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IGNORED

Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG


FrankyL79

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vor 3 Stunden schrieb Faust:

@MarkF: Ein Recht auf Waffenbesitz ließe sich schon herleiten, oder?

Nur wäre die Begründung, kein sinnvoller Widerstand ohne Waffen, politisch ohne Mehrheit und schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil sie mündige, selbstverantwortliche Bürger voraussetzte. Und diese Voraussetzung ist in einem Staat mit Gewaltmonopol unerfüllbar, oder? 

Ich habe geschrieben: Kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz. Bei Art.20 Abs.4 geht es nur um das Widerstandsrecht und allenfalls, wenn man möchte, folgt daraus auch die tatsächliche Möglichkeit, also eine dafür taugliche Bewaffnung. Das mag einen HA und eine Pistole rechtfertigen, aber nicht den Keller voller Waffen.

Natürlich wäre es etwas widersprüchlich, sagen wir mal 1 Mio derart ausgestattete Bürger (m.E., wie ich es oben skizziert habe, Sportschützen oder Jäger) als "keine Gefahr" zu akzeptieren, zugleich diesen Leuten zusätzliche KW oder Repetierer oder was auch immer mit der Begründung zu versagen, daß sie damit eine Gefahr für die Gesellschaft, den Staat werden würden. Aber Absurditäten hindern unsere Volksvertreter ja nicht, wie wir aktuell wieder einmal sehen.

Bei der Entscheidung darüber geht es nicht um politische Mehrheiten. Die werden derzeit - von der Magazinproblematik abgesehen - auch nicht benötigt, da sich - wie oben ausgeführt - auch nach der derzeitigen Rechtslage dieses Recht, sofern man daraus ein vorverlagertes "Bedürfnis" (jetzt nicht waffenrechtlich verwendet), in einem im Ergebnis vernünftigen Umfang mit akzeptablen Aufwand ausüben läßt. Aber es ist müßig, weiter darüber zu spekulieren, wie man sich in Karlsruhe wohl dazu stellen wird. Es gibt nicht viele verfassungsrechtliche Argumente gegen die aktuellen Beschränkungen also muß man jeden Strohhalm nutzen.

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vor 33 Minuten schrieb erstezw:

Von EUGENDFOR hast du offenbar noch nie gehört.

 

Ich habe davon gehört... und betrachte einen etwaigen Einsatz dieser Truppe als eindeutigen Grund für das Widerstandsrecht. Die EUGENDFOR hat nämlich nach dem Vertrag von Lissabon (der EU-"Verfassung") das Recht zur Aufstandsbekämpfung die Todesstrafe ohne Richterspruch auszuüben. 

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vor 20 Stunden schrieb MarkF:

Dies ist aber auch nicht erforderlich, denn bis jetzt (d.h. bis zur beschlossenen Änderung) war das Recht aus Art.20 Abs.4 GG auch hinsichtlich einer Vorbereitung nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Denn tatsächlich kann sich jeder zuverlässige, faktisch also unbescholtene, Bürger mit einem (sogar drei) HA nebst Mun ausstatten. Er muß nur in einen passenden SV eintreten und Mitglied in einem der Verbände werden, die auch HA-Diszipline haben (sofern wie in Hessen der DSB keine entsprechende B-Liste hat). Das heißt: Läßt man einmal die Frage der Ausstattung mit VA weg (m.W. haben auch die Schweizer Reservisten "nur" HA zuhause, aber ich mag mich irren), so besteht in diesem Umfang bereits jetzt bzw. noch bzw. nach wie vor die Möglichkeit, von dieser Wirkung des Art.20 Abs.4 GG Gebrauch zu machen.

Hier möchte ich widersprechen, aber lasse mich gerne von Leuten korrigieren, die Kampferfahrung/-training haben.

(Erfolgreiche) Verteidigung unserer Grundordnung / des eigenen Lebens oder das anderer erfordert mehr als Schießerfahrung.

Dazu kommt taktisches Vorgehen, Kämpfen in der Gruppe, die Logistik, die Widerstand erfordern würde.

Und das ist zum Teil heute bereits verboten, zu trainieren.

Das wir Sportschützen (auch beim IPSC oder ähnlichem) nur sportlich schießen, und nicht den Kampg trainieren, ist eben keine Schutzbehauptung, sondern wahr.

