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IGNORED

Bedürfnis verlieren


jan701

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Guten Tag

Ich frage mich schon seit langem, wie es ist, wenn man irgendwann mal mit dem Sportschießen aufhört oder für ein paar Jahre ins Ausland geht. Muss man dann seine Waffen weg geben oder darf man einen Teil behalten?

Hoffentlich ist die Fragestellung nicht zu knapp.

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vor einer Stunde schrieb jan701:

Hoffentlich ist die Fragestellung nicht zu knapp.

Nein, die Antworten im Waffengesetz und insbesondere der WaffVwV (z.B. dort in der Nr. 4 und Nr. 45 und Nr. 48) sollten aber ebenfalls ausreichend sein.

 

Ansonsten gilt, was BroilKing geschrieben hat:

 

vor einer Stunde schrieb BroilKing:

frag deine Behörde.

Denn die ist es, die Dir als erstes deswegen Probleme machen kann und mit der man reden muss, welche vorliegenden Gründe ein eventuell nur vorübergehendes Wegfallen eines Bedürfnisses begründen und über welche Gründe hinweggesehen wird.

 

vor einer Stunde schrieb BroilKing:

Untätigkeit als Sportler ist momentan kein Problem

Das ist in dieser Einfachheit formuliert nicht richtig.

Richtig ist, dass sie meist kein Problem ist, sie kann aber Probleme machen, z.B. da auch anlassbezogen eine Bedürfnisprüfung erfolgen kann.

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vor 3 Stunden schrieb BroilKing:

Untätigkeit als Sportler ist momentan kein Problem solange du Mitglied in einem anerkannten Verband bleibst,

Das ist zwar aktuelle Gesetzeslage (WaffG, AWaffV, WaffVwW) - aber das interessiert deutsche Oberverwaltungsgerichte nicht:

 

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vg-darmstadt-bestaetigt-widerruf-von-waffenbesitzkarten-wegen-zu-unregelmaessiger-schiesssport-betaetigung

 

Selbst eine fast 20jährige Aktivität im Schützenverein haben da nicht gereicht:

Zitat

Die Behörde hatte den Widerruf von Waffenbesitzkarten ausgesprochen, die einem Sportschützen im Jahr 1990 beziehungsweise 2004 für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) ausgestellt worden waren.

 

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vor 5 Stunden schrieb BroilKing:

Untätigkeit als Sportler ist momentan kein Problem solange du Mitglied in einem anerkannten Verband bleibst, [...]

vor 1 Stunde schrieb Sal-Peter:

Das ist zwar aktuelle Gesetzeslage (WaffG, AWaffV, WaffVwW) - aber das interessiert deutsche Oberverwaltungsgerichte nicht [...]

Ich stehe etwas auf dem Schlauch - wieso sollte die reine Mitgliedschaft in einem Verein / Verband ausreichend sein? WaffG und WaffVwV sagen doch klar, dass das Bedürfnis auch fortlaufend immer an die aktive Ausübung des Schießsportes gekoppelt ist?

Zitat

Für Mitglieder eines Vereins [...] genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

 

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vor 3 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Ich stehe etwas auf dem Schlauch - wieso sollte die reine Mitgliedschaft in einem Verein / Verband ausreichend sein? WaffG und WaffVwV sagen doch klar, dass das Bedürfnis auch fortlaufend immer an die aktive Ausübung des Schießsportes gekoppelt ist?

 

Damit Du z.B. bei längerer Krankheit nicht alle Eisen in den Hochofen schieben musst.

Es gibt echt Leute, die haben eine Sichtweite die nichtmal bis zum eigenen Tellerrand reicht.

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Ich sage ja: mit der Behörde sprechen.

Das Gesetz ist doch völlig praxisfremd. Wenn man dem Sachbearbeiter darlegen kann wieso man jetzt für x Monate nicht aktiv sein kann, sollte es kein Problem sein.

Ein Freund hat ein Haus gebaut. 6 Jahre lang. Ganz alleine neben seinem Job. Von der Planung bis zur letzten Steckdose.

0 Schuß abgegeben in der Zeit.

Keine Probleme.

