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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen


2nd_Amendment

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Es geht mal wieder um das leidige Thema WBK-Widerruf bei Sportschützen, die dem Schießsport nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Häufigkeit nachgehen können. Zu diesem Themenkomplex liegt nun eine neue Entscheidung vor, die für uns Sportschützen sehr unerfreulich ist. Nachdem es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung handelt, wird sie bei den Behörden sicher Beachtung finden. Da die Entscheidung im Internet nicht frei verfügbar ist, möchte ich an dieser Stelle kurz die wichtigsten Aussagen wiedergeben.

 

Geklagt hatte ein Sportschütze, dem die WBK widerrufen wurde, weil er im vergangenen Jahr nur 11x trainiert hatte (Rn. 2). In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf sei rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden (Rn. 2).

Zitat

Auch die Entscheidung des Beklagten, von der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 WaffG keinen Gebrauch zu machen, sei nicht zu beanstanden. Es könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht von einem lediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden, da der Kläger über mehrere Jahre hinweg immer neue Hinderungsgründe vorgetragen habe.

Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nicht zugelassen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z).

Zitat

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachweisen müssen, sondern dass dieses Bedürfnis auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden muss.[...] Nachdem § 8 Abs. 2 WaffG 2002 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 gestrichen wurde (vgl. dazu Gerlemann/B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, Einl. WaffG Rdnr. 25 b), kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass der Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen ist. (Rn. 9)

Bedürfnis für Sportschützen nur bei regelmäßiger Schießsportausübung (Rn. 10)

 

Weiter wird ausgeführt, dass "regelmäßig" mindestens 1x pro Monat oder 18x im Jahr bedeutet (Rn. 10), nur Trainingstermine der letzten 12 Monate berücksichtigungsfähig sind (Rn. 10) und die Bedürfnisanforderungen für den Erwerb auch für den weiteren Besitz gelten (Rn. 11).

 

Zudem lässt es sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nehmen, über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus auch allen anderen Sportschützen eins mitzugeben:

Zitat

Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe. (Rn. 14)

Zitat

Davon ausgehend ist der Besitz einer Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 -, juris Rdnr. 6). Dem Zweck des Waffengesetzes ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., juris Rdnr. 9). Einen Beleg für ein solches Horten bietet das vom Kläger auf Blatt 17 seines Zulassungsantrags aufgeführte Rechenbeispiel. [Anm.: In diesem Rechenbeispiel wurde vermutlich dargelegt, dass es praktisch unmöglich ist, mit sämtlichen vom Kläger besessenen Waffen auf die 18 Trainingstermine pro Jahr zu kommen und diesbezügliche Anforderungen der Behörde überzogen seien.] (Rn. 15)

Zitat

Demzufolge hat das Verwaltungsgericht es auch folgerichtig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger Schießtermine aus beruflichen Gründen wahrgenommen hat, da er während dieser Termine offensichtlich nicht mit auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen geschossen hat. (Rn. 14)

Zitat

Dasselbe gilt, wenn er für seine Schießsportaktivitäten, nicht seine eigenen Waffen, sondern im größeren Umfang auf vereinseigene Waffen oder „Testwaffen“ zurückgreift. Die Auffassung, dass es nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig sei mit der eigenen Waffe zu schießen, sondern zum Nachweis eines Bedürfnisses ausreiche, dass der Sportschütze dem Sport nachgehe, steht mit der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang. (Rn. 16)

Damit wird dieser Unfug nun auch in zweiter Instanz vertreten und zeigt, wohin die Reise künftig geht. Unfug ist diese Auslegung deshalb, weil sich der VGH selbst widerspricht. Zuvor hat er ausgeführt, dass für den Besitz dieselben Anforderungen an den Bedürfnisnachweis gelten wie für den Erwerb. Wenn ich aber für den erstmaligen Erwerb mit fremden Waffen trainieren darf, muss das auch für den Bedürfniserhalt für den Besitz gelten. Andernfalls entsteht die kuriose Situation, dass einem Sportschützen, der 18x mit fremden Waffen trainiert aber nur 11x mit seinen eigenen, die Erlaubnisse für die eigenen widerrufen werden können, er aber zeitgleich eine Verbandsbescheinigung und somit auch eine neue Erwerbserlaubnis für eine neue Waffe erhalten würde. Weniger "Waffen im Volk" würde es dadurch also nicht geben, sondern nur Schikane gegenüber Sportschützen und ggf. Förderung des Waffenhandels.

