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IGNORED

störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?


B52

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Jetzt bräuchte ich mal einen waffenrechtlichen Experten Rat.

Es geht um die beiden folgenden Szenarien:

 

ad1)  Eine in die Jahre gekommene Kurzwaffe die dereinst über ein sportliches Erwerbsbedürfnis angeschafft wurde ist langsam am Ende ihrer Tage angelangt und laut Rücksprache mit dem BÜMA meines Vertrauens macht eine Reparatur wegen der nicht mehr zu bekommenden E-Teile wegen Insolvenz des ursprünglichen Herstellers keinen Sinn.

Die Lösung wäre hier eine exakt baugleiche gebrauchte Schrankwaffe, die mir der Büchser bei Inzahlungsnahme anbieten würde.

Kann ich so einen plug&play Tausch ohne vorherige Genehmigung bzw. erneute Bedürfnisprüfung mit der einfachen Bitte um Eintragung in meine WBK vornehmen lassen?

Wäre damit auch der weitere Besitz von Wechselsystemen der "Altwaffe" für die neue gebrauchte plausibel und gesichert?

 

ad2)  Eine via Jagdschein Kurzwaffen Bedürfnis erworbene Pistole ist nicht mehr technisch uptodate und ich würde diese gerne an einen Sammler veräußern und und mir dafür ein Kaliber gleiches anderes Model kaufen.

        Gibt es hier seitens der EWB irgendwelchen Stress im Verfahren?

 

Danke

Bearbeitet von B52
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Der Büchsenmacher kann aber in die "neue" Waffe die Nummer deiner alten Waffe einschlagen. Das ist dann praktisch Instandsetzung durch Kompletttausch.

 

Das geht ohne Behörde.

 

Nachtrag:

Das geht natürlich nur bei identischem Hersteller und Modell.

Bearbeitet von Fyodor
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Zitat

Der Büchsenmacher kann aber in die "neue" Waffe die Nummer deiner alten Waffe einschlagen. Das ist dann praktisch Instandsetzung durch Kompletttausch.

 

Das geht ohne Behörde

ad1) Das wäre bei einem dereinst limitierten Jubiläums KORTH halt schon ziemlich nahe dran an einem Sakrileg ;-(

Dann existieren da zwei gleiche Waffen mit der identischen Nummer?

Wäre dann trotzdem ein Export der original nummerierten Kurzwaffe ins Ausland via BÜMA möglich?

 

ad2) Via Jagdschein EWB dürfte es ja keinen Stress geben  bei erneutem Antrag?

 

Für ein neues Ersatzgriffstück gab es vor einigen Jahren überhaupt kein Gezicke. Genehmigung wurde stresfrei erteilt unter der Auflage, dass das alte Griffstück beim BÜMA verbleibt.

Nummen durften auch so belassen werden.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von B52
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vor 14 Minuten schrieb Fyodor:

Der Büchsenmacher kann aber in die "neue" Waffe die Nummer deiner alten Waffe einschlagen. Das ist dann praktisch Instandsetzung durch Kompletttausch.

 

Das geht ohne Behörde.

 

Nachtrag:

Das geht natürlich nur bei identischem Hersteller und Modell.

Und das geht z.B. bei Glock wie?

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vor 12 Minuten schrieb Scott:

eine Glock 19 Gen 3 gegen eine Glock 19 Gen 5 zu tauschen

Das wird sich m.E. nicht rechnen. Weder Griffstück, noch Schlitten noch Lauf kannst du da weiterverwenden. Da gibst du die Gen3 für nichts weg... Also Neupreis Gen5 und für die Gen3 wird 0,- angerechnet.

 

Oder irre ich mich?

 

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vor 1 Stunde schrieb Scott:

Ist das tatsächlich so?

Nein, ist es m. W. nach nicht. Nur innerhalb der Generation(engruppe). Eine runtergerittene, verbastelte oder sonst halt nicht mehr geliebte Gen. 1-3 wird Dir Glock nur in eine neue Gen. 3 reparieren. Muß ein persönliches Hobby des Chefs sein, auf Geld zu verzichten und die Anzahl der bevorrateten Ersatzteile ohne Not hoch zu halten. Liegt auch nicht am Importeur. Mein Wissensstand ist von vor rund 3 Monaten.

Bearbeitet von Josef Maier
Rechtschreibung
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vor 14 Stunden schrieb B52:

ad1) Das wäre bei einem dereinst limitierten Jubiläums KORTH halt schon ziemlich nahe dran an einem Sakrileg ;-(

Dann existieren da zwei gleiche Waffen mit der identischen Nummer?

Wäre dann trotzdem ein Export der original nummerierten Kurzwaffe ins Ausland via BÜMA möglich?

 

ad2) Via Jagdschein EWB dürfte es ja keinen Stress geben  bei erneutem Antrag?

