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IGNORED

Grüne WBK - "Vollständiger" Voreintrag


lambda

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Am 20.6.2019 um 10:25 schrieb Flohbändiger:

Der Befördernde ist nicht der Dritte.

Doch. Genau das löst das Rätsel auf. Es sind zwei GEschäfte, welche man trennen muss.

Es gibt den Verkäufer (Überlassender) und den Käufer (Erwerber). Dies sind die Geschäftspartner im Waffenverkauf. Hier kommt ein Dritter hinzu. Dieser ist außerhalb dieses Geschäfts und handelt als Dritter lediglich zur Beförderung.

Deshalb wird er auch genau so bezeichnet.
Die von dir zitierte Kommentar spricht abweichend von einer anderen Aufzählung. Das nicht vermischen. Im Versandauftrag sind der Verkäufer und der Spediteur die Geschäftspartner. In diesem Geschäft ist dann der Empfangende der Dritte im Geschäft. Das ist aber waffenrechtlich anders gelagert und über die Ausnahmen abgewickelt.

 

Der waffenrechtliche Erwerb ist mit Erlangen der tatsächlichen Gewalt erfolgt. Anders geht es nicht.
Daher ist man vorher auch nicht verantwortlich.
Eine Angelegenheit zwischen Versender und Spediteur. Der Versender gibt auch den Versandauftrag und versichert daher auch in entsprechender selbst am gescheitesten.
Andernfalls hätten Händler geringere Versandkosten bei entsprechendem Warenwert (Versandversicherung).

Bearbeitet von Gast
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Am 14.6.2019 um 21:18 schrieb Sgt.Tackleberry:

Ja! Der Voreintrag ist notwendig, damit der Händler dir die Waffe überhaupt überlassen darf (= Erwerb). Die Vervollständigung des Voreintrags durch die Behörde bestätigt dann den Erwerb.

 

So ist das nicht richtig. Auch vor einem Voreintrag kannst Du Dir eine Waffe im Rahmen des § 12 WaffG ausleihen. Und auch ein Händler kann Dir die Waffe nach § 12 zum Testen ausleihen. Die spannende Frage ist dagegen: Wie ist vorzugehen, wenn Du Dich während dieser (zeitlich begrenzten) Leihe für den Kauf und damit dauerhaften Erwerb der Waffe entscheidest und auf Grundlage eines Bedürfnisbescheinigung Deines Verbands schlicht die insofern endgültige Eintragung, logischerweise ohne gleichzeitigen Voreintrag, da dieser nicht mehr erforderlich ist, denn Du besitzt die Waffe ja bereits legal, rechtmäßig im Rahmen des § 12 WaffG erworben, beantragst? Der Voreintrag dient ja nur dem legalen Erwerb für den dauerhaften Besitz nach § 14. Besitz ist aber Besitz, gleich auf welcher Rechtsgrundlage legal erworben. Wer bereits - wenn auch zeitlich befristet - legal besitzt kann nicht noch einmal den Besitz erwerben und bedarf daher auch keiner weiteren bzw. anderen Besitzerwerbsberechtigung wie z.B. den Voreintrag.

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Leihe führt Erwerb. Wie Miete. Und Kauf. Erwerb bedeutet Besitzerwerb im waffenrechtlichen Sinn (tatsächliche Gewalt über die Waffe etc.). Verwechselt das nicht mit Eigentumserwerb im Rahmen und als Ziel des Kaufs (Einigung und Übergabe). Und beim Besitzerwerb gibt es keinen Unterschied auf welcher zivilrechtlichen causa dieser beruht - tatsächliche Gewalt ist tatsächliche Gewalt.

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Mal ein anderer Aspekt ... der Händer meines Vertrauens sendet immer eine mail an die Behörde, das die Waffe XY aus seinem Handelsbuch an den Erwerber mit der WBK-Nr 123 auf Voreintrag ABC, übergegangen ist.

 

Wenn ich die Waffe abhole zählt das Datum der mail, weil im Posteingang der Behörde.

wenn die Waffe versendet wird hab ich ggf ein Woche mehr, tatsächliches eintreffen.