 

Es gibt natürlich auch welche die sehen darin eine Chance zur Entwaffnung

Bearbeitet von BroilKing
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Ja es geht noch.

 

Mein Satz betrifft nicht nur Dich sondern gilt generell. Dieses ständige hinterfragen einzelner "Punkte" in einem öffentlichen Forum, wie WO führt dazu, dass man sie aus dem Schatten ins Licht und in den Fokus rückt und damit den Gesetzgeber/ die Behörden zum Handeln zwingt.

 

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vor 16 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

WaffG und WaffVwV sagen doch klar, dass das Bedürfnis auch fortlaufend immer an die aktive Ausübung des Schießsportes gekoppelt ist?

 

Das stimmt soweit.

WaffVwV sagt in 4.4 aber auch aus:


"Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern."

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vor 28 Minuten schrieb Katechont:

Das stimmt soweit.

WaffVwV sagt in 4.4 aber auch aus: [...]

Ist ja auch völlig klar - mir ging es nur darum, dass hier der Eindruck erweckt wurde, mit einmaliger Bedürnisbescheinigung sei man "lebenslang" raus, solange man einem Verein angehört. Und das ist eben nicht korrekt - und da brauche ich auch keinen Tellerrand, weil das wohl unstrittig ist. Dass es Ermessensspielräume und Sonderregelungen / Ausnahmen gibt, ist ebenso klar wie richtig.

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vor 9 Stunden schrieb Schwarzseher:

Ich habe gehört, wenn man keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, aber noch seine Waffen hier besitzt, wird das Bundesverwaltungsamt als Waffenbehörde zuständig und die wollen wohl auf Dauer nach der 12/18-Regel Schießtermine in Deutschland sehen.

Fast,

 

Man kann etwas diskutieren, ich hatte für mich 12/18 ausgehandelt, unabhängig davon wo. Also auch im Ausland. Ins Ausland gehen ist immer mit großen Problemen  verbunden. Ermessensspielraum wird oft nicht ausgeübt.

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vor 12 Stunden schrieb chr:

Ja es geht noch.

 

Mein Satz betrifft nicht nur Dich sondern gilt generell. Dieses ständige hinterfragen einzelner "Punkte" in einem öffentlichen Forum, wie WO führt dazu, dass man sie aus dem Schatten ins Licht und in den Fokus rückt und damit den Gesetzgeber/ die Behörden zum Handeln zwingt.

 

Unsinn. Der Gesetzgeber und Waffengegner in der Politik wissen ganz genau, wie sie uns das Leben schwer machen können.

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Am 16.8.2019 um 20:25 schrieb Sgt.Tackleberry:

Ich stehe etwas auf dem Schlauch - wieso sollte die reine Mitgliedschaft in einem Verein / Verband ausreichend sein? WaffG und WaffVwV sagen doch klar, dass das Bedürfnis auch fortlaufend immer an die aktive Ausübung des Schießsportes gekoppelt ist?

 

---so ist es leider und ich habe das erdulden müssen mit allen Folgen. Nach über 30 Jahren Mitgliedschaft in einem anerkannten Verein/Verband verlangte die Behörde zum Fortbestand des Bedürfnisses eine Vereinsbescheinigung UND ein Schießbuch. Dieses habe ich, kann aber wegen Erkrankung und Pflegebedürftigkeit meiner Frau nicht mehr die ominösen 18 Teilnahmen im Jahr erbringen. Folge: Kein weiter bestehendes Bedürfnis, alle meine Waffen verschrottet. - Es gibt KEINE Besitzstand-Garantie!

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vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ganz schön streng nach 30 Jahren Aktivität und dem zusätzlichen Begleitumstand Pflege.

Nein, böswillig. Man muss sich nur mal überlegen, auf welche Argumentation es in manchen Konstellationen hinauslaufen müsste, wenn man gezwungen wäre, dem Amt explizit zu erklären, warum die Pflege vorübergehend sein wird, gar noch mit Gutachten belegt oder was auch immer.

