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IGNORED

Frage zu selbst hergestellter Munition (Sharps, Zündnadelgewehr, usw.)


BleiHai

Empfohlene Beiträge

Hallo ihr Lieben!

 

Ich bin vor kurzem einem Verein beigetreten und schieße im Moment fleißig meinen Vorderlader um in 6 Monaten dann den Pulverschein zu machen.

 

Der Plan ist, dass ich mir, sobald ich den Schein in den Händen halte, einen Sharps Perkussions-Hinterlader besorge (welcher ja auch frei verkäuflich ist). Ich habe mir nun schon einige Threads durchgelesen, werde jedoch aus diesen nicht ganz schlau. Wollte deshalb gerne einige Fragen stellen.

 

Darf man, wenn man den Pulverschein hat, Papierpatronen für das Sharps selber herstellen, besitzen und transportieren, oder braucht man dafür auch den Wiederladerschein? Wie sieht es mit den Zündnadelgewehren aus? Die sind ja zwar frei ab 18 aber die Patronen haben ja das Zündhütchen schon integriert. Ist es erlaubt mit dem Pulver- und/oder Wiederladerschein diese selber herzustellen?

 

Gruß,

 

BleiHai

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"Hallo, ihr Lieben" … So ein Forum ist das hier nicht.  🤣😂

 

Im Ernst, die Frage ist ganz berechtigt.

 

Zunächst mal solltest Du auf keinen Fall einen billigen Sharps kaufen; mindestens Pedersoli aufwärts.

 

Und auch dann gibt es viele viele Probleme, die hier immer wieder beschrieben wurden.

 

Alles in allem kannst Du Papierpatronen nach der aktuellen Rechtslage mit dem normalen Schein nach §27 laden.

 

Sinnvoll wäre es aber schon, gleich den Wiederladelehrgang mitzubuchen; Du wirst doch damit anfangen.

 

 

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vor 2 Minuten schrieb EkelAlfred:

Sinnvoll wäre es aber schon, gleich den Wiederladelehrgang mitzubuchen; Du wirst doch damit anfangen.

Und davon profitieren und die Mehrkosten sind lachhaft.

 

Also - genaus so wie es unser Ekel (Alfred) vorschlägt. Gleich Wiederlader mitmachen.

 

Und es gibt hier auch nette Leute - nur schreiben die in der Regel nichts. 😉

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Danke für die schnellen Antworten!

 

Ach was. Ihr seid doch ganz nett 😁

 

Ja, den Wiederladelehrgang werde ich auch machen. Wurde mir auch so von den Vereinskollegen empfohlen.

 

Aus reiner Neugier: Wie sieht es denn mit Zündnadelgewehren und deren Patronen aus? Da ist das Zündhütchen ja integriert. Ist da Herstellung, Besitz und Transport mit dem Pulver- und Wiederladeschein auch problemlos möglich?

 

Werde dann vor dem Kauf eines Sharps hier nochmal um Rat fragen.

 

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vor 33 Minuten schrieb BleiHai:

Ist da Herstellung, Besitz und Transport mit dem Pulver- und Wiederladeschein auch problemlos möglich?

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html

 

Zitat

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

 

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vor 2 Stunden schrieb BJ68:

Ähm.....sofern Du das Zündhütchen käuflich erwerben kannst......das Teil aus Chemikalien selber zusammen mischen und herstellen ist von dem §§ nicht gedeckt.....und Du wärst fällig.

 

bj68

Dann muß man die Dinger eben im Laden kaufen, warum auch nicht.

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Wichtig zu wissen ist auch, dass Ladehülsen/Papierpatronen/etc für Perkussionshinterlader rechtlich keine Munition sind. Sie werden wie loses Pulver behandelt, daher gelten dafür auch die gleichen Aufbewahrungsvorschriften.

Je nach Behörde findet sich in der §27-Erlaubnis die Auflage, dass Treibladungspulver nur in der Originalverpackung des Herstellers aufbewahrt werden darf.

Wenn man diese Auflage hat heißt es im Klartext: Ladehülsen/Papierpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Schießstandbesuch gefüllt werden und übrig gebliebene Patronen dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie müssen delaboriert und das Pulver entweder vernichtet oder wieder in der Originalverpackung gelagert werden.

Das gleiche gilt dann auch für abgewogene Ladungen für Vorderlader.