 

Für ein neues Ersatzgriffstück gab es vor einigen Jahren überhaupt kein Gezicke. Genehmigung wurde stresfrei erteilt unter der Auflage, dass das alte Griffstück beim BÜMA verbleibt.

Nummen durften auch so belassen werden.

Entweder der Büchsenmacher nummeriert eine gleiche Waffe um und es läuft unter Instandsetzung (was evtl. nach der aktuellen Gesetzesnovelle auch nicht mehr so einfach geht) oder es ist ein Fall von Überlassen (völlig problemlos) und Erwerben (Du hast den ganzen Stress, wie bei einem Neukauf). Ob dann der BüMa darauf besteht die alte Waffe zu vernichten (das ist in den Fällen üblich) oder sich auf ein weiteres umnummerieren einläßt, damit das Ding ins Ausland verkauft werden kann, ist ein Thema, welches mit dem BüMa besprochen werden müsste. Ob ein BüMa das nach der Gesetzesnovelle noch macht, ist eine weitere Frage.

 

Zu der Waffe auf Jagdschein ist zu sagen, es kommt darauf an, wieviele Kurzwaffen der Betroffene insgesamt besitzt. Waffen die als Sportschütze erworben wurden, sind nach dem Gesetzeswortlaut auf die zwei Kurzwaffen des Jägers anzurechnen. Das wurde in der Vergangenheit nicht immer gemacht und auch heute noch gibt es Behörden die das "bürgerfreundlich" handhaben. Wie die zuständige Behörde arbeitet findet man heraus indem man sie fragt oder einfach handelt. Das Forum kann darauf keine Antwort geben.

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Das Thema "Tausch" einer Waffe hatten wir hier ja schon öfters und da es diesen im WaffG so nicht explizit gibt, verfährt da jeden Waffenbehörde anders.

 

Nach meinem Rechtsverständnis wurde für die alte Waffe ja ein Bedürfnis nachgewiesen. Einen erneuten Bedürfnisnachweis für eine Ersatzwaffe halte ich insofern für entbehrlich. Wenn das Bedürfnis noch nach altem WaffG (also vor April 2003 über den Schützenverein) nachgewiesen wurde, erscheint aber wohl eine Bestätigung des Sportschützenverbandes für die Neuwaffe angebracht.

 

Die Idee mit der Stempelung der Ersatzwaffe mit der selben Nummer ist eine interessante Idee, entspricht aber nicht so ganz der gewünschten Abbildung eines Lebenszyklus im NWR, da die Altwaffe ja zerstört wird und insofern der Zyklus dort endet. Auch im Waffenhandelsbuch sieht es etwas "merkwürdig" aus, wenn eine als verschrottet gebuchte Waffe dort wieder als überlassen auftaucht. Spätere Recherchen oder Buchprüfungen führen da recht schnell zu Falschinterpretationen und schlimmstenfalls zu Strafanzeigen. Das würde ich so in der Praxis also lieber nicht machen.

 

Im neuen WaffG wird § 37 die Meldepflicht auch für die reine Bearbeitung einer Waffe wie folgt regeln:

 

"§ 37

Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

 

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1  hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

 

1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

2. die Überlassung,

3. den Erwerb,

4. die Bearbeitung durch

 

a) Umbau oder

b) Austausch eines wesentlichen Teils.

                                                                                                              

          Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

 

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes."

 

 

 

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Falsch zitiert (§ 37a betrifft die nichtgewerblichen Waffenhersteller)
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Am 24.12.2019 um 08:48 schrieb Bautz:

Zu der Waffe auf Jagdschein ist zu sagen, es kommt darauf an, wieviele Kurzwaffen der Betroffene insgesamt besitzt. Waffen die als Sportschütze erworben wurden, sind nach dem Gesetzeswortlaut auf die zwei Kurzwaffen des Jägers anzurechnen.

Nein, die zählen zum Sportschützenkontingent. Wenn jemand zusätzlich noch ein weiteres Bedürfnis als Jäger hat, hat das damit nichts zu tun (zumal dieser ohnehin keine Sportvisierung braucht)

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vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Nein, die zählen zum Sportschützenkontingent. Wenn jemand zusätzlich noch ein weiteres Bedürfnis als Jäger hat, hat das damit nichts zu tun (zumal dieser ohnehin keine Sportvisierung braucht)

Wenn der TS einen Revoler von Korth und eine weitere Kurzwaffe beitzt, dann sind seine Möglichkeiten als Jäger ohne weiteren Bedürfnisnachweis eine KW zu erlangen ausgeschöpft. Du kannst das in deiner früheren Praxis anders gesehen haben aber eine Behörde die hier restriktiv handelt und ab der dritten KW insgesamt beim Jäger einen Bedürfnisnachweis fordert, bekommt vor den Verwaltungsgerichten Recht.

