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IGNORED

Waffenerwerb nicht in WBK (Sammler) eingetragen, und nu??


StefanC

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Sammler kauft beschossene Waffe.

Sammler gibt die Waffe an Büchsenmacher zur Bearbeitung.

20 Jahre später findet der Büchser Waffe und Auftrag und recherchiert den Eigentümer.

Sammler lebt noch, hatte die Waffe nicht mehr erinnerlich, verfügt nach wie vor über seine Sammler-WBK, in die er damals den Erwerb der Waffe NICHT eingetragen hat. Er weiss auch nicht mehr, von wem er sie damals gekauft hat. Der Büchser will ihm die Waffe so nicht zurückgeben. Wie kann der Sammler das Thema für sich heilen?

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Annonym den Zoll wegen Steuerhinterziehung von handwerklichen Arbeitsaufträgen ohne Rechnung informieren.
Mit zusätzlichem Hinweis auf wesentliche Teile, die nicht im Waffenbuch eingetragen sind.
Man muss es aber auch tatsächlich vermuten und die Vermutung glaubhaft machen. Sonst macht man sich strafbar!

 

Selber zum Amt gehen und "Beichten" ist 20 Jahre her, sollte alles glatt laufen.

Bearbeitet von Olga von der Wolga
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vor einer Stunde schrieb StefanC:

Sammler kauft beschossene Waffe.

Hallo StefanC

 

da haben alle 3 Ihre Hausaufgaben nicht gemacht.

Sammler kauft Waffe. sicherlich von einem Berechtigten, der die Waffe hat austragen lassen und den neuen Besitzer gemeldet. Der Sammler sollte innerhalb 14 Tagen die Waffe angemeldet haben. Sonst Verstoß gegen das WaffG.

Dann hat der BüMa etwas geschludert. 20 Jahre zur Bearbeitung ist etwas lang. hat er die Waffe in sein WH-Buch eingetragen? Dann ist der Sammler raus aus dem Schneider. Wenn nicht, ist der Sammler an allem schuld.

Und die Behörde hätte nach 2 Wochen nichteintragen sich rühren müssen.

Der Sammler soll aus dem Quark kommen.

Kleiner Tip: Evtl übernimmt der BüMa die Kanone in sein WH-Buch. Sollte dem Sammler ein paar Kröten wert sein. Dann wird die Waffe vernichtet (falls der Wert nicht sehr hoch ist). Könnte der eleganteste Weg sein.

 

Steven

Bearbeitet von steven
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vor einer Stunde schrieb StefanC:

Sammler kauft beschossene Waffe.

Sammler gibt die Waffe an Büchsenmacher zur Bearbeitung.

Hat der Sammler die Waffe also gar nicht in Besitz genommen, also waffenrechtlich gar nicht erworben? Dann ist doch alles in Butter.

 

Allerdings würde ich meinen Büchsenmacher wechseln, wenn der in seiner Werkstatt mal eben für 20 Jahre eine Waffe verlegt.

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Naja,

 

ein Sammler, der "vergißt", daß

 

-  er eine Waffe erworben hat

-  von wem er sie erworben hat

-  er diese anzumelden hat

-  er sie einem Büma gegeben hat

 

und nun  erst nach 20 Jahren vom Büma daran erinnert wird...

 

Ist schon starker Tobak ( für beide Seiten ).

Wieviele  hat er denn noch "vergessen" anzumelden?

 

Oder will man hier nur etwas "legalisieren"?

 

Ansonsten: nicht tricksen, ehrlich mit dem SB sprechen,

der will sich auch nicht gerne verarxxxen lassen.

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- Ob der Verkäufer damals austragen lies, wissen wir nicht. Damals gab es noch kein Zentrales Register, sondern nur Papierakten.

- Da der Verkäufer nicht (mehr) bekannt ist, kann man das Pferd nicht von der Seite aufzäumen.

- Ob der Sammler damals korrekt handelte (§28 (7) Satz 2 WaffG a.F.) weiss ich nicht. Er hatte die Waffe ggf. weniger als 3 Monate in seinem Besitz und gab sie innerhalb der 3 Monate zur Bearbeitung an einen Büchsenmacher.

- Der Büchser hat weder steuerlich beschissen, noch waffr einen Fehler gemacht, er hat den Auftrag liegen lassen, vergessen (der Kunde hat ja auch nie nachgefragt), hat die Leistung nicht erbracht, hat keine Rechnung vergessen, und hat sie auch korrekterweise nicht in sein WHB eingetragen (war ja keine Handelsware).

