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IGNORED

Schießbuch jetzt Pflicht?


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Ich dachte früher die Waffenbehörde sei das Kompetenzzentrum in Sachen Waffenrecht. Wenn die es nicht wissen, wer dann.

 

Doch im Laufe der Zeit wurde immer deutlicher, dort sind zu einem großen Teil Menschen, die vom Waffenrecht sehr wenig Ahnung und Null Interesse an Waffen haben.

 

Was ein Behördenmitarbeiter, dein Vereinskollege, jemand im Forum, äußert, ist nicht unbedingt richtig.

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Nur schützt dich das nicht, wenn mal Ungemach droht. Dann zieht der SB seine Litanei durch.

Immer sowenig Futter wie möglich geben.

 

Oder legt irgendjemand von sich aus alles dem Finanzamt offen?

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Ich musste zur Bedürfnisprüfung eine Vereinsbescheinigung bringen. Da steht drin... "hat regelmäßig am Training teilgenommen". Das weise ich dem Verein nach. In meinem Fall mittel Schießbuch und BDS Ausweis (besuchte Matches). Darauf basierend bekomm ich den Zettel. Der, und nur der, geht dann als Nachweis zum SB. Den SB geht mein Schießbuch grundsätzlich nix an.

 

Gleiches gilt für Voreinträge... da kommt eine vergleichbare Vereinsbescheinigung zum tragen, diese wird dem Verband geschickt. Der bearbeitet das dann und ich bekomm die Bedürfnisbescheinigung zugeschickt. Diese (nur diese) geht mitsamt WBK zum SB für den Voreintrag. 

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vor 4 Stunden schrieb Cannon Balls:

haben wir hier ein völlig entspanntes Verhältnis zum SB. Der ist hilfsbereit, kompetent

Ist meiner auch. Eigentlich Zustände, wie im Paradies, zumindest, wenn ich mir hier so Einiges durchlese. Trotzdem bekommt er nicht mehr zu sehen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Und für den Fall, dass da mal ein weniger netter, weniger kompetenter Nachfolger anrückt, habe ich eine RV, die Verwaltungsrecht mit abdeckt.

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vor 22 Stunden schrieb matokla:

Tja, wenn du zwar im Recht bist, dies auch anhand des WaffG und der Verwaltungvorschriften beweisen könntest, aber trotzdem zu feige bist, dein Recht auch durchzusetzen...dann musst du halt schön brav deinem SB nach der Pfeife tanzen.

Das ist auf jeden Fall der Beginn einer wunderbaren Freundschaft  - eine Beziehung mit klaren Verhältnissen

 

Hättest Du das bei deinem Erstantrag gemacht? Gaaaanz bestimmt. Weil Du ja bestimmt Bock gehabt hättest, für die Dauer eines Verfahrens ohne WBK dazustehen. 

Wie lange sowas dauern kann, sollte ja bekannt sein.

 

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Naja...ich hätte halt höflich gelächelt und gesagt: "Welches Schießbuch? Ich habe keins." :grin:

 

Edit: Ich meine, was willst du ihm noch alles geben, wofür zu fordern er keinerlei gesetzliche Handhabe hat? Urinproben beider Urgroßmütter?

Bearbeitet von matokla
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vor 6 Stunden schrieb JägermitHut:

Ich dachte früher die Waffenbehörde sei das Kompetenzzentrum in Sachen Waffenrecht.

Stimmt fast. Es gibt einige Waffenbehörden, die extreme Kompetenzen im Bereich kreative Waffenrechtsauslegung entwickelt haben.

 

 

Schießbuch finde ich für mich wichtig, um im Bedarfsfall die Einträge in den Vereins - Standbüchern wiederfinden zu können. Weitergegeben wird das nicht.

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vor 55 Minuten schrieb cartridgemaster:

Der Brüller der Woche.

Grade was den LV9 des BDS angehet, der gute Mann der dort die Bedürfnisse bearbeitet reißt sich das wirklich auf. Da wird alles bisher ohne irgendwelchen Zeitverzug abgearbeitet, auch wenns in der Familie mal nicht so gut aussieht wegen Krankheit. Beim DSB Ableger hier dauert das lange, da kann man in Wochen rechnen, bei Rigo Woll dauert das Tage......2 oder 3 bis alles wieder zurück ist

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habe weder mit BDS noch WSV probleme, läuft rund.

 

Und was viele nicht mitbekommen ist die Arbeit am Rande, die schon manchem die WBK gerettet hat.

 

Aber zum Thema: Sportschützen erhalten ihre WAffen nach §14.

 

Und hier gilt glasklar:

 

Zitat

 Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen

Zitat

Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen

 

Wenn der SB dumm tut: 

 

Email man den Verband, das zuständige Regierungsprsäsidium und den SB in  den CC  in dem man schreibt, das SB XY die Bescheinigungen des Verbandes in Frage stellt...

 

Chips&Cola nicht vergessen :D

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vor 6 Stunden schrieb Josef Maier:

Außerdem fällt jeder, der ein Schießbuch bei der unteren Verwaltungsbehörde vorlegt, unseren Verbandsfunktionären, die sich das Waidloch für uns aufreißen, mal ganz gepflegt in den Rücken. Geile Idee!