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vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Die Idee mit der Stempelung der Ersatzwaffe mit der selben Nummer ist eine interessante Idee, entspricht aber nicht so ganz der gewünschten Abbildung eines Lebenszyklus im NWR, da die Altwaffe ja zerstört wird und insofern der Zyklus dort endet. Auch im Waffenhandelsbuch sieht es etwas "merkwürdig" aus, wenn eine als verschrottet gebuchte Waffe dort wieder als überlassen auftaucht. Spätere Recherchen oder Buchprüfungen führen da recht schnell zu Falschinterpretationen und schlimmstenfalls zu Strafanzeigen. Das würde ich so in der Praxis also lieber nicht machen.

Es war gängige Praxis z.B. einen durch falsche Munituion zerstörten Revolver durch einen umgestempelten, neuen, baugleichen Revolver zu ersetzen. Theoretisch kann der Inhaber einen Waffenherstellungserlaubnis auch den Lauf, den Rahmen und die Trommel des Revolvers einzeln tauschen, sogar die teile selbst herstellen. Nur ist es halt viel ökonomischer einen neuen Revolver zu kaufen und den umzustempeln.

 

Gemacht wird das nicht über das Waffenhandelsbuch, sondern über das Waffenherstellungsbuch. Der "neue" Revolver wird dorthin erst übernommen und dann als zerstört ausgetragen. Wie gesagt gängige Praxis und zulässig ist das auch. Heute geht das auch noch. Der "neue" Revolver wird kanibalisiert, die Ersatzteile werden der zu reparienden Waffe zugebucht, die alten Teile werden zerstört.

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Wie das in Zukunft abläuft, ist noch nicht ganz klar. Nach neuem Waffengesetz gilt es ja als Waffenherstellung, wenn das führende Teil (bei KW also das Griffstück) getauscht wird. Wie das mit dem "Wiedererwerb" dieser "neu hergestellten" Waffe durch den Eigentümer läuft, bin ich noch nicht ganz schlüssig. Denn eine neu hergestellte Waffe kann dem Eigentümer ja nicht zurück gegeben werden, da sie per Definition vorher noch gar nicht existierte.

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vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Es war gängige Praxis z.B. einen durch falsche Munituion zerstörten Revolver durch einen umgestempelten, neuen, baugleichen Revolver zu ersetzen. Theoretisch kann der Inhaber einen Waffenherstellungserlaubnis auch den Lauf, den Rahmen und die Trommel des Revolvers einzeln tauschen, sogar die teile selbst herstellen. Nur ist es halt viel ökonomischer einen neuen Revolver zu kaufen und den umzustempeln.

 

Gemacht wird das nicht über das Waffenhandelsbuch, sondern über das Waffenherstellungsbuch. Der "neue" Revolver wird dorthin erst übernommen und dann als zerstört ausgetragen. Wie gesagt gängige Praxis und zulässig ist das auch. Heute geht das auch noch. Der "neue" Revolver wird kanibalisiert, die Ersatzteile werden der zu reparienden Waffe zugebucht, die alten Teile werden zerstört.

@Bautz Ich frage erstmal sehr nett meine Sachbearbeiterin, ob sie einem plug & play Austausch zustimmen würde.

Dann könnte die Alt-Waffe bis auf weiteres beim BÜMA als potentieller E-Teilträger eingelagert bleiben, oder bis auf den nackten Rahmen kanibalisiert undt Wechseltrommel nebst Lauf von mir einfach so erworben werden.

 

Bei der Alt-Waffe handelt es sich um einen LUXUS Combat 6" Serie 33xxx Korth BJ 1981, der Vorbesitzer hatte den schon kräftig auf den Meisterschaften benutzt und eifrigst damit trainiert.

Jetzt nervt mich halt das zunehmend suboptimale Spiel und Timing der Waffe im DA. Die Schussleistung in SA ist tadellos.

 

Die Alternative wäre jetzt ein KORTH Sportrevolver der 25 JAHRE Jubiläums Serie 32xxx aus dem Jahre 1979, welcher in near mint bis dato als Schrankwaffe sein Dasein fristete und meinem BÜMA von einer Jägerwitwe angeboten wurde. Da ist alles noch richtig al dente und der würde wohl noch locker die nächsten 40zig Jahre halten.

 

 

 

Bearbeitet von B52
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Am 27.12.2019 um 18:19 schrieb Bautz:

Gemacht wird das nicht über das Waffenhandelsbuch, sondern über das Waffenherstellungsbuch.

Das wäre in der Tat die Möglichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wenn der Waffenhändler selbst zugleich auch eine Herstellerlizenz (im selben Betrieb) hat. Für einen "normalen" Waffenhändler gilt aber das oben geschriebene.

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