- nachträglich legalisieren wäre so ein ausgesprochen doofer Weg. Einfach finden oder anonym zugeschickt bekommen, oder an der Haustüre abgelegt - wären Möglichkeiten, wenn es um ein nachträgliches legalisieren ginge.

 

Es geht darum, wie kriegt der Sammler die Kuh vom Eis? Ggf. war das nichtmelden eine Owi. Womöglich ist diese Owi nach 20 Jahren verjährt. Oder, oder

 

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vor 8 Minuten schrieb StefanC:

Ggf. war das nichtmelden eine Owi.

Siehe oben: Wenn er sie überhaupt anmelden mußte. Ohne waffenrechtlichen Erwerb auch keine Anmeldung.

 

Daß da ganz ordentlich was schief gelaufen ist, ist ja wohl offensichtlich. Und zwar von allen Parteien. Denn wenn der Verkäufer das korrekt gemeldet hätte, dann wüßte die Behörde des Sammlers auch davon.

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vor 51 Minuten schrieb steven:

Kleiner Tip: Evtl übernimmt der BüMa die Kanone in sein WH-Buch. Sollte dem Sammler ein paar Kröten wert sein. Dann wird die Waffe vernichtet (falls der Wert nicht sehr hoch ist). Könnte der eleganteste Weg sein.

Möööp. Ganz schlecht!
Der WH ist seelisch, psychisch labil. Er würde das der Waffenbehörde erzählen und der Sammler wird dann alles los sein.

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vor 23 Minuten schrieb StefanC:

Der Büchser hat weder

Der Büchsenmacher hat ihm auf Grund seiner roten WBK das Ding zurück zu geben!
Er hat stattdessen ein Faß mit Surströming aufgemacht. Schon mehr als grenzdebil.
Alles weitere liegt beim Eigentümer und dann wieder Besitzer der Waffe.

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"Köckert gestand ein, dass es der Täter versäumt hatte, den Kauf seiner Waffen der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Da das Ordnungsamt über den Kauf durch den Verkäufer im Oktober 2001 informiert worden war, hätte es gegen Steinhäuser vorgehen müssen. Warum dies nicht geschah, wird zurzeit dienstrechtlich ermittelt." 26.06.2002 taz

 

- warum der Sammler damals nicht von seiner Behörde angemacht wurde, ist nicht bekannt.

- § 28 (2) Satz 4 WaffG a.F. forderte z.B. eine jährliche Bestandsliste

- der Büchser hat selbstverständlich die Erwerbsberechtigung zu überprüfen. Speziell nach so langer Zeit. Wenn ein Händler einem Sammler eine Waffe überlässt, hat er dies auch der Behörde des Sammlers mitzuteilen. Na ja, die Waffe stand korrekterweiser nie in seinem WHB. Also findet kein Überlassen im waffr Sinne statt. Aber der Büchser hat den Fortbestand der Erwerbsberechtigung zu überprüfen (macht mein Händler jedes Mal, auch wenn ich Munition erwerbe, obwohl ich WBKen in sämtlichen Farben habe). Nehmen wir mal an, dem Sammler wäre zwischenzeitlich die Rote entzogen worden, dann hätte der Büchser die Waffe ggf. einem zwar Eigentümer (den Aspekt der Verjährung klammere ich mal aus) aber nicht MEHR erwerbsberechtigtem überlassen.

- der Büchser macht kein Fass auf, sondern will lediglich, dass der Sammler sich kein Eigentor schießt oder ins offene Messer läuft.

 

 

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vor einer Stunde schrieb StefanC:

 

 

 

Es geht darum, wie kriegt der Sammler die Kuh vom Eis? Ggf. war das nichtmelden eine Owi. Womöglich ist diese Owi nach 20 Jahren verjährt. Oder, oder

 

Auch wenn es auf WO wieder Anlass zum Zank gibt: ohne einen auf Waffen- und Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt sollte man nichts in dieser Sache unternehmen. Einen rechtssichere Auskunft bekommst du hier nicht, lediglich in etwa das gleiche wie "Oder, oder...."

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vor 6 Stunden schrieb StefanC:

Na ja, die Waffe stand korrekterweiser nie in seinem WHB.

Also findet kein Überlassen im waffr Sinne statt.

Naja,

 

da darf aber der geneigte Leser durchaus mal zu einer anderen Lösung kommen...