Zum Kämpfen gehört eben mehr als mit seiner Waffe umgehen zu können.

 

 

Bearbeitet von b_A
Ergänzung
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vor 1 Stunde schrieb b_A:

...

(Erfolgreiche) Verteidigung unserer Grundordnung / des eigenen Lebens oder das anderer erfordert mehr als Schießerfahrung.

...

Wenn man die FDGO im äußersten Fall mittels §20,4 GG verteidigen können möchte, wäre evtl. ein Kursbesuch im Verteidigungsschießen auch nicht mehr hundepfui.

Anno 1968 war das in D erlaubt. Auch heute ist Verteidigungsschießen durchaus möglich: für Bewacher, für Jäger - jeweils in D. Im Ausland (auch Schweiz, Österreich, natürlich USA) sowieso.

§20,4 GG wäre ein Türöffner in vielen Dingen.

Man kann gegen die Mengenbegrenzung der WBK gelb klagen. Die Erfolgschancen vor Gericht sind (u.a. wegen des Grundsatzes "so wenig Waffen wie möglich im Volk") dabei auch nur minimal besser, als wenn man gleich Art. 20,4 GG bemüht. Die Auswirkungen (bei Erfolg/Teilerfolg) in Bezug auf eine mögliche Weiterentwicklung der Waffenverbote wären aber unvergleichlich viel besser. Und wenn erstmal wieder akzeptiert würde, dass rechtstreuen Bürgern auch Kat.B. Waffen anvertraut werden können - ja in gewissem Masse müssen, weil sie mal das letzte Bollwerk der FDGO sein könnten - dann sind ein paar Waffen mehr auf gelb nicht mehr das große Problem in unserer Gesellschaft.

Ich zitiere aus einem Artikel von Unions-Politikerin Vera Lengsfeld https://vera-lengsfeld.de/2018/07/20/ungehorsam-und-das-recht-auf-widerstand/:

Zitat

Der Verfassungsrechtler Hans Schneider drückte dies einmal so aus: „Das im Grundgesetz eingebaute Widerstandsrecht erlaubt dem Staatsbürger ein hilfsweises Eingreifen zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, nicht aber gestattet es einen Angriff auf die etablierte Ordnung.“

Um hilfsweise eingreifen zu können, um etwas verteidigen zu können, braucht es Mittel und Fähigkeiten.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 18 Stunden schrieb MarkF:

Aber es steht Dir frei, Dich selbst zu versuchen. Meine besten Wünsche (ganz ernst gemeint) hättest Du.

Das ist, unabhängig von der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Argumentation, offensichtlich sinnlos, so lange nicht ein Prozent der Bevölkerung so in ganz groben Zügen vortragen könnte, in wieweit aus Art. 1, 2 und 20 GG ein wie auch immer gestaltetes Recht auf Waffenbesitz folgen würde. Rechtsprechung, insbesondere auf dieser Ebene, hat ein politisches Element. Es hat ja selbst bei den Amis ein knappes Jahrhundert lang vor dem Obersten Gerichtshof und den höheren Bundesgerichten nicht geklappt, und einer der Gründe, warum es dann geklappt hat, war, dass Leute das Thema intensiv juristisch und historisch durchdrungen haben, so lange, bis eine weitere Verweigerung nicht mehr ging ohne sich als Richter zum Affen zu machen. Diese Durchdringung und eine gewisse Popularität ihrer Ergebnisse muss da sein, bevor Klagen irgend einen Sinn hätte.

vor 18 Stunden schrieb MarkF:

Kein Grundrecht gilt unbeschränkt und daß es gerade beim Recht auf Waffenbesitz, den man aus Art.2, 20 ableiten kann, Schranken und Grenzen gibt, ist evident.

Dass jedes Recht Schranken und Grenzen hat, ist eine Tautologie. Dass der Waffenbesitz engere Grenzen verträgt als z.B. die wohlverstandene Meinungsfreiheit ist ganz so evident aber auch wieder nicht. Der Schöpfer des Wortes "Rechtstaat", Robert v. Mohl, z.B. hielt für klar, dass ohne Volksbewaffnung und Widerstandsrecht eine Republik nicht existieren könne, obwohl er selber dabei deutliches Muffensausen hatte. Noch viel weniger evident ist, dass die korrekt verstandenen Grenzen jetzt ausgerechnet mit der zur Zeit existierenden deutschen Sachkunde, Aufbewahrung usw. zusammenfallen müssten.