 

passt das?

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vor 29 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Problem dann hierbei allerdings: Erwerbsdatum (Leihdatum) vor Datum des Voreintrags. Wie soll man das auflösen ?

Abgesehen davon, daß Datumsangaben keine weitere Bedeutung haben - das ist ja gerade der Trick, da es keines Voreintrags mehr bedarf. Denn der Voreintrag soll ja gerade nur den Besitzerwerb im Rahmen des Kaufs, die Erlangung der tatsächlichen Gewalt - nennen es auf Dauer - legitimieren und ermöglichen. Wenn aber bereits im Rahmen des § 12 die tatsächliche Gewalt erlangt wurde und innerhalb der legalen Zeitdauer dieser temporären Besitzverhältnisses der Eintragungsantrag gestellt wird, dann bedarf es keines Voreintrags. Zu welchem Zweck auch? Die tatsächliche Gewalt wurde ja bereits legal erlangt.

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Gute Lösung. Auf diese so schlichte und einfache Idee war ich noch gar nicht gekommen. ?

 

Wenn man nun böse ist, wäre das bei so einer Verfahrensweise natürlich für jeden Sportschützen recht kostensparend, IMMER erst eine Waffe vor der WBK-Eintragung auszuleihen. ? Im Prinzip könnte er dann einfach mit Leihbeleg, Bedürfnisbescheinigung und WBK zum Kompletteintrag anmarschieren.

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Das sieht meine Behörde anders. Der Voreintrag ist ja die Erwerbserlaubnis. Ohne Erlaubnis, kein erlaubnispflichtiger Erwerb. Und erlaubnisfreie Erwerbe, z.B. befristete Leihe, sind nicht eintragungspflichtig, und daher auch nicht eintragungsfähig. Wobei man mir da auch schon "gnädigerweise entgegen kam", indem man einen fiktiven Erwerb annahm, ohne daß ich die Waffe vorher zweimal durch Deutschland schicken mußte, einmal als Leihrückgabe und dann als dauerhafter Erwerb. Sehr großzügig, wie ich finde.

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Der Gesetzgeber hatte das sicher auch nicht so wie von MarkF beschrieben vorgesehen und folgendes gemeint:

 

Da eine Leihe nur bei vorübergehender Natur für WBK-Inhaber erlaubnisfrei ist, muss diese vor einem daraus erwachsenden dauerhaften Erwerb erst mal abgeschlossen sein. Dieser Abschluss erfolgt durch die Erteilung der EWB.

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vor 21 Stunden schrieb Fyodor:

Das sieht meine Behörde anders. Der Voreintrag ist ja die Erwerbserlaubnis. Ohne Erlaubnis, kein erlaubnispflichtiger Erwerb. Und erlaubnisfreie Erwerbe, z.B. befristete Leihe, sind nicht eintragungspflichtig, und daher auch nicht eintragungsfähig. 

 Der zweite Satz ist richtig. Der Voreintrag ist die - oder besser eine - Erwerbserlaubnis für Waffen, die auf die grüne WBK einzutragen sind. Für "gelbe" Waffen enthält die gelbe WBK bereits die Erwerbserlaubnis.

Aber: Erwerb ist Erwerb. Oder mit den gesetzlichen Definitionen gesagt: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Und da macht das Gesetz keinen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage diese tatsächliche Gewalt erlangt wurde. Es gibt nur eine Art von "Erwerb", von Erlangung der tatsächlichen Gewalt, nämlich eben die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Der Besitz unterscheidet sich in keiner Weise, ob er auf Grundlage von § 12 erfolgte oder auf Grundlage von § 14 (Voreintrag).

Und daher sehe ich beim besten ( ? ) Willen - und ich erlaube mir jetzt einmal den Luxus, rein rechtlich zu beurteilen und zu argumentieren - keinerlei Grundlage für die Notwendigkeit einer erneuten, zusätzlichen, parallelen Erwerbserlaubnis, wenn im zeitlichen Rahmen des nach § 12 WaffG erlaubten Besitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) eine reguläre "Besitz"eintragung aufgrund einer Bedürfnisbescheinigung erfolgen soll, also sozusagen eine "Umwandlung" des legal zeitlich befristeten Besitzes in endgültigen Besitz erfolgen, genauer gesagt die cause des legalen Besitzes geändert werden soll (erst § 12, dann § 14).