Mir kommen die Tränen bei soviel selbstloser Aufopferung für den Bedürfniserhalt seitens der Funktionäre.

 

Sehr gerne kann dieses Machtpöstchen der Bedüfniserteilung im Verein ersatzlos gestrichen werden, wenn das Schießbuch als Bedürfnisnachweis ausreicht. Dann kann ich mir auch gleich das ganze Vereinsgedöns sparen und schieße mit Nachweis im Schießbuch dort, wo es mir beliebt, um mein Bedürfnis zu erhalten.

 

Und die Herren Funktionäre haben dann auch endlich mal Zeit für wirklich sinnvolle Tätigkeiten in ihrem Amt.

Bearbeitet von highlower
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@highlower 

 

Genau und dann schön 18 mal mit jeder Waffe. ach was red ich 24 mal.

 

Abgesehen davon, warum machst du es nicht so? Freie Sportschützen gibt es auch noch. gibt halt kein Gelb, aber jemanden der so gerne sein Schießbuch auf die Behörde schleppt stört das doch nicht, oder?

 

Und von welcher Machtposition redest du? Du reichst deine Schießtermine ein und Erhälts eine Bestätigung. Fertig.

 

Bist du etwa auch einer von den beleidigten Leberwürsten denen ein Verband mal sei es mangels Schießterminen oder mangels Wettkämpfen mal was abschlägig beschieden hat? Wobei die ja i.d.R dann einfach warten bis  die Termine nachgereicht worden sind.

Bearbeitet von ASE
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Jetzt bin ich verwirrt... dachte die Grundlage wäre §14 Abs. 2:

Zitat

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Daraus ergibt sich ja praktisch eine (indirekte) Verbandspflicht. Ob über den Verein oder als Einzelmitglied.

Bearbeitet von Benjamin Arendt
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Ist so zumindest der Standardfall, siehe hierzu Nr. 14.4 WaffVwV:

 

"Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt."

 

Daneben und nur recht erschwert möglich (aber nicht ausgeschlossen) kann man sein Bedürfnis aber auch über einen nicht organisierten Schützenverein oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Auslandsschütze nachweisen. Siehe hierzu Nr. 8.1 WaffVwV ff.:

 

"Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen,
die einem Verein angehören, der einem anerkannten
Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen).
Personen, die einem Schießsportverein angehören, der
nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist
(nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach
§ 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist
somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen
und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines
schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als
individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte
schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung
beachten zu wollen.
Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in
Betracht kommen:
8.1.1 Der Sportschütze ist
– Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem
rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt
ist,
– Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband
angehört.
Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen
Verein sind und Auslandsschützen sind keine
Sportschützen im engeren Sinne.
Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass
der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein
im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt.
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“
als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch
im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das
Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung
beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer
eine genehmigte Sportordnung voraus.
Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen
Betätigung durch regelmäßiges Training und
die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen
Vergleichsschießen.
Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich
betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches
Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist
darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung
ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei
inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht
reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt
für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen
Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige
Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell
in Frage gestellt werden kann.
Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt
werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen
nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.
Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung
des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8
nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im
Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die
in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind.
Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins
ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als
Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und
Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten
Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung
und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage
von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte
Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung
unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die
Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes
der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig
auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die
Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport
ausübt.
Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3
vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten
Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall
nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach
§ 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung
eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die
Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze
verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit
unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen."

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Zum eigentlichen Thema Schießbuch: muss vom anerkannten Sportschützenverband zur Bedürfnisprüfung gefordert werden (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG) und taucht ansonsten unter Nr. 4.4 WaffVwV als eine der Möglichkeiten für Bedürfniswiederholungsprüfungen bei Sportschützen auf. Aufgrund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist dies zumindest bis 31.12.2025 so auch weiterhin anwendbar.

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vor 1 Stunde schrieb ASE:

Es gibt keine Verbandspflicht, es ist nur so bequem, das ie überweigende Mehrheit der Sportschützen es so macht.

 

Es gibt de facto eine Verbandspflicht. Ansonsten ist eben ganz vieles nicht möglich. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern einfach nicht möglich.

 

Alles andere ist um des rummoserns willen und nicht konsrtuktiv beigetragen.

Bearbeitet von Gast
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Bei uns im Verein liegt das Schießbuch für die Stände aus, worin die Einträge zum Feierabend von der Aufsicht per Unterschrift abgezeichnet werden. Dieses Buch kann man als Schütze natürlich nicht mitnehmen, aber es ist die Grundlage für den Verein, wenn ein Bedürfnis bestätigt werden soll -soweit, so üblich. Da ist es natürlich eine ungeliebte Arbeit, das auch noch für jeden Schützen in seinem eigenen Schießbuch abzustempeln, denn genaugenommen (und die Amtsträger in unserem Verein nehmen alles sehr genau) muss jeder einzelne Eintrag mit dem Vereinsschießbuch abgeglichen werden. Macht man also nicht gern. Hat der Schütze einen Anspruch darauf, oder kann der Beauftragte des Vereinsvorstands sagen "mach ich mal, wenn ich Zeit habe, oder gar nicht"?

 

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