 

Interessant sind schließlich auch die Ausführungen zum Absehen vom WBK-Widerruf im Falle eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls. Der WBK-Inhaber muss glaubhaft machen, dass künftig eine regelmäßige Schießsportausübung zu erwarten ist (Rn. 13). Dabei ist nicht dessen innerer Wille maßgeblich, sondern die objektiven Umstände (Rn. 16), insbesondere die für die Vergangenheit geltend gemachten Hinderungsgründe. Lassen diese Umstände darauf schließen, dass sich die Prioritäten im Leben des WBK-Inhabers generell zu Lasten des Schießsports verschoben haben, kann von einem vorübergehenden Bedürfniswegfall nicht mehr ausgegangen werden (Rn. 13). Eine solche Prioritätenverschiebung sei dann anzunehmen, wenn immer wieder neue Hinderungsgründe vorgetragen werden (Rn. 13).

 

Für uns ist es nun wichtig, aus der Entscheidung die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, damit wir am Ende nicht kalt erwischt werden. Bei Bedürfniswiederholungsprüfungen sollte immer nur eine Vereins-, notfalls auch Verbandsbescheinigung vorgelegt werden, aber nie das Schießbuch. Sonst wird nachher festgestellt, dass mit einer Waffe im maßgeblichen Jahreszeitraum nur 11x statt 12x trainiert wurde und das Bedürfnis ist in Gefahr.

 

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Komisch, wie kann ein Verwaltungsgericht die WaffVwV ändern bzw. anders auslegen???

Auszug aus der WaffVwV vom 5.3.2012 zu §4 WaffG:

Zitat

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

 

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vor 13 Minuten schrieb schuster:

Komisch, wie kann ein Verwaltungsgericht die WaffVwV ändern bzw. anders auslegen???

weder noch:

 

für das Gericht ist die schlicht nicht existent!

 

die Richter sind in D unabhängig und wie man mal wieder sieht........orientieren sie sich - nach Belieben - mal mehr, mal weniger, mal garnicht am Willen und den Ausführungen des Gesetzgebers.....und schaffen sich so ihre eigene heile Welt ala Pippi Langstrumpf.....cherry picking at its best!

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Long range Büchse für 300m und dann 18 /12 mal....

 

Wie soll das gehen ?

 

 

Zitate stimmen aber teilweise nicht....

" Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen"...

Ist kein richtiger Satz.

 

Zudem steht da, dass über Jahre Hinderungsgründe vorgetragen wurden...

Bearbeitet von Thrawn
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vor 4 Stunden schrieb 2nd_Amendment:

Bei Bedürfniswiederholungsprüfungen sollte immer nur eine Vereins-, notfalls auch Verbandsbescheinigung vorgelegt werden, aber nie das Schießbuch. Sonst wird nachher festgestellt, dass mit einer Waffe im maßgeblichen Jahreszeitraum nur 11x statt 12x trainiert wurde und das Bedürfnis ist in Gefahr.

Mein Reden! Meinen einige immer besser zu wissen unter dem Motto was soll schon passieren!

Von dem ein oder anderen wurde hier auch gefordert einen Nachweis zu erbringen ob sie aktiv sind. Hat die Behörde genau so vom Verein bekommen. Schütze ist aktiv, fertig!

Bei der Sprengpappenverlängerung wollte die Behörde hier auch wissen wie oft geschossen wurde.........ohne Worte.