 

Ich halte es deshalb für vielversprechender, die Überlegung, wie weit ein von den fundamentalen Entscheidungen des Grundgesetzes impliziertes Recht auf Waffen gehen würde, erstmal auf diesen Grundentscheidungen aufzubauen, und nicht mit erwünschten Einschränkungen anzufangen. Diese fundamentalen Entscheidungen wären aus meiner Sicht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Gleichwertigkeit aller Menschen insbesondere im Hinblick auf diese fundamentalsten aller Rechte, die Volkssouveränität, und die Erfahrung, aus welcher Grundgesetz und kodifiziertes Widerstandsrecht hervorgingen, dass gerade staatliches Handeln in nahezu unvorstellbarem Ausmaß in eine mörderische Herrschaft des Bösen ausarten konnte.

 

 

 

 

Bearbeitet von Proud NRA Member
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Es bedarf genau gar keines Kampfes. Es reicht das Einstellen sämtlicher Tätigkeiten. Das geht friedvoll und effektiv.

Jetzt kann man den Unsinn hier beenden und sich endlich mal wirksamen Dingen zuwenden.

Das beginnt im eigenen Verein.

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vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Das ist, unabhängig von der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Argumentation, offensichtlich sinnlos, so lange nicht ein Prozent der Bevölkerung so in ganz groben Zügen vortragen könnte, in wieweit aus Art. 1, 2 und 20 GG ein wie auch immer gestaltetes Recht auf Waffenbesitz folgen würde. Rechtsprechung, insbesondere auf dieser Ebene, hat ein politisches Element. Es hat ja selbst bei den Amis ein knappes Jahrhundert lang vor dem Obersten Gerichtshof und den höheren Bundesgerichten nicht geklappt, und einer der Gründe, warum es dann geklappt hat, war, dass Leute das Thema intensiv juristisch und historisch durchdrungen haben, so lange, bis eine weitere Verweigerung nicht mehr ging ohne sich als Richter zum Affen zu machen. Diese Durchdringung und eine gewisse Popularität ihrer Ergebnisse muss da sein, bevor Klagen irgend einen Sinn hätte.

 

Das ist Deine Sichtweise. Dem BVerfG ist aber ziemlich Wumpe, ob 1% oder 2% oder 5% der Bevölkerung dies so sieht. Auch die Meinung von 50% der Bevölkerung - sofern überhaupt seriös feststellbar - interessieren dort nicht. Und eine 50%ige Mehrheit wird es dafür weder in der Bevölkerung noch in der Politik geben. Was ich mir aber vorstellen kann, ist daß sich in einer sicherlich auch irgendwie politisch denkenden aber unabhängigen Gruppe wie den Leuten im Karlsruhe eine objektive-vernünftige Sichtweise durchsetzt, sofern man nicht mit indiskutabel überzogenen Forderungen kommt. 

 

Ich versuche es noch einmal: 

 

vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Dass jedes Recht Schranken und Grenzen hat, ist eine Tautologie. Dass der Waffenbesitz engere Grenzen verträgt als z.B. die wohlverstandene Meinungsfreiheit ist ganz so evident aber auch wieder nicht. Der Schöpfer des Wortes "Rechtstaat", Robert v. Mohl, z.B. hielt für klar, dass ohne Volksbewaffnung und Widerstandsrecht eine Republik nicht existieren könne, obwohl er selber dabei deutliches Muffensausen hatte. Noch viel weniger evident ist, dass die korrekt verstandenen Grenzen jetzt ausgerechnet mit der zur Zeit existierenden deutschen Sachkunde, Aufbewahrung usw. zusammenfallen müssten.