( vom behördlichen Kram mal abgesehen.. )

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Der Behörde des Sammlers kann man m.E. keinen Vorwurf machen. Vor 20 Jahren gab es noch kein NWR und wenn die Behörde des Überlassers keine Vergleichsmitteilung auf Papier geschickt hat, woher soll die Behörde des Sammlers dann etwas von dem Erwerb wissen? Mal abgesehen davon, selbst wenn seine Behörde etwas von dem Erwerb wusste, ist es immer noch Aufgabe des Erwerbers, die Waffe rechtzeitig anzumelden und nicht Sache der Behörde, ihm hinterherzurennen. Außerdem greift hier die Vorschrift, dass er drei Monate erwerben darf ohne anzumelden, nicht, denn das gilt nur für Sachverständige, nicht für Sammler. Die müssen, wie alle anderen auch, innerhalb von 14 Tagen anmelden und eintragen lassen.

Letztendlich dürfte es rechtlich egal sein, ob die Waffe seit 20 Jahren unangemeldet bei ihm im Schrank oder beim Büchsenmacher in der Werkstatt liegt. Es ist eine andauernde OWi und das Bußgeld dafür wird vermutlich auch nicht billig werden. Aber angesichts der Punkte, die Olt d.R. hier schon aufgezählt hat, sollte er die Waffe schleunigst anmelden und hoffen, dass seine Behörde es bei einem Bußgeld belässt nicht auf die Idee kommt, mal seine Zuverlässigkeit etwas genauer zu prüfen.

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Am 29.3.2019 um 13:06 schrieb StefanC:

Wie kann der Sammler das Thema für sich heilen?

Hat er vielleicht innerhalb der (seiner) damaligen Anmeldefrist (dazu unten) an den Büma überlassen und vereinbart, daß er erst dann vom Büma dann mal erwerben wird, wenn der die Bearbeitung fertig hat, da bereits abzusehen war, daß es halt etwas länger dauert? 

Und bei Sammlern ist es auch heute noch üblich, vor 2003 war es mit Verlaub normal, daß jede Behörde bzgl. der Anmeldefristen und Abstempelfristen ihre eigene Vorgehensweise hat und hatte. Teilweise noch heute über das Gebührenverzeichnis nachzulesen, durchaus finanziell zu Gunsten der Sammler. (Ich habe diese Privilegien nie genutzt sondern lieber das WaffR streng befolgt und halt ein paar €€ mehr an Gebühren bezahlt) 

Viel Erfolg jedenfalls!

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vor 7 Minuten schrieb Josef Maier:

 

Und bei Sammlern ist es auch heute noch üblich, vor 2003 war es mit Verlaub normal, daß jede Behörde bzgl. der Anmeldefristen und Abstempelfristen ihre eigene Vorgehensweise hat und hatte.

 

Könntest du dies bezüglich der Anmeldefrist erläutern?

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Am 29.3.2019 um 13:06 schrieb StefanC:

Wie kann der Sammler das Thema für sich heilen?

Der Sammler ist erwerbsberechtigt, die Frage des Eigentums ist geklärt, die Waffe ist Eigentum des Sammler. Der Sammler fordert den Büchsenmacher zur Herausgabe der Waffe auf und setzt ihm eine Frist. Verstreicht die Frist erfolglos, geht der Sammler zum RA, der das Weitere veranlaßt.

 

Und zu den Aussagen zum Waffenrecht hier sei gesagt: Ein Blick in das Gesetz erspartet viel Geschwätz. Man muss aber auch ins richtige Gesetz kucken, das ist das WaffG von 1976, zuletzt geändert 1996.

Bearbeitet von Gast
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vor 7 Minuten schrieb chapmen:

Könntest du dies bezüglich der Anmeldefrist erläutern?

Ganz einfach, wer innerhalb der Anmeldefrist wieder an Berechtigte überlassen hatte, musste weder eintragen lassen noch melden. Bzgl. der Frist 2 Wochen, 3 Monate oder 1 Jahr kommt es auf die Behörde und den Wortlaut der Urkunde (rote WBK) an.

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vor 6 Minuten schrieb Bautz:

Ganz einfach, wer innerhalb.....

Beantwortet nicht meine Frage bezogen auf mein Zitat von Josef Maier.

Bearbeitet von chapmen
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vor 5 Minuten schrieb Bautz:

Ganz einfach, wer innerhalb der Anmeldefrist wieder an Berechtigte überlassen hatte, musst weder eintragen lassen noch melden.

Das galt nur für Erben, Jäger oder bei Wiedererwerb nach Abhandenkommen. Alle anderen hatten 14 Tage Zeit, den Erwerb anzuzeigen und die Waffe eintragen zu lassen.

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