 

Im Übrigen hat der Gesetzgeber ja das Erbenprivileg geschaffen. Vermutlich wollte er damit nicht lediglich die Erben jener begünstigen, die es überraschend und jung aus dem vollen Leben reißt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß es eine Zeit zwischen voll Sporteln und Sterben gibt, in der man es langsamer angehen lässt oder gar nicht mehr schießen kann. Soll man da dem Amt wirklich ein Gutachten bringen müssen, daß voraussichtlich bald der Erbfall anstehe? Ruft der Sachbearbeiter dann regelmäßig an und fragt, warum es immer noch nicht soweit ist?

 

Es ist natürlich, und das muß man dem Gesetzgeber anlasten, nicht dem Amt, eh etwas widersinning. Für den Erben gibt es eine Besitzstandswahrung, wenn auch mit Schikane. Für den Ersterwerber aber nicht, auch wenn er natürlich einmal Erblasser sein wird, die Erben vielleicht die Erinnerungsstücke in hohen Ehren halten wollten und ja auch dürften, und obwohl beim Ersterwerber auch der Wiederaufleben des Bedürfnisses viel wahrscheinlicher ist als beim Erben.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 13 Stunden schrieb grimme:

---so ist es leider und ich habe das erdulden müssen mit allen Folgen. Nach über 30 Jahren Mitgliedschaft in einem anerkannten Verein/Verband verlangte die Behörde zum Fortbestand des Bedürfnisses eine Vereinsbescheinigung UND ein Schießbuch. Dieses habe ich, kann aber wegen Erkrankung und Pflegebedürftigkeit meiner Frau nicht mehr die ominösen 18 Teilnahmen im Jahr erbringen. Folge: Kein weiter bestehendes Bedürfnis, alle meine Waffen verschrottet. - Es gibt KEINE Besitzstand-Garantie!

Unglaublich!!!

Das ist eine Frechheit, dass mir die Worte fehlen.

Vermutlich hat der Behörden-Mitarbeiter/Inn keine Angehörigen und Freunde, weil er ein so akorater Mitarbeiter ist.

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Am ‎21‎.‎08‎.‎2019 um 10:23 schrieb Sachbearbeiter:

Ganz schön streng nach 30 Jahren Aktivität und dem zusätzlichen Begleitumstand Pflege. Meines Erachtens ein ganz klarer Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG ! ?

 

Manche Waffenbehörden können oder wollen diese Rechtsnorm aber nicht kennen.

Vermutlich, weil diese Behörden das Wort AUSNAHME ernst nehmen und nicht als regelmäßigen Auffangtatbestand für alle möglichen Formen des Bedürfniswegfalls sehen.

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vor 22 Stunden schrieb Flohbändiger:

Vermutlich, weil diese Behörden das Wort AUSNAHME ernst nehmen und nicht als regelmäßigen Auffangtatbestand für alle möglichen Formen des Bedürfniswegfalls sehen.

Also ich unterstelle dieser Behörde, dass sie zu 100% keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 3 WaffG macht, egal wie die Fallkonstellation auch ist. In dem hier geschilderten Extremfall hätte eine Klage wohl recht gute Erfolgsaussichten gehabt. So ein Gebahren sollte man ganz rasch unterbinden. Da fehlen einem echt nur noch die Worte... ?

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vor 22 Stunden schrieb Flohbändiger:

Vermutlich, weil diese Behörden das Wort AUSNAHME ernst nehmen und nicht als regelmäßigen Auffangtatbestand für alle möglichen Formen des Bedürfniswegfalls sehen.

Liest sich so als ob Du sowas in Ordnung findest???

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vor 3 Stunden schrieb rieny:

Vermutlich, weil diese Behörden das Wort AUSNAHME ernst nehmen und nicht als regelmäßigen Auffangtatbestand für alle möglichen Formen des Bedürfniswegfalls sehen.

Ja, manche legen ein sehr unkollegiales Verhalten an den Tag, fehlendes Verständnis für die Situation anderer, nach dem Motto bei mir läuft es ja, egal was mit den anderen passiert. 

Aber dann die ersten die heulen wenns doch mal an die eigene WBK geht.

 

Für die beschriebene Situation konnte derjenige mal überhaupt nichts.

Bearbeitet von MrCoopa
Das Zitat stammt natürlich von Flohbändiger, leider lässt es sich nicht mehr ändern
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