Der entscheidende Punkt ist: Man hat bereits legal Besitz, die tatsächliche Gewalt über die Waffe, erworben, also bedarf es keiner erneuten/parallelen Erwerbs- und (vorübergehenden) Besitzberechtigung durch den Voreintrag. Überdies stellt auch dieser Voreintrag ja auch nur die causa für ein temporäres Besitzrecht dar, nämlich bis zur erfolgten "Besitz"eintragung, wenn diese fristgerecht beantragt wird.

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vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Der Gesetzgeber hatte das sicher auch nicht so wie von MarkF beschrieben vorgesehen und folgendes gemeint:

 

Da eine Leihe nur bei vorübergehender Natur für WBK-Inhaber erlaubnisfrei ist, muss diese vor einem daraus erwachsenden dauerhaften Erwerb erst mal abgeschlossen sein. Dieser Abschluss erfolgt durch die Erteilung der EWB.

 Das ist aber eine sehr kreative .... Naja, von Auslegung kann man nicht mehr sprechen, eher von Rechtserschaffung. 

Du wirst es schwer haben, aus den Gesetzgebungsmaterialien diese Meinung "des" Gesetzgebers, der sich (in seiner Gesamtheit) meist über solche rechtliche Feinheiten schon mangels juristischer Kompetenz regelmäßig keine Gedanken macht, herauszudestillieren.

Tatsache ist: Der Besitz ist vor allem im Waffenrecht keine rechtliche Fiktion sondern etwas absolut handgreifliches, und sogar gesetzliche definiert, nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (und Erwerb ist eben deren Erlangung). Und Du kommst nicht drumherum, daß es hier keinen Unterschied nach der rechtlichen causa dieses legalen Erwerbs bzw. Besitzes gibt.

Auf dieser zugegeben etwas kleinkarierten waffenrechtlichen Ebene mußt Du argumentieren und begründen, warum trotz bereits erfolgter legaler Erlangung der tatsächlichen Gewalt und deren (im Beispiel unterstellt) noch immer legaler Ausübung der tatsächlichen Gewalt für die endgültige Eintragung des Besitzes aufgrund einer Bedürfnisbescheinigung eine erneute Erwerbsberechtigung erforderlich sein soll, erteilt in Form eines Voreintrags. Der Erwerb ist bereits erfolgt, wir befinden uns der der wenn auch zeitlich befristeten Besitzphase. 

Ich lasse mich durchaus überzeugen, aber nicht mit der aus der Luft gegriffen Behauptung, ein Besitz nach § 12 müsse erst beendet sein, bevor eine Eintragung erfolgen könne. Das gilt z.B. auch nicht bei einer auf gelb einzutragenden Waffe: Niemand kommt auf die Idee, zu fordern, daß man z.B. einen zu Testzwecken ausgeliehenen Repetierer oder mehrschüssigen VL erst zurückgeben muß, bevor man ihn (nach erneuter Überlassung) in Gelb eintragen lassen kann.

Es liegt natürlich auf der Hand, daß die Behörde aus fiskalischen Gründen auf dem kostenpflichtigen Voreintrag besteht. Aber das ist ebenso natürlich keine Rechtfertigung ....

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vor 11 Minuten schrieb MarkF:

Überdies stellt auch dieser Voreintrag ja auch nur die causa für ein temporäres Besitzrecht dar, nämlich bis zur erfolgten "Besitz"eintragung, wenn diese fristgerecht beantragt wird.

Nein, der Voreintrag berechtigt zum dauerhaften Erwerb. Die Erwerbsanzeige ist davon erstmal unberührt. Ein großer Unterschied ist z.B., daß so ein dauerhaftes Überlassen aufgrund eines Voreintrages von beiden Parteien an die Behörde zu melden ist, ein vorübergehender Erwerb durch Leihe nicht.