 

Ich versuche es noch einmal: Unter der aktuellen Einstellung der Bevölkerung, Medien, Politiker und der grundsätzlichen Einstellung der hier primär zuständigen Verwaltungsrichter, über die sich wohl niemand irgendwelchen Illusionen hingeben wird, wird man mit einem Verstoß, der gestützt auf Art.2 GG die faktische unbegrenzte Freiheit zum Waffenbesitz proklamiert, 100% sicher Schiffbruch erleiden. Und ich halte dies auch bei aller Kritik am geltenden WaffR für richtig, denn auch ich möchte nicht, daß jeder Schwachmat und Kriminelle legal über Schußwaffen verfügt. Wobei diese Leute möglicherweise die Mehrzahl der Bevölkerung darstellen. Ob man dies durch Kategorien wie "Zuverlässigkeit" und "Bedürfnis" kanalisiert ist juristisch-technisches Klein-Klein. Ebenso, ob man das anerkannte Bedürfnis nicht erweitern sollte, etwa in Hinblick auf häusliche Notwehr, Widerstand usw.  Damit Du mich nicht falsch verstehst: Ich würde diesen Leuten auch Messer, Kettensägen, Beile usw. wegnehmen, wenn es irgendeinen praktikablen Weg für diese Beschränkungen geben würde, und auch einen Führerschein würde ich ihnen nicht geben.

Wie auch immer, auch falls Du die Notwendigkeit solcher Beschränkungen nicht erkennen solltest, die herrschende Meinung ist davon überzeugt und zwar derart felsenfest, daß es schon ein riesiger Fortschritt wäre, dies auch nur in kleinen Schritten zu ändern - was rede ich, auch nur den status quo ante beizubehalten bzw. wieder zu erhalten. 

Und Art.20 Abs.4 GG bietet nun definitiv überhaupt kein Einfallstor für unbegrenzten Waffenbesitz sondern legitimiert, wenn überhaupt, nur einen sehr begrenzten und für diesen Zweck erforderlichen Besitz. Begrenzungen der gelben WBK gehören definitiv nicht dazu. Und auch hier gilt: Je weniger Widerstände zu überwinden sind destso besser und, soweit man es überhaupt sagen kann, aussichtsreicher. Auch wenn es derzeit nur um Magazingröße geht wird man eher Gehör finden, wenn die "Hauptsache" - nämlich der einschlägige Waffenbesitz als solche - nicht Gegenstand des Anliegens ist sondern in der gegenwärtig definitiv möglichen und objektiv betrachtet auch zumutbaren und ausreichenden Form das ermöglicht, was man aus Art.20 Abs.4 GG ableiten könnte.

Außerdem mußt du auch folgendes bedenken: Juristen, insbesondere Richter, stehen privatem Waffenbesitz und insbesondere solchem, der auf die Wahrnehmung bzw. Durchsetzung von Rechte abzielt (Notwehr/-hilfe, Widerstand) naturgemäß ausgesprochen kritisch gegenüber. Denn nach ihrem Selbst- und Berufsverständnis sind sie die einzige und letzte Instanz, die hierüber zu entscheiden hat. Alles, was dies beeinträchtigt (Notwehr, Widerstand) ist erstmal böse, auch wenn natürlich die rationale Überlegung sagt, daß man in einer Notwehrsituation schlechterdings nicht die Polizei rufen und Klage einreichen und dann in Ruhe abwarten kann. Diesen gleichwohl vorhandenen Abwehrreflex muß man nicht noch unnötigerweise reizen.

 

 

vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Ich halte es deshalb für vielversprechender, die Überlegung, wie weit ein von den fundamentalen Entscheidungen des Grundgesetzes impliziertes Recht auf Waffen gehen würde, erstmal auf diesen Grundentscheidungen aufzubauen, und nicht mit erwünschten Einschränkungen anzufangen. Diese fundamentalen Entscheidungen wären aus meiner Sicht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Gleichwertigkeit aller Menschen insbesondere im Hinblick auf diese fundamentalsten aller Rechte, die Volkssouveränität, und die Erfahrung, aus welcher Grundgesetz und kodifiziertes Widerstandsrecht hervorgingen, dass gerade staatliches Handeln in nahezu unvorstellbarem Ausmaß in eine mörderische Herrschaft des Bösen ausarten konnte.