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Leute, dies war vorhersehbar. Es sind immer die ganz speziellen Vereinsmitglieder, welche meinen einen waffenrechtlichen Drahtseiltanz vorführen zu müssen. Um solche Leute sollten man einen großen Bogen machen. Es soll auch niemand meinen, die Gerichte seinen für den Bürger da oder hätten in seinem Sinn zu entscheiden. Hier wäre es besser gewesen, der Betroffene hätte aufgegeben und dadurch der Verwaltung keine Vorlage für gerichtliche Experimente geliefert.

 

Weshalb soll eigentlich bei Sportschützen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei Jägern? Lösen Jäger ihren Jagdschein nicht, ist das Bedürfnis dort auch weg!

 

Dieses Giftpapier lässt sich nun nur noch durch eine politische Klarstellung aus der Welt schaffen (siehe Erwerb von Selbstladelangwaffen durch Jäger)!

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vor 2 Minuten schrieb Joe07:

Weshalb soll eigentlich bei Sportschützen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei Jägern? Lösen Jäger ihren Jagdschein nicht, ist das Bedürfnis dort auch weg!

Weil wie schon geschrieben, nicht 12/ 18 gefordert ist. Es reicht aktiv zu sein!

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vor 6 Minuten schrieb Joe07:

@callahan44er da bin ich ganz deiner Meinung! Hier geht es aber darum, das ein Scheinschütze dem Schützenwesen einen Bärendienst erwiesen hat!

Naja, jemandem, der Vereinsmitglied ist, brav seinen Beitrag zahlt und 11x im Jahr zum Training geht, würde ich jetzt nicht als Scheinschütze bezeichnen. Scheinschützen gab es nur unter altem Recht vor 2003. Das waren diejenigen, die nach Erteilung der Sportschützen-WBK aus dem Verein ausgetreten sind.

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vor 31 Minuten schrieb Joe07:

Hier geht es aber darum, das ein Scheinschütze dem Schützenwesen einen Bärendienst erwiesen hat!

Es ist immer wieder das selbe bei solchen völlig aus der Luft gegriffenen Verschärfungen. Irgendjemand ist sich nicht zu blöde und schiebt die Verschärfung tatsächlich auf denjenigen, der von den Gerichten eins übergebraten bekommen hat. Was hätte der Mann denn machen sollen, nachdem ihm das Amt einfach mal so die WBK widerruft? Einfach hinnehmen, sein Eigentum aufgeben? So ein Quatsch, als ob irgendjemand hier das einfach so hinnehmen würde, bei den Summen die mancher in sein Hobby investiert hat. Seine Anfechtung dieser schwachsinnigen Anordnungen und Urteile ist völlig gerechtfertigt, nicht nur das, es ist sein Recht von dem er Gebrauch macht. 

 

Auch sind die völlig irren Interpretationen geltenden Rechts seitens der Richter völlig abwegig. Es wurde bereits der Auszug aus der WaffVwV vom 5.3.2012 zu §4 WaffG gepostet. Es ist schlicht nie Intention des Gesetzgebers gewesen, die Bedürfnisprüfung für jedes Jahr und in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Was erträumen die Richter als nächstes? Ein bestimmtes, zu erreichendes Leistungslevel, bevor man unterstellt der Schütze tue das nicht intensiv genug? 

 

Bei solchen Beiträgen wie deinem bin ich wirklich angepisst. Auch jemandem zu unterstellen er sei Scheinschütze, obwohl er nachweislich an Trainings teilnimmt, ist absoluter Quatsch. Der schießt wahrscheinlich trotz seiner 11 Trainings besser als so mancher Polizist, der noch seltener an einem Übungsschießen teilnimmt.

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Eine Frage steht dazu im Raum (zumal keine der beiden im Eingangspost benannten Vorgänge im Netz zu finden sind)...waren die Sportverbände und ein richtiger Fachanwalt involviert oder hat wieder mal ein Youtubegelehrter versucht sich vor Gericht selbst zu verteidigen?