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Zündnadelpatronen: Ich kann nur raten, dazu das einzige am Markt befindliche Buch zu kaufen.

 

Es gab auch mal einen Artikel im DWJ. Damals muß Kohl noch Kanzler gewesen sein und auch das erst seit kurzem.

 

Man muss sehr begeistert sein, um sich der Tortur des Zündnadelpatronenbauens hinzugeben, denn es ist ja heute nichts mehr davon als Halbzeug käuflich.

 

Übrigens hab ich keine derartige Auflage, gebe mich diesem Hobby aber auch schon lange nicht mehr hin.

Bearbeitet von EkelAlfred
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vor 1 Stunde schrieb pulvernase:

Wichtig zu wissen ist auch, dass Ladehülsen/Papierpatronen/etc für Perkussionshinterlader rechtlich keine Munition sind. Sie werden wie loses Pulver behandelt, daher gelten dafür auch die gleichen Aufbewahrungsvorschriften.

 

Moin, könntest Du mir da bitte den passenden Gesetzestext nennen?!

 

Danke und Grüsse

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Hier finden sich Anleitungen zum Selberbasteln für Dreysesystem und Chassepot Zündnadelgewehr.

https://www.schmids-zuendnadelseite.de/technik.html

Verwendet wird Grundschulbedarf und Perkussionszündhütchen, also nichts unerreichbares. Ein bischen was von Jean Pütz sollte man allerdings schon mitbringen.

Wie weit derartige Munition im DSB zugelassen ist weiß ich leider nicht.

 

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vor 4 Stunden schrieb Karsten Braun:

Moin, könntest Du mir da bitte den passenden Gesetzestext nennen?!

 

Danke und Grüsse

Die WaffVwV besagt:

" Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition. "

 

Natürlich kann man argumentieren, dass das nur die Behörde bindet und nicht den Schützen. Allerdings bindet das genau die Behörde, die eine entsprechende Einschränkung in die Erlaubnis schreibt. Man hat sich also daran zu halten oder muss sein Glück vor Gericht versuchen.

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  • 8 Monate später...

Ich muss das mal hier wiederbeleben...

 

Wenn ich das richtig verstehe, sind die (sinnlosen) SP-Presslinge für VL-Revolver also Munition und abgedeckt durch die gelbe WBK.

Eine Handvoll Papierpatronen für einen 1860 Army in .44, darf ich dagegen nicht zu Hause bauen und lagern?!

Was ist mit den vorgefüllten Glasröhrchen die man kaufen kann? Lagern, transportieren, was geht damit?

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Laut Gesetz sind Papierpatronen "Patronen", und kein loses Pulver. Nach aktueller Rechtsprechung ist es andersrum. Genauso wie die Rechtsprechung gezogene Läufe im Kaliber 18,5 mm zu "glatten Läufen mit Sonderprofil" macht.

 

Kurz:

Richtig, gepreßtes Pulver ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Munition, Papierpatronen sind entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keine Munition.

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Wobei das mit den Papierpatronen nur für Waffen gilt, die von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz freigestellt sind. Ein Perkussionsrevolver ist erlaubnispflichtig, deswegen sind Papierpatronen für den Revolver schon Munition im Sinne des WaffG.

Meiner Meinung nach gibt es die Ausnahmen für Sharps & Co nur deswegen, weil man den Besitzern dann neben der §27-Erlaubnis sonst auch einen MES oder eine unbeschränke Erlaubnis zum Wiederladen aller Kaliber ausstellen müsste.

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Also, das Waffengesetz sagt:

Zitat

Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

 

Das heißt: Papierpatronen sind Munition (Hülse mit Ladung und Geschoss) und Presslinge sind auch Munition (Ladung ohne Geschoss mit einer den Innenabmessungen angepassten Form).

 

Zusätzlich dazu gibt es den Passus in der Verwaltungsvorschrift, dass Ladehülsen für erlaubnisfreie Hinterlader keine Munition sind. Wären sie Munition, dann könnte man diese Waffen mit einer normalen §27 Erlaubnis für SP/Vorderlader gar nicht schießen, weil man dann illegal Munition herstellen und besitzen würde.

 

Für einen Vorderladerrevolver gilt meiner Meinung nach das, was im Gesetz steht: Papierpatronen sind Munition und als solche zu behandeln.

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