer organisierten Reise an den Veranstalter wenden und bei einer Individualreise direkt an den Sysselmann. Falls Du nicht mit  einem selbst genutzten Verkehrsmittel reist, könnte es nützlich sein, sich auch mit dem Betreiber des Verkehrsmittel ins Benehmen zu setzen.

 

Viel Spaß und komm' unangefressen zurück! :good:

 

Dein

Mausebaer :hi:

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