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Zwischenzeitlich habe ich die Gerichtsentscheidung frei im Netz gefunden:

 

https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/Hessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf?json={"format"%3A"pdf"%2C"priceConfirmed"%3Afalse%2C"docPart"%3A"L"%2C"docId"%3A"LARE190035211"%2C"portalId"%3A"jurisw"}&_=%2FHessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf

 

Beklagte Waffenbehörde war der Kreis Offenbach, der bereits in der Vergangenheit die Bedürfniswiederholungsprüfungen sehr streng gehandhabt hat. Über den Kläger und dessen Anwalt ist nichts bekannt. Vielleicht weiß ja jemand aus der Gegend mehr.

 

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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vor 22 Minuten schrieb witog:

12/ 18  gilt meines Wissens nach für Waffenbefürwortung durch den Dachverband.

 

Ansonsten reicht eine Vereinsbestätigung über die regelmäßige (nicht festgelegte) Aktivität.

 

Sollte ich falsch liegen, bitte Info.

 

witog

 

Der BDSLV4 verlangt eine schriftliche Bestätigung des Vereins, dass man aktives Mitglied ist und Kopien/Auszüge aus dem Schießbuch der letzten 12 Monate. Dann gibt es eine Bedürfnisbescheinigung für die Behörde

 

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vor 31 Minuten schrieb witog:

12/ 18  gilt meines Wissens nach für Waffenbefürwortung durch den Dachverband.

 

Ansonsten reicht eine Vereinsbestätigung über die regelmäßige (nicht festgelegte) Aktivität.

 

Sollte ich falsch liegen, bitte Info.

 

witog

12/18 gilt auch in den ersten 3 Jahren nach erstmaliger Erteilung einer WBK.

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Die geht nicht wegen short range kaputt, sondern weil man damit schiesst.

Bei ner Kanone deren Lauf z.B. für rund 1000 Schuß die Präzision hält, wird es dessen Besitzer im allgemeinen vermeiden, ihn mit unnötigem Geplinke - sprich ausserhalb der eigentlichen Bestimmung - zu belasten...

Bearbeitet von Andrè1
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@EzLord und bin angepisst von dem Kläger, welcher - wenn die Zeilen von @2nd_Amendment zutreffend sind - dem Gericht vorgerechnet hat, nicht mit allen eingetragenen Waffen 18 x im Jahr schießen zu können! Eine bessere Vorlage konnte man der Gegenseite wohl nicht vor die Füße werfen!

 

 

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vor 18 Minuten schrieb Joe07:

@EzLord und bin angepisst von dem Kläger, welcher - wenn die Zeilen von @2nd_Amendment zutreffend sind - dem Gericht vorgerechnet hat, nicht mit allen eingetragenen Waffen 18 x im Jahr schießen zu können!

Aber warum? Der Mann macht doch nichts falsch. Es liegt nicht im Ermessen des Richters die Gewaltenteilung an dieser Stelle aufzuheben und aufgrund der Argumentation des Klägers zur Legislative zu mutieren. Die korrekte Antwort des Gerichtes darauf wäre es gewesen zu sagen, dass das in der Tat so ist und es deshalb absurd wäre von einem langjährigen Sportschützen zu verlangen, mit jeder seiner Waffen 18x pro Jahr schießen zu gehen. Das Gericht hat dort gem. der  WaffVwV auch überhaupt keinen Ermessensspielraum und versteigt sich dennoch zu der Ansicht, man müsse mit jeder Waffe 18x Schießen. Das ist eben nicht der Fall und nichts wäre realitätsferner als das anzunehmen. 

 

Was wenn er 30x im Ausland mit einer fremden Glock schießt? Hat er dann nicht auch seine Fertigkeiten mit seiner eigenen trainiert? Muss er das nachweisen? Und wie? Oder sollte er, der Argumentation des Gerichtes folgend ausschließlich mit seinen eigenen Waffen trainieren dürfen? Spinnt man den Schwachsinn weiter dann sind nach Einbau eines neuen, leichtgängigeren Abzugs in die besessene Waffe nun alle Trainingseinheiten davor nicht mehr gleichwertig, es sollten also nach Einbau noch einmal 18 Einheiten geschossen werden, um einen Trainingserfolg sicher zu stellen.