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Am 3.7.2019 um 14:01 schrieb Fyodor:

Nein, der Voreintrag berechtigt zum dauerhaften Erwerb. Die Erwerbsanzeige ist davon erstmal unberührt. Ein großer Unterschied ist z.B., daß so ein dauerhaftes Überlassen aufgrund eines Voreintrages von beiden Parteien an die Behörde zu melden ist, ein vorübergehender Erwerb durch Leihe nicht.

 

Es gibt keinen "dauerhaften" Erwerb. Erwerb ist die Erlangung des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt. Dieser Vorgang ist kein Dauerzustand wie die Ausübung des Besitzes sondern ein einmaliger Vorgang, der sozusagen nur eine juristische Sekunde dauert. 

Das hat auch mit der Erwerbsanzeige nichts zu tun. Ob Du den Erwerb des Besitzes und dessen Ausübung anzeigen mußt richtet sich nach der causa des Erwerbs.

Aber all das ändert nichts daran, daß es nur eine Art des Besitzerwerbs und des Besitzes, nur eine Art der Erlangung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt gibt, nämlich die Erlangung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Es gibt da keinen rechtlichen Unterschied, keinen Besitzerwerb nach § 14 und einen anderen Besitzerwerb nach § 12. Tatsächliche Gewalt ist tatsächliche Gewalt. Und wenn man rechtmäßig - egal auf welche Weise - die tatsächliche Gewalt erlangt hat, dann benötigt man keine weitere Besitzerwerbserlaubnis.

Wenn Dir der Gedanke an § 12 als "gesetzliche Erwerbserlaubnis" geistig in die Quere kommt, dann nimm als alternatives Beispiel einen Sammler und Sportschützen, zu dessen Sammlung auch Waffen zählen, die er als Sportschütze auf grün erwerben kann. Jetzt nimm an, daß er sich für eine solche Waffe eine Bedürfnisbescheinigung besorgt hat. Nun erwirbt er die Waffe kraft der Sammler-WBK-Erwerbserlaubnis (von einem Privatmann, um den Einwand, daß der Händler die  Überlassung gleich in die WBK eintragen müßte, im Keim zu ersticken), beantragt aber unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung die Eintragung auf die grüne WBK. Er besitzt die Waffe bereits legal, muß sie also nicht noch erwerben (Erlangung der tatsächlichen Gewalt), also braucht er auch keinen Voreintrag, der eben nur eine Erlaubnis für den Erwerb und vorübergehend zum Besitz bis zur Besitzeintragung darstellt.

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vor 54 Minuten schrieb MarkF:

 

Es gibt keinen "dauerhaften" Erwerb. Erwerb ist die Erlangung des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt.

Korrinthenkackermodus an: Das hätte ich anders definiert. Erwerben bedeutet doch nur, dass man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausübt. Ich kann eine Waffe besitzen, übe aber nicht die tatsächliche Gewalt aus, wenn sie z.B. beim Büchser zur Reparatur ist. 

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Das ist keine Frage, wie "man" das definieren möchte. Das steht wie vieles andere ausdrücklich im Gesetz, auch wenn das anscheinend nur wenige zu kümmern scheint, und steht daher nicht zur Diskussion.  Siehe Anlage 1:

 

"Abschnitt 2: 
Waffenrechtliche Begriffe 
Im Sinne dieses Gesetzes 
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 
3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, "

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vor 17 Stunden schrieb Quwertzuiop:

Ich kann eine Waffe besitzen, übe aber nicht die tatsächliche Gewalt aus, wenn sie z.B. beim Büchser zur Reparatur ist. 