 

Ich hatte es geschrieben und wiederhole es ganz ernsthaft: Reiche selbst Verfassungsbeschwerde ein und begründe sie so, wie Du es als richtig ansiehst. Ich würde Dir sogar das formale Gerüst zur Verfügung stellen, auch wenn Du in den Tiefen des Netzes sicherlich irgendwelche Muster finden wirst - und ganz sicher gibt es in der juristischen Fachliteratur auch so etwas wie Anleitungs- oder "Koch"bücher zu dieser Thematik, die nicht viel mehr kosten als eine oder zwei Schachtel Mun (auch wenn deren Benutzung vermutlich weniger Spaß machen wird).

Wenn Du das nicht willst bleibt mir nur, Dir den Spruch zuzurufen, den vor weit über 30 Jahren uns Studenten unserer "alter" Repetitor hinter uns stehend zuraunzte, wenn wir auf sein Be- und Abfragen wieder einmal nicht die examensrelevante herrschende Meinung oder Rspr. repetierten sondern - sei es aus Ignoranz, sei es aus Eifer oder Klugscheißerei - irgendeine eigene oder Mindermeinung von uns gaben: "Schreib einen Aufsatz!". Die Literatur sowohl zum Waffenrecht und erst recht zu Art.20 Abs.4 ist derart dünn, daß Dir damit eine Erwähnung in einem der Kommentare sicher wäre (allerdings müßtest Du die Hürde überwinden, den Aufsatz in einer unserer Fachzeitschriften unterzubekommen, was ohne eine auf eine juristische Ausbildungen hinweisen (Berufs)Bezeichnung, und wenn es nur der "Assessor" wäre, eher schwierig sein dürfte).

 

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vor 2 Stunden schrieb MarkF:

 

... auch hier gilt: Je weniger Widerstände zu überwinden sind destso besser und, soweit man es überhaupt sagen kann, aussichtsreicher. Auch wenn es derzeit nur um Magazingröße geht wird man eher Gehör finden, wenn die "Hauptsache" - nämlich der einschlägige Waffenbesitz als solche - nicht Gegenstand des Anliegens ist sondern in der gegenwärtig definitiv möglichen und objektiv betrachtet auch zumutbaren und ausreichenden Form das ermöglicht, was man aus Art.20 Abs.4 GG ableiten könnte.

Außerdem mußt du auch folgendes bedenken: Juristen, insbesondere Richter, stehen privatem Waffenbesitz und insbesondere solchem, der auf die Wahrnehmung bzw. Durchsetzung von Rechte abzielt (Notwehr/-hilfe, Widerstand) naturgemäß ausgesprochen kritisch gegenüber. Denn nach ihrem Selbst- und Berufsverständnis sind sie die einzige und letzte Instanz, die hierüber zu entscheiden hat. Alles, was dies beeinträchtigt (Notwehr, Widerstand) ist erstmal böse, auch wenn natürlich die rationale Überlegung sagt, daß man in einer Notwehrsituation schlechterdings nicht die Polizei rufen und Klage einreichen und dann in Ruhe abwarten kann. Diesen gleichwohl vorhandenen Abwehrreflex muß man nicht noch unnötigerweise reizen.

Also vielleicht siehst Du das mit Notwehrrechtsaversionen bei (Bundes-)Richtern etwas zu schwarz. Es sind doch regelmäßig nur die unteren Instanzen, die Notwehrrechte nicht anerkennen wollen. Vor den Bundesrichtern  wurde und wird in den Auslegungen von Notwehrrechten immer noch viel "Wohlwollen" erkennbar.

 

Ansonsten finde ich es aber nachvollziehbar und taktisch sicher klug, dass man beim BVerfG sicher überlegen sollte, nicht die ganz großen Durchbrüche zu fordern, sondern aus Art. 20,4 ableitbare Forderungen im wesentlichen mit dem Status Quo des Waffenrechts erfüllbar zu sehen. Ich wäre unendlich froh, wenn das höchste deutsche Gericht eine "Verschärfungsbremse" aussprechen würde!

 

Was Dein Argument mit den langen Magazinen anbelangt: Hier wäre zumutbar, auf eine simple Blockierung von langen Magazinen hinzuarbeiten.

Die wäre zum einen EU-kompatibel (absolut ausreichende Umsetzung) und im unwahrscheinlichen Falle, dass jemand die FDGO beseitigen möchte, wäre es zumutbar, dass der verfassungstreue Bürger, der die FDGO schützen möchte,  erst dann die Blockierung entfernt. 