Was überhaupt wäre die Intention dahinter jemanden jedes Jahr 12/18 mal auf den Stand zu zwingen? Er kann dort jeweils einen Schuss abgeben und nach Eintrag in sein Schießbuch gehen. Ist ja nun ebenfalls nicht wirklich Training. Müsste das Gericht da nicht auch ein Trainingsvolumen darlegen? Vielleicht eine Anzahl an Schüssen herbeifantasieren? Und was wenn es mit der Trefferleistung einfach nicht passt? Sollte der Sportschütze nicht auch einen Leistungsnachweis erbringen, der ihm nach jeder Trainingseinheit ein gestiegenes Leistungsniveau bescheinigt, weil das Gericht sonst an seiner Intention zweifelt aus welcher er den Sport ausübt?

 

Das ist das Problem an solchen völlig falschen und realitätsfern begründeten Richtersprüchen. Die 12/18 Regel existiert nur für den Bedürfnisnachweis. Auch schreibt dir dort niemand die Waffe vor mit welchen du diese Schießleistung erbringst. Danach sollst du dann zu Strafe die selben Termine mit jeder deiner Waffen erbringen? Das ist völlig absurd. Zudem sieht der Gesetzgeber eine schießsportliche Aktivität vor, eben nicht explizit ein Schießen. Du kannst genau so gut den RO bei Matches deines Vereins stellen, die Vereinsfeiern organisieren, neue Schützen trainieren, nur Trockentraining oder gar Ausdauer und Kraftsport betreiben um beim IPSC schneller durch die Stage zu kommen. All das ist schießsportliche Aktivität. Deshalb soll dir auch dein Verband und Verein dieses Bedürfnis bekunden dürfen, denn die wissen in der Regel wie schießsportliche Aktivitäten aussehen. 

 

Im Kern geht es hierbei immer um einen Sport. Auf diesen treffen die selben Anforderungen zu wie auf andere Sportarten. Dass man explizit gezwungen ist seine Sportinstrumente zu nutzen ist nie durch den Gesetzgeber so vorgesehen worden, weil das absurd wäre. An der Nutzung der Sportgeräte erkennt man eben nicht das Bedürfnis diese zu nutzen. Deshalb spricht dieser auch von schießsportlicher Aktivität und nicht vom Schießen. Das vergessen mitunter nicht nur Gerichte, sondern immer öfter auch Kameraden die dem Schießsport nachgehen. Es ist ein Sport. Unsere Waffen sind Sportgeräte. Wir trainieren nicht nur im scharfen Schuss.

 

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vor 2 Stunden schrieb Andrè1:

Die geht nicht wegen short range kaputt, sondern weil man damit schiesst.

Bei ner Kanone deren Lauf z.B. für rund 1000 Schuß die Präzision hält, wird es dessen Besitzer im allgemeinen vermeiden, ihn mit unnötigem Geplinke - sprich ausserhalb der eigentlichen Bestimmung - zu belasten...

Welche Kanone ist das? Nicht das ich die versehentlich kaufe.

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@EzLord

 

Alles richtig. Nur hilft es nicht weiter! Du wirst solche Richter nicht umstimmen können! Das Verwaltungsgericht hat hier nichts anderes getan, als die Auffassung der Behörde zu bestätigen. Solche Entscheidungen gibt es öfter als andersrum. Deshalb ist es manchmal der bessere Weg auf ein Urteil zu verzichten.

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Das hat nichts mit Schießbuch oder nicht Schießbuch zu tun....Dieses Urteil ist eine bodenlose Frechheit und eines Rechtsstaates unwürdig....die gesamte Argumentation des Gerichts ist ein konglomerat aus an den Haaren herbeigezogenen Dünnpfiffs um die untere Waffenbehörde und das untere Gericht zu bestätigen! Der Wille des Gesetzgebers - überdeutlich in der Verwaltungsvorschrift nieder geschrieben - wird hier mit Füssen getreten....ich könnte K****n bei solchen Richtern! ?

Bearbeitet von Steam
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