Josef Maier 3417 Posted September 24, 2020 vor 2 Stunden schrieb Cannon Balls: Als ich den EFP beantragt hatte nahm ich mein gut gefülltes Schießbuch mit und fragte ihn, ob er es sehen will. Nimm Dir ein Fleißkärtchen, braaaav! 5 Quote Share this post Link to post Share on other sites
JägermitHut 462 Posted September 24, 2020 Ich dachte früher die Waffenbehörde sei das Kompetenzzentrum in Sachen Waffenrecht. Wenn die es nicht wissen, wer dann. Doch im Laufe der Zeit wurde immer deutlicher, dort sind zu einem großen Teil Menschen, die vom Waffenrecht sehr wenig Ahnung und Null Interesse an Waffen haben. Was ein Behördenmitarbeiter, dein Vereinskollege, jemand im Forum, äußert, ist nicht unbedingt richtig. 2 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Cannon Balls 1031 Posted September 24, 2020 vor 24 Minuten schrieb Josef Maier: Nimm Dir ein Fleißkärtchen, braaaav! Im Gegensatz zu dir haben wir hier ein völlig entspanntes Verhältnis zum SB. Der ist hilfsbereit, kompetent und selber Schütze. Und nun nimm wieder deine Medizin und leg dich hin. 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Waffen Tony 7817 Posted September 24, 2020 Nur schützt dich das nicht, wenn mal Ungemach droht. Dann zieht der SB seine Litanei durch. Immer sowenig Futter wie möglich geben. Oder legt irgendjemand von sich aus alles dem Finanzamt offen? 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Josef Maier 3417 Posted September 24, 2020 Außerdem fällt jeder, der ein Schießbuch bei der unteren Verwaltungsbehörde vorlegt, unseren Verbandsfunktionären, die sich das Waidloch für uns aufreißen, mal ganz gepflegt in den Rücken. Geile Idee! 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Benjamin Arendt 1063 Posted September 24, 2020 Ich musste zur Bedürfnisprüfung eine Vereinsbescheinigung bringen. Da steht drin... "hat regelmäßig am Training teilgenommen". Das weise ich dem Verein nach. In meinem Fall mittel Schießbuch und BDS Ausweis (besuchte Matches). Darauf basierend bekomm ich den Zettel. Der, und nur der, geht dann als Nachweis zum SB. Den SB geht mein Schießbuch grundsätzlich nix an. Gleiches gilt für Voreinträge... da kommt eine vergleichbare Vereinsbescheinigung zum tragen, diese wird dem Verband geschickt. Der bearbeitet das dann und ich bekomm die Bedürfnisbescheinigung zugeschickt. Diese (nur diese) geht mitsamt WBK zum SB für den Voreintrag. 9 3 Quote Share this post Link to post Share on other sites
matokla 153 Posted September 24, 2020 vor 4 Stunden schrieb Cannon Balls: haben wir hier ein völlig entspanntes Verhältnis zum SB. Der ist hilfsbereit, kompetent Ist meiner auch. Eigentlich Zustände, wie im Paradies, zumindest, wenn ich mir hier so Einiges durchlese. Trotzdem bekommt er nicht mehr zu sehen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Und für den Fall, dass da mal ein weniger netter, weniger kompetenter Nachfolger anrückt, habe ich eine RV, die Verwaltungsrecht mit abdeckt. 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Seifert 85 Posted September 24, 2020 vor 22 Stunden schrieb matokla: Tja, wenn du zwar im Recht bist, dies auch anhand des WaffG und der Verwaltungvorschriften beweisen könntest, aber trotzdem zu feige bist, dein Recht auch durchzusetzen...dann musst du halt schön brav deinem SB nach der Pfeife tanzen. Das ist auf jeden Fall der Beginn einer wunderbaren Freundschaft - eine Beziehung mit klaren Verhältnissen Hättest Du das bei deinem Erstantrag gemacht? Gaaaanz bestimmt. Weil Du ja bestimmt Bock gehabt hättest, für die Dauer eines Verfahrens ohne WBK dazustehen. Wie lange sowas dauern kann, sollte ja bekannt sein. Quote Share this post Link to post Share on other sites
matokla 153 Posted September 24, 2020 (edited) Naja...ich hätte halt höflich gelächelt und gesagt: "Welches Schießbuch? Ich habe keins." Edit: Ich meine, was willst du ihm noch alles geben, wofür zu fordern er keinerlei gesetzliche Handhabe hat? Urinproben beider Urgroßmütter? Edited September 24, 2020 by matokla 4 Quote Share this post Link to post Share on other sites