Fraglich, denn genau an diesem Punkt wird es grenzwertig (siehe obige Ausführungen zur Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben bzw. zur Willenserklärung einer Änderung der Besitzverhältnisse). Einerseits wurde dann die tatsächliche Gewalt einem anderen eingeräumt, andererseits kann aber nahezu jederzeit dort selbst Zugriff erfolgen. In der Praxis gibt es abgesehen davon ja auch den Fall erstmaliger Langwaffenerwerb auf Jagdschein, bei welchem ein Waffenerwerb ohne WBK erfolgt ist (klar liegt die Erwerbserlaubnis dann natürlich in anderer Form vor, aber auch dort geht ein zunächst vorübergehendes Konstrukt - sofern innerhalb der Zweiwochenfrist keine Rücküberlassung erfolgt - fließend in einen "dauerhaften" Besitz über). Insofern sollte auch die Eintragung einer vorherigen Leihwaffe in die WBK ohne EWB denkbar sein.

 

Grundsätzlich legt MarkF das aber korrekt dar. Besitz ist Besitz. Egal, ob durch Kauf, Schenkung, Leihe, Erbe oder Fund (gibts noch andere Möglichkeiten ?) erfolgt.

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Für den Erwerber praktisch interessanter ist doch die fristgerechte Erwerbsanzeige.

 

Ich leihe am 1.10., kaufe am 19.10. und bin am 20.10. auf dem Amt. Welches Datum gebe ich an? Wenn ich 1.10. angebe, schaut der SB etwas schräg bezüglich der Frist von 14 Tagen.

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vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Grundsätzlich legt MarkF das aber korrekt dar. Besitz ist Besitz. Egal, ob durch Kauf, Schenkung, Leihe, Erbe oder Fund (gibts noch andere Möglichkeiten ?) erfolgt.

 

Vorsicht! Besitz bzw. Besitzen im waffenrechtlichen Sinn ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Besitz, der bzw. dessen Bedeutung und Implikationen viel mehr (teils auch falsch) im Bewußtsein des Normalbürgers verankert ist. Der waffenrechtliche Besitz bzw. das waffenrechtliche Besitzen (soweit ich mich erinnere wird im WaffG das Wort "Besitz" nicht verwendet, nur das entsprechende Verb, aber ich mag mich da irren), also das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, hat mehr Ähnlichkeit mit dem strafrechtlichen Gewahrsam, der allerdings auch nicht ohne Fiktionen auskommt (wie etwa der Gewahrsam an einem auf einer einsamen Landstraße defekt zurückgelassene PKW). Solches juristische-dogmatische Kopfzerbrechen hat sich der Gesetzgeber, insbesondere die Nichtjuristen im Innenausschuß, natürlich nicht gemacht. Die Praxis muß dann sehen, wie sie damit zurecht kommt. ?

Bearbeitet von MarkF
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vor 5 Stunden schrieb Gruger:

Für den Erwerber praktisch interessanter ist doch die fristgerechte Erwerbsanzeige.

Ich leihe am 1.10., kaufe am 19.10. und bin am 20.10. auf dem Amt. Welches Datum gebe ich an? Wenn ich 1.10. angebe, schaut der SB etwas schräg bezüglich der Frist von 14 Tagen.

 

Meinst Du mit oder ohne Voreintrag?

Tja .... Überlassen, also Besitz erworben, im Rahmen des § 12, also erlaubnisfrei, ohne Verpflichtung zur Anzeige erfolgte am 1.10. Dieser Erwerbs- und daraus folgende Besitztatbestand und -zustand muß niemals zur Anzeige gebracht werden, solange nur vorübergehend iSd § 12. Da sind wir uns sicher alle einig.

Wenn wir von obigen Beispielsdaten ausgehen, dann kann die Zweiwochenfrist im Ergebnis nicht vor dem 19.10. begonnen haben. Eben weil bis zum 19.10. definitiv und unzweifelhaft ein Besitzzustand mit der causa Leihe und somit gerechtfertigt nach § 12 vorlag.

Am 19.10. endete diese rechtsgeschäftliche causa: Zivilrechtlich ganz klar, indem Du Eigentümer wurdest. Daß dies hier nicht "normal" durch Einigung und Übergabe erfolgte, die zivilrechtliche Konstruktion des Ersetzens der körperlichen Übergabe am 19.10., braucht uns hier mangels Relevanz nicht zu interessieren (und ist für Nichtjuristen ohnehin nur schwer zu begreifen und vermittelbar, sorry). Es genügt zu wissen, daß am 19.10., mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwerdens, das Rechtsverhältnis der Leihe endete.

Wenn Du einen Voreintrag hast ist die Sache damit zu Ende. Da spätestens am 19.10. die Besitzberechtigung aus dem Voreintrag (Erwerbs- und vorübergehende Besitzerlaubnis bis Eintragung) "greift", mußt Du Dir keine Gedanken darüber machen, ob Du auch nach dem Eigentümerwerden noch im Rahmen des § 12 besitzen darfst.  Die Formulierung der Anzeigepflicht in § 10 Abs.1a

Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt

ist recht eindeutig und unmißverständlich: Erforderlich ist ein Erwerb aufgrund einer Erlaubnis per WBK, also gelb/rot oder grün mit Voreintrag. Wörtlich genommen greift allerdings diese Anzeigepflicht in dem Fall nicht, da Du ja nicht am 19.10. erworben hast: Erworben, also Besitz (tatsächliche Gewalt) erlangt hast Du am 1.10., und zwar auf Grundlage von § 12. Da sich daran und dem aus dem Erwerb folgenden Zustand des waffenrechtlichen Besitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) rein tatsächlich auch am 19.10. nichts geändert hast, kannst Du am 19.10. nicht noch einmal waffenrechtlich (Besitz) erwerben, also die tatsächliche Gewalt erlangen (weil dies denklogisch, zwingend voraussetzt , daß Du vor diesem Akt der Gewalterlangung eben nicht die tatsächliche Gewalt inne hattest). In diesem Beispielsfalls tritt also der Tatbestand, an den die Anzeigepflicht des § 10 Abs.1a anknüpft, niemals ein. Folglich, nach dem Wortlaut der Regelung, hat der SB keinen Anlaß zum Schrägschauen sondern muß ohne Gemecker jedenfalls auch noch innerhalb der Jahresfrist der Gültigkeit des Voreintrags eintragen.

Als findiger (Verwaltungs)Jurist, also z.B. Amtsjurist oder Verwaltungsrichter, kann man natürlich auf den Gedanken kommen, "irgendwie" auf die Legitimation des Besitzes abzustellen. Im Verbiegen des WaffG sind die Verwaltungsgerichte ja nicht eben kleinlich, wie wir immer wieder feststellen müssen. Und im Ergebnis wäre diese "Auslegung" des Begriffs "Erwerb" bzw. die "ergänzende Auslegung" der Regelung des § 10 Abs.1 in Hinblick auf "Änderung des Rechts zum Besitz" jedenfalls von Sinn und Zweck der Regelung doch irgendwie umfaßt. Was aber auch im schlimmsten Fall nur zur Folge hätte, daß diese Zweiwochenfrist erst ab dem 19.10., also dem Zeitpunkt, zu dem man Eigentümer wird und zu dem man, hätte man nicht vorher bereits nach § 12 erworben und besessen, erstmals erwerben würde, zu laufen beginnen würde.

Aber, wie gesagt, nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Anwendung der Definitionen in Anlage 1 (s.o.) läuft überhaupt keine Frist. Und mehr als das wörtliche Verständnis der waffenrechtlichen Regelungen kann man von einem Laien nicht verlangen - im Gegenteil könnte man schon sehr zufrieden sein, wenn alle LWB die waffenrechtlichen Regelungen wenigstens dem Wortlaut entsprechend richtig verstehen.

 

Nun zu Variante ohne Voreintrag:

Jetzt könnte man meinen, daß von dem Moment des Eigentumserwerb an (Wegfall/Ende der zivilrechtlichen Leihe) die Legitimation zum Besitz nach § 12 weggefallen sei. Das wäre wohl so, wenn § 12 auf ein bestimmtes zivilrechtliches Rechtsverhältnis abstellen würde. Das ist aber nicht der Fall. Daß wir in solchen Fällen ständig von Leihe sprechen dient allein dem Zweck, zu verdeutlichen, daß sich diese (z.B. testweise) Überlassung auch zivilrechtlich nicht im luftleeren bzw. rechtsfreien Raum abspielt. Waffenrechtlich kommt es aber nicht darauf, welches zivilrechtliche Rechtsverhältnis dieser temporären Überlassung zugrundeliegt oder wie wir das Baby bezeichnen. § 12 Abs.1 Nr.1 a) erfordert nur, daß man die Waffe

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit

"erwirbt".