 

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vor 3 Stunden schrieb MarkF:

Ich hatte es geschrieben und wiederhole es ganz ernsthaft: Reiche selbst Verfassungsbeschwerde ein und begründe sie so, wie Du es als richtig ansiehst.

Ich habe ja oben schon dargetan, warum ich die Erfolgsaussichten, egal wie logisch zwingend das dargetan sein mag, zur Zeit für gering halte und meine, dass das erst der Vorbereitung in der öffentlichen Meinung bedürfe. Deswegen werde ich meine Zeit und Energie nicht auf ein Verfahren verwenden, das nahezu sicher nicht das gewünschte Ergebnis liefern würde und in Zukunft, zu einem vielleicht besseren Zeitpunkt, Zitatmaterial für die Gegenseite liefern würde.

vor 3 Stunden schrieb MarkF:

Wenn Du das nicht willst bleibt mir nur, Dir den Spruch zuzurufen, den vor weit über 30 Jahren uns Studenten unserer "alter" Repetitor hinter uns stehend zuraunzte, wenn wir auf sein Be- und Abfragen wieder einmal nicht die examensrelevante herrschende Meinung oder Rspr. repetierten sondern - sei es aus Ignoranz, sei es aus Eifer oder Klugscheißerei - irgendeine eigene oder Mindermeinung von uns gaben: "Schreib einen Aufsatz!".

Das ist doch genau das, wozu ich geraten haben. Und nicht nur nicht, deutlich mehr Leute, aus verschiedenen Fachgebieten und Hintergründen, werden das tun müssen, bevor es Zeit für den Rechtsweg mit dem Ziel einer signifikanten Umgestaltung des Waffenrechts ist. (Klagen bezüglich "kleinerer" Gegenstände wie z.B. die Willkür des nicht zu kontrollierenden retroaktiven Stichtags für große Magazine sind eine andere Sache.) Und ja, ich betätige mich durchaus auch nebenbei publizistisch, in Deutschland wie in Amerika. Für dieses Forum belasse ich es allerdings bei meiner Halbanonymität und werde deshalb nicht auf Sachen, die ich in der Hinsicht gemacht habe, verlinken.

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vor 26 Minuten schrieb Proud NRA Member:

... in Zukunft, zu einem vielleicht besseren Zeitpunkt...

Glaubst Du ernsthaft, es gibt in absehbarer Zeit noch einen besseren Zeitpunkt?

Wenn ich MarkF richtig verstehe, ist ein Erfolg vor dem BVerfG noch am ehesten dann zu realisieren, wenn das tatsächliche (Waffen-)Recht infolge des Verfassungsrichterspruchs kaum angefasst werden müsste. Urteilssprüche die ziemlich umfangreiche Gesetzesänderungen nach sich ziehen, werden gescheut.

Nun stelle Dir vor, in ein paar Jahren kommt das Kat B Verbot - bestenfalls noch ein paar Reste von Besitzstandswahrung und Supersonderausnahmen, aber die großkalibrigen HA und GK-Pistolen sind dann weg. Dann würde eine Neubeachtung des Art. 20,4 GG erhebliche Umwälzungen nach sich ziehen. Das macht das BVerfG dann nicht mehr mit.

 

Die aktuelle "in Zeiten von Nordkreuz" Geschichte ist möglicherweise auch jetzt ein Problem. Auch solche Probleme gab es schon immer und auch die werden nicht weniger, egal ob von rechts, links oder dschihadistisch etc. motiviert.

 

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Ach Kinners... wie wäre es damit damit das pseudojuristische Balfafasel einfach mal in die Tonne zu kloppen? Erstens versteht es langsam niemand der hier mitliest und zweitens sind die seitenlangen Ergüsse über die Art, das Aussehen und die Ausführung eines Punktes letztendlich Irrelevant da der Meinungsaustausch via WO genau das ist.

Ein erfolgreiches neues Jahr wünsche ich.

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vor 5 Stunden schrieb Asgard:

Erstens versteht es langsam niemand der hier mitliest und zweitens sind die seitenlangen Ergüsse über die Art, das Aussehen und die Ausführung eines Punktes letztendlich Irrelevant da der Meinungsaustausch via WO genau das ist.