black_friday 276 Posted September 24, 2020 vor 6 Stunden schrieb JägermitHut: Ich dachte früher die Waffenbehörde sei das Kompetenzzentrum in Sachen Waffenrecht. Stimmt fast. Es gibt einige Waffenbehörden, die extreme Kompetenzen im Bereich kreative Waffenrechtsauslegung entwickelt haben. Schießbuch finde ich für mich wichtig, um im Bedarfsfall die Einträge in den Vereins - Standbüchern wiederfinden zu können. Weitergegeben wird das nicht. 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
cartridgemaster 16023 Posted September 24, 2020 vor 2 Stunden schrieb Josef Maier: ... unseren Verbandsfunktionären, die sich das Waidloch für uns aufreißen, ... Der Brüller der Woche. 7 Quote Share this post Link to post Share on other sites
PetMan 6653 Posted September 24, 2020 vor 55 Minuten schrieb cartridgemaster: Der Brüller der Woche. Grade was den LV9 des BDS angehet, der gute Mann der dort die Bedürfnisse bearbeitet reißt sich das wirklich auf. Da wird alles bisher ohne irgendwelchen Zeitverzug abgearbeitet, auch wenns in der Familie mal nicht so gut aussieht wegen Krankheit. Beim DSB Ableger hier dauert das lange, da kann man in Wochen rechnen, bei Rigo Woll dauert das Tage......2 oder 3 bis alles wieder zurück ist 4 Quote Share this post Link to post Share on other sites
ASE 766 Posted September 24, 2020 habe weder mit BDS noch WSV probleme, läuft rund. Und was viele nicht mitbekommen ist die Arbeit am Rande, die schon manchem die WBK gerettet hat. Aber zum Thema: Sportschützen erhalten ihre WAffen nach §14. Und hier gilt glasklar: Zitat Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen Zitat Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen Wenn der SB dumm tut: Email man den Verband, das zuständige Regierungsprsäsidium und den SB in den CC in dem man schreibt, das SB XY die Bescheinigungen des Verbandes in Frage stellt... Chips&Cola nicht vergessen 2 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
highlower 605 Posted September 24, 2020 (edited) vor 6 Stunden schrieb Josef Maier: Außerdem fällt jeder, der ein Schießbuch bei der unteren Verwaltungsbehörde vorlegt, unseren Verbandsfunktionären, die sich das Waidloch für uns aufreißen, mal ganz gepflegt in den Rücken. Geile Idee! Mir kommen die Tränen bei soviel selbstloser Aufopferung für den Bedürfniserhalt seitens der Funktionäre. Sehr gerne kann dieses Machtpöstchen der Bedüfniserteilung im Verein ersatzlos gestrichen werden, wenn das Schießbuch als Bedürfnisnachweis ausreicht. Dann kann ich mir auch gleich das ganze Vereinsgedöns sparen und schieße mit Nachweis im Schießbuch dort, wo es mir beliebt, um mein Bedürfnis zu erhalten. Und die Herren Funktionäre haben dann auch endlich mal Zeit für wirklich sinnvolle Tätigkeiten in ihrem Amt. Edited September 24, 2020 by highlower 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
ASE 766 Posted September 24, 2020 (edited) @highlower Genau und dann schön 18 mal mit jeder Waffe. ach was red ich 24 mal. Abgesehen davon, warum machst du es nicht so? Freie Sportschützen gibt es auch noch. gibt halt kein Gelb, aber jemanden der so gerne sein Schießbuch auf die Behörde schleppt stört das doch nicht, oder? Und von welcher Machtposition redest du? Du reichst deine Schießtermine ein und Erhälts eine Bestätigung. Fertig. Bist du etwa auch einer von den beleidigten Leberwürsten denen ein Verband mal sei es mangels Schießterminen oder mangels Wettkämpfen mal was abschlägig beschieden hat? Wobei die ja i.d.R dann einfach warten bis die Termine nachgereicht worden sind. Edited September 24, 2020 by ASE 3 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Waffen Tony 7817 Posted September 25, 2020 Nunja, die faktische Verbandspflicht kann man schon kritisch sehen. 5 Quote Share this post Link to post Share on other sites