 

Dies lag ursprünglich unzweifelhaft vor. Und daran ändert sich auch am 19.10. nichts. Du hattest die Waffe am 1.10. völlig legal nach § 12 erworben. Das weitere Erfordernis des Bedürfnisses liegt ebenfalls nach wie vor, denn an diesem hat sich ja ebenfalls nichts geändert. Dies erst recht, wenn man bereits eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands besitzt (was dringend zu empfehlen ist, denn andernfalls wird es mit der Monatsfrist des § 12 nicht mehr klappen). In dieser Konstellation muß man sich auch nicht entscheiden, ob das "erwirbt" in § 12 Abs.1 Nr.1 a) wirklich nur "erwirbt" bedeutet oder als "erwirbt und besitzt" zu verstehen sei. Denn an dem rechtfertigenden Tatbestand für den Erwerb am 1.10. und den bis zum 19.10. andauernden Besitz hat sich ja auch am 19.10. nichts geändert. Da wir aber in dieser Variante nicht den Umstand eines Voreintrags haben, der evtl. - s.o. - als Folge zeitigen könnte, daß ab 19.10. die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt, gibt es aufgrund des insofern nun wirklich eindeutigen Wortlauts in § 10 Abs.1a (s.o.) keine Möglichkeit des Rückgriffs auf § 10. Das ist allerdings kein Grund zum Jubeln. Denn die aus § 12 abgeleitete fortdauernde Besitzberechtigung endet ja in Kürze. Im Fall des Voreintrags muß man "nur" mitteilen, daß man die Waffe (also deren Eigentum) zivilrechtlich erworben hat und nunmehr unter Verweis auf den Voreintrag dauerhaft besitzt bzw. besitzen möchte und die Sache zur endgültigen Eintragung zu bringen. Wie lange das Amt dazu benötigt kann Dir insofern schnuppe sein - Du hast fristgerecht getan, was Dir obliegt, und fertig. Ohne diesen Voreintrag mußt Du bis Ablauf der Überlassungszeit nach § 12, also im Zweifel der Monatsfrist, unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung zumindest den Eintragungsantrag stellen. Und um nicht in die unschöne Situation zu kommen, bei besonders langsamen oder gar bewußt hinausgezögertem Arbeiten der Behörde noch nach Ablauf der Monatsfrist zu besitzen, ohne daß die Waffe eingetragen ist, sollte man diesen Eintragungsantrag so früh wie möglich stellen. Denn ob jenseits der Monatsfrist noch ein weiteres Besitzrecht aufgrund des Eintragungsantrags bis zu dessen Bescheidung besteht ist eine kifflige Frage. Man kennt eine ähnliche Situation aus dem Bereich geerbter Waffen (§ 20): Bei rechtzeitiger Antragstellung darf man die Waffe bis zur Entscheidung über den Antrag weiterbesitzen. Und auch bei einem "normalen" Erwerb qua Voreintrag gilt nichts anderes: Erwirbt man im Extremfall am vorletzten Tag der Gültigkeit des Voreintrags und stellt am letzten Tag den Eintragungsantrag, dann darf man im Ergebnis auch bis zur Eintragung weiterbesitzen, obwohl das aus der Voreintragung resultierende Besitzrecht "eigentlich" erloschen ist. Aber gut, das ist ein anderes Thema.

 

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vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Es kommt keinem in den Sinn, dass die Leihe durch den Statuswechsel automatisch beendet sein könnte?

Kommt Dir nicht in den Sinn, daß die zivilrechtliche Grundlage der Überlassung nichts, aber auch überhaupt nichts mit der waffenrechtlichen Beurteilung zu tun hat, da § 12 nicht auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis abstellt sondern nur darauf, daß man die Waffe

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit

"erwirbt".

Wenn Jura so einfach wäre .... ?

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