Da möchte ich dir leider widersprechen. In diesem Thread geht es genau darum, dass sich die Fachkollegen austauschen können und dass die User dazu Input geben können. Das führt notwendiger Weise zu Fachchinesisch und viel Text - nicht unbedingt Prosa, aber Text.

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vor 12 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Auch solche Probleme gab es schon immer

Nicht in dem Ausmaße!

 

Selbst wenn Du national etwas erreichst wird es mit der nächsten EU-Gesetzgebung wieder gekippt/ verschärft... EU ist doch schon lange die neue Hintertür unserer Regierung.

National wollen sie es nicht (sagen sie zumindest) und schwupps gibt es eine entsprechende EU-Verordnung und man muss es doch so machen... Und die deutschen EU-Abgeordneten stimmen natürlich dafür!

 

Art.20 Abs.4 GG = Widerstand mit Waffen -> gefundenes Fressen für die LWB-Gegner

 

Lobbyarbeit kann nur auf EU-Ebenen funktionieren... und dafür braucht man Zeit und Geld.

 

 

 

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Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es hier auch darum, Ideen für eine Klagebegründung zu sammeln!

 

Die Idee mit dem Widerstandsrechts des Volkes, mit alle diesem zur Verfügung stehenden Mitteln sich einer „Regierung“ entgegen zu stellen welche die Grundrechte unserer Verfassung abschaffen oder einschränken will, eine Verfassungsbeschwerde zu begründen finde ich nicht schlecht!

 

Meines Erachtens würden die Erfolgsaussichten steigen, wenn das Waffenrecht als ein Teil mehrerer neuerer gesetzlicher „Bürger-Überwachungsmassnahmen“ zur Begründung herangezogen würde!

 

Denn nicht nur dass aktuelle Waffenrecht erschwert dem Bürger die Anwendung des Artikel 20 (4) GG!

 

Das Verfassungsgericht sollte tatsächlich einmal prüfen, ob der Bürger „heute“ überhaupt noch in der Lage ist, Artikel 20 (4) GG anzuwenden und beispielhaft aufzeigen in welchem Rahmen dies erfolgen könnte!

 

Nachtrag:

Wie in anderen Fällen könnte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, das dass Waffenrecht noch zulässig ist aber weitere Einschränkungen nun nich mehr möglich sind!

 

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 5 Stunden schrieb Asgard:

Sind tatsächlich alle die in diesem Thread seitenlange Monologe verfassen vom Fach? Wenn dem so ist halte ich mich mit Kritik zurück.

Nun, recht offenkundig bist jedenfalls Du nicht "vom Fach".

Ich bin jedenfalls insofern "vom Fach", als sich seit über 30 Jahren als RA arbeite und mit WaffenR und mit VBen u.ä. ebenfalls seit zig Jahren Erfahrung habe, ohne aber in Anspruch zu nehmen, Verwaltungs- oder Verfassungsrechtler oder (selbsternannter) Guru in Bezug auf VBen o.ä. zu sein. Jedenfalls der OP ist Kollege, wer von den anderen Mitdiskutanten dazu zählt kann ich nicht sagen. 

Und was Du als "Monolog" abwertetest ist der unbezahlte Versuch, denjenigen, die als Laien oder auch als mit dieser Thematik völlig unerfahrenen Kollegen (denn mit Verfassungsrecht und VBen o.ä. hat man in der anwaltlichen Praxis so gut wie nie zu tun, sofern man nicht aus persönlicher Betroffenheit oder geradezu fanatischem Gerechtigkeitsbedürfnis, was zumeist faktisch pro-bono-Tätigwerden bedeutet, bei besonders übel aufstoßenden Entscheidungen sich mit VBen oder entsprechenden landesrechtlichen Eingaben befaßt) keine einschlägigen Kenntnisse besitzen, die Materie etwas näher zu bringen und zu erläutern. Aber Du bist keineswegs gezwungen, dies zu lesen, und wenn es Dich intellektuell überfordert oder langweilt, dann solltest Du vielleicht erwägen, das Abonnement dieses Fred oder am besten gleich dieser ganzen Rubrik dieses Forums zu beenden.

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vor 15 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Glaubst Du ernsthaft, es gibt in absehbarer Zeit noch einen besseren Zeitpunkt?

Wenn ich MarkF richtig verstehe, ist ein Erfolg vor dem BVerfG noch am ehesten dann zu realisieren, wenn das tatsächliche (Waffen-)Recht infolge des Verfassungsrichterspruchs kaum angefasst werden müsste. Urteilssprüche die ziemlich umfangreiche Gesetzesänderungen nach sich ziehen, werden gescheut.

Nun stelle Dir vor, in ein paar Jahren kommt das Kat B Verbot - bestenfalls noch ein paar Reste von Besitzstandswahrung und Supersonderausnahmen, aber die großkalibrigen HA und GK-Pistolen sind dann weg. Dann würde eine Neubeachtung des Art. 20,4 GG erhebliche Umwälzungen nach sich ziehen. Das macht das BVerfG dann nicht mehr mit.

Das macht bei einer auf 20(4) gestützten Argumentation auch heute nicht mit. Meine Behauptung ist, dass eine darauf gestützte Klage kontraproduktiv ist, solange eine entsprechende Ansicht den meisten Leuten, vom Fach oder Bürger, gar nicht, auch nicht als Minderheitsansicht, bekannt ist. Für eine juristische Anerkennung eines Bürgerrechts auf Waffenbesitz fehlen in Deutschland heute einfach die Voraussetzungen. Daher ist die von Mark genannte Vorstufe "Aufsatz schreiben" zuerst nötig, und zwar nicht nur einer, sondern viele.

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Am 31.12.2019 um 11:11 schrieb b_A:

Hier möchte ich widersprechen, aber lasse mich gerne von Leuten korrigieren, die Kampferfahrung/-training haben.

(Erfolgreiche) Verteidigung unserer Grundordnung / des eigenen Lebens oder das anderer erfordert mehr als Schießerfahrung.

Dazu kommt taktisches Vorgehen, Kämpfen in der Gruppe, die Logistik, die Widerstand erfordern würde.

Und das ist zum Teil heute bereits verboten, zu trainieren.

Das wir Sportschützen (auch beim IPSC oder ähnlichem) nur sportlich schießen, und nicht den Kampg trainieren, ist eben keine Schutzbehauptung, sondern wahr.

Zum Kämpfen gehört eben mehr als mit seiner Waffe umgehen zu können.

 

 

Nebenbei das ist überhaupt nicht verboten in D, zumindestens kannst du das mit Airsoft und Paintball bis zum umfallen üben. Wenn du jemand hast der die entsprechende Militärische Ausbildung hat und darauf artet das es nicht zu einem Spiel verkommt dann ist das 100% erlaubt... Nun da Politiker glauben Werkzeug ist wichtiger als Software ist es so.

Allerdings je nach politischer Ausrichtung könnte man leicht ins Visier von gewissen Staatlichen Diensten kommen, aber so lange es wie ein Spiel verkauft wird ...

 

PS: IPSC bildet einen nicht für das Kampfschiessen aus, er das Gegenteil.

Bearbeitet von joker_ch
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Es wäre ja wünschenwert, mit SV oder allgemeinem Recht argumentieren zu können. Aber das wird nicht klappen - an einer solchen Entscheidung würden zuviel Politik und Weltanschauung hängen. Daher würde mein Ansatz - als juristischer Laie - gegen die Willkürlichkeit der Kapazitätsgrenzen gehen. Nach meinem Rechtsempfinden muss der Staat für eine Einschränkung der Rechte (hier: entschädigungslose Enteignung bei vorher legalem Magazinbesitz) eine sachlich nachvollziehbare Begründung finden. Die möchte er bitte nachweisen. Ein einfaches "wir wollen das so" dürfte für eine Einschränkung meines Rechts auf Eigentum ja nicht reichen. Wir reden hier ja auch nicht davon, dass ein Verwaltungsakt nach dem WaffG zurückgenommen wird. Wie hier schon ausgeführt ist das WaffG ein Verbotsgesetz mit Ausnahmevorbehalt. Das ist hier aber nicht der Fall. Die nun verbotenen Magazine waren ja immer frei verkäuflich. Ein Eingriff ins Eigentumsrecht sollte aber begründet werden. An dieser Begründung wird sich die Regierung aber schwer tun und genau das sollte ein Ansatz sein. 

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