ASE 766 Posted September 25, 2020 Es gibt keine Verbandspflicht, es ist nur so bequem, das ie überweigende Mehrheit der Sportschützen es so macht. 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Benjamin Arendt 1063 Posted September 25, 2020 (edited) Jetzt bin ich verwirrt... dachte die Grundlage wäre §14 Abs. 2: Zitat (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Daraus ergibt sich ja praktisch eine (indirekte) Verbandspflicht. Ob über den Verein oder als Einzelmitglied. Edited September 25, 2020 by Benjamin Arendt Quote Share this post Link to post Share on other sites
Sachbearbeiter 891 Posted September 25, 2020 Ist so zumindest der Standardfall, siehe hierzu Nr. 14.4 WaffVwV: "Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt." Daneben und nur recht erschwert möglich (aber nicht ausgeschlossen) kann man sein Bedürfnis aber auch über einen nicht organisierten Schützenverein oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Auslandsschütze nachweisen. Siehe hierzu Nr. 8.1 WaffVwV ff.: "Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen: 8.1.1 Der Sportschütze ist – Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, – Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört. Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne. Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann. Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen." 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
CZM52 5292 Posted September 25, 2020 kannst auch über §8 gehen...ist halt aufwendiger 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Sachbearbeiter 891 Posted September 25, 2020 Zum eigentlichen Thema Schießbuch: muss vom anerkannten Sportschützenverband zur Bedürfnisprüfung gefordert werden (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG) und taucht ansonsten unter Nr. 4.4 WaffVwV als eine der Möglichkeiten für Bedürfniswiederholungsprüfungen bei Sportschützen auf. Aufgrund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist dies zumindest bis 31.12.2025 so auch weiterhin anwendbar. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Waffen Tony 7817 Posted September 25, 2020 (edited) vor 1 Stunde schrieb ASE: Es gibt keine Verbandspflicht, es ist nur so bequem, das ie überweigende Mehrheit der Sportschützen es so macht. Es gibt de facto eine Verbandspflicht. Ansonsten ist eben ganz vieles nicht möglich. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern einfach nicht möglich. Alles andere ist um des rummoserns willen und nicht konsrtuktiv beigetragen. Edited September 25, 2020 by Waffen Tony 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Waffen Tony 7817 Posted September 25, 2020 vor 29 Minuten schrieb CZM52: kannst auch über §8 gehen...ist halt aufwendiger ...oder wird abgelehnt. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Beau Riese 78 Posted September 26, 2020 Bei uns im Verein liegt das Schießbuch für die Stände aus, worin die Einträge zum Feierabend von der Aufsicht per Unterschrift abgezeichnet werden. Dieses Buch kann man als Schütze natürlich nicht mitnehmen, aber es ist die Grundlage für den Verein, wenn ein Bedürfnis bestätigt werden soll -soweit, so üblich. Da ist es natürlich eine ungeliebte Arbeit, das auch noch für jeden Schützen in seinem eigenen Schießbuch abzustempeln, denn genaugenommen (und die Amtsträger in unserem Verein nehmen alles sehr genau) muss jeder einzelne Eintrag mit dem Vereinsschießbuch abgeglichen werden. Macht man also nicht gern. Hat der Schütze einen Anspruch darauf, oder kann der Beauftragte des Vereinsvorstands sagen "mach ich mal, wenn ich Zeit habe, oder gar nicht"? Quote Share this post Link to post Share on other sites
kwler 181 Posted September 26, 2020 Frag doch einfach die anwesende Standaufsicht oder irgend einen anderen "Zeugen" wenn dein Training zu Ende ist. Gibt mMn keinen zwingenden Grund, dass ein privates Schießbuch von einer vom Verein hierzu berufenen Person unterschrieben werden muss. 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites