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Gemeinsame WBK, Mitnutzer, Mitberechtigter: Nur für Besitz oder auch für Erwerb?


Schwarzwälder

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Meine Frau und ich besitzen eine Reihe WBKs gemeinsam. Vorne passt natürlich immer nur ein Name drauf, aber hinten auf den WBKs steht dann in unterschiedlichen Variationen folgendes:

Fall 1 (mehrere grüne+gelbe WBKs): Gemeinsame Waffenbesitzkarte mit ...

Fall 2 (einige WBKs): Mitbenutzung durch ...

Fall 3 Mitnutzererlaubnis für ...

Fall 4 Nutzungsberechtigung durch ...

 ...jeweils gefolgt von vollständigem Namen, Geburtsdatum, meist noch Geburtsort und Wohnanschrift, sowie Datum, Behördenstempel+Unterschrift

 

Mit einer Ausnahme bezieht sich der Vordruck immer auf die gesamte WBK, nicht auf einzelne Waffen. Bei Neuerwerb muss daher immer auch ein Bedürfnis von beiden Personen vorgelegt werden, bevor die Waffe eingetragen wird.

 

Nun hatte ich letztes Jahr bei Frankonia eine Waffe bestellt, die auf eine gelbe WBK soll, wo vorne der Name meiner Frau steht.

Die Rechnung soll aber auf mich gehen, weil ich noch Bonusguthaben einlösen möchte und die 3% Kundenkarte habe.

 

Frankonia weigert sich nun und schreibt:

Zitat

Bitte beachten Sie, dass die Rechnung aus gesetzlichen Gründen auf den Inhaber - nicht auf den Mitbenutzer - ausgestellt werden muss.

 Gelbe WBKs gelten doch für "Erwerb und Besitz", m.E. ist ein Mitberechtigter dann auch für beides (Erwerb und Besitz) berechtigt. Oder sehe ich das falsch?

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Ja. Als ich dann eine weitere Waffe in der Filiale kaufen wollte, haben sie mir die zurückgeschickt, damit ich brav in der Filiale einkaufen konnte.

Die Filiale hat übrigens die Rechnung auf mich ausgestellt und die Waffe auf der WBK eingetragen, auf der ich nur als Mitberechtigter drinstehe - also die hat das gemacht, nur die Frankonia Zentrale nicht.

Meine Frau war als Mitabholerin dabei und wäre das jetzt auch wieder.

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ein "mit"-Berechtigter ist GLEICHberechtigt *), sofern nix anderes drin steht. und dann gilt das auch für Erwerb UND Besitz.

aufpassen muss man nur (aber das ist/war bei Euch ja gegeben), dass bei Erwerb mit Voreintrag, auch beide Berechtigte ein Bedürnis geltend machen müssen, weil ja dann idR der Voreintrag (Erwerbsberechtigung) auch