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WES - kompletter Upper


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Geschrieben

Hallo allerseits

 

Frage zum WES: Was gebe ich an, wenn ich einen kompletten AR-15 Upper kaufen möchte?

3 Waffenbestandteile (Lauf, Verschluss, Verschlussgehäuse)? Oder einfach 1 Feuerwaffe?

 

Bevor jemand mit WBK und was weiss ich kommt: Ich bin Schweizer...

 

Vielen Dank!

Geschrieben (bearbeitet)

"Feuerwaffe" trage ich in der Regel ein. 

Ich hab neulich mit Brownells CH telefoniert, weil ich ein CMMG Bravo möchte. Die sagten, ich soll einfach "Waffenteil:Wechselsystem  .22 /CMMG Bravo" beantragen. Mal schauen was draus wird. Die machen das wohl immer so. Kostet weil "Waffenteil" wohl auch nur 20 CHF...

Bin gespannt. 

Ich bin übrigens kein Schweizer... ?

Bearbeitet von Doggenrotti
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb j0hny:

Was gebe ich an, wenn ich einen kompletten AR-15 Upper kaufen möchte?

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html#a3

 

Zitat

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

 

c.     bei Handfeuerwaffen:     

 

1.         Verschlussgehäuse,    

2.         Verschluss,    

3.         Lauf;

Das Griffstück zählt da nicht dazu. Damit wäre ein "Upper" i.S.d. WG (CH) eine "Handfeuerwaffe".

Das Griffstück würde als "besonders konstruierter Waffenbestandteil" unter Art. 4 WV fallen.

 

Einen WES benötigst Du nur für wesentliche Teile.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wie ist es eigentlich mit getrennten Verschlüssen, Verschlussträger und Verschlusskopf. 

Druckbelastete Teile z. B. wäre der Kopf. 

Der Träger ist eigentlich eher ein Sammelsurium von Gross-und Kleinteilen die ja eigentlich keine wesentlichen Teile sind...? 

Also wo hört in dem Fall frei auf und wo fängt wesentlich an? 

Bearbeitet von Doggenrotti
Geschrieben
Am 15.7.2019 um 17:34 schrieb German:

 

 

Das Griffstück zählt da nicht dazu. 

Das Griffstück würde als "besonders konstruierter Waffenbestandteil" unter Art. 4 WV fallen.

 

Soviel zur Theorie. In der Praxis sieht aber so aus, dass beim AR 15 etc wohl auch so gehandhabt wird beim Stgw 90 aber wird die Upper-Version für US-Mägis nur gegen WES verkauft.. vorauseilender Gehorsam?

 

@ Doggenrotti: ich sehe es wie du aber Brownells verkauft Verschlussträger AR 15 nur gegen WES...

Geschrieben (bearbeitet)
Am 15.7.2019 um 17:34 schrieb German:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html#a3

 

Das Griffstück zählt da nicht dazu. Damit wäre ein "Upper" i.S.d. WG (CH) eine "Handfeuerwaffe".

Das Griffstück würde als "besonders konstruierter Waffenbestandteil" unter Art. 4 WV fallen.

 

Einen WES benötigst Du nur für wesentliche Teile.

 

 

Achtung, wenn du so eine Waffe zusammenbastelst gilt das als Waffenbau selbst wenn du einen WES gelöst hast für manche Einzelteile, das darfst du nicht ohne Erlaubnis. Erstmal bei der Fedpol nachfragen, die können auch sehr hilfreich sein.

Bearbeitet von joker_ch
Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb joker_ch:

Achtung, wenn du so eine Waffe zusammenbastelst gilt das als Waffenbau selbst wenn du einen WES gelöst hast für manche Einzelteile, das darfst du nicht ohne Erlaubnis. Erstmal bei der Fedpol nachfragen, die können auch sehr hilfreich sein.

Nur so aus Interesse: Gibt es dabei einen bestimmten aus rechtlicher Sicht magischen Schritt, z.B. die Installation des Laufs im Upper, und alles andere ist dann erlaubt? Bei den Amis ist es der Erwerb der Lower. Alles andere ist die einfache Installation von Zubehörteilen. (Allerdings ist da die Herstellung des Lower, wenn man selber einen macht, auch erlaubnisfrei, solange man es nicht gewerblich tut und ihn nicht weitergibt.)

Geschrieben

Nein entweder du erwirbst ein Waffe oder Waffenteile für eine existierende Waffe. Von diesen sind manche WES pflichtig weil man sich sonst eine Waffe zusammensetzten konnte, was der Fall vor 1999 war.

Hingegen wenn du de novo eine Waffe herstellst ist es egal ob Teile von der WES pflichtig sind, es ist eine Waffenherstellung.

Geschrieben

Vielen Dank für eure Feedbacks.

 

Ich hatte so was ähnliches wie joker_ch schreibt im Kopf und auch irgendein Problem bzgl. der Seriennr. wenn diese nicht als Komplettsystem verkauft werden.

 

Gemäss meinem kant. Waffenbüro kein Problem, Fedpol meint auch, dass dies nicht als Waffenherstellung gilt. WES und gut ist.

 

 

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb j0hny:

Vielen Dank für eure Feedbacks.

 

Ich hatte so was ähnliches wie joker_ch schreibt im Kopf und auch irgendein Problem bzgl. der Seriennr. wenn diese nicht als Komplettsystem verkauft werden.

 

Gemäss meinem kant. Waffenbüro kein Problem, Fedpol meint auch, dass dies nicht als Waffenherstellung gilt. WES und gut ist.

 

 

 

Super dann hast du eine kompetente Antwort bekommen. Nützt übrigens auch anderen die genau das Gleiche vorhaben. Wie geht das dann mit den 10 Magazin ?

Geschrieben

Die Frage ist, wie der neue Gesetztestext zu interpretieren ist...

 

Neu sind ja "Gehäuseunterteil" und "Gehäuseoberteil" die wesentlichen Waffenbestandteile bei Handfeuerwaffen.

 

Die Frage ist nun, ob die Sonderbewilligung oder der "geerbte" WES für die Gehäuseunterteile gelten und verschiedene Gehäuseoberteile zu diesem Gehäuseunterteil kein Problem darstellen, da ja die Ladevorrichtung gehäuseunterteilspezifisch ist. Oder ob jede Kombination von Gehäuseober- und unterteil und somit jeder zusätzliche Upper eine verbotene Waffe darstellt.

 

Vor allem, da man sich aktuell ja einfach einen Lower oder Lower-Teile kaufen kann. Dann muss man wohl auch nachweisen können, wann dieser erworben wurde, da dieser Lower je nach Auslegung von "nicht relevant" auf "verboten" wechselt, falls man die entsprechende Ladevorrichtung gemeinsam lagert.
 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 15.7.2019 um 17:34 schrieb German:
Am 15.7.2019 um 17:18 schrieb j0hny:

Was gebe ich an, wenn ich einen kompletten AR-15 Upper kaufen möchte?

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html#a3

Die hier verlinkte Fassung gilt nur noch bis 15. August, ab dann wird unter Art. 3 Bst. c noch "Verschlussgehäuse bzw. Gehäuseoberteil und -unterteil" eingefügt.

Bearbeitet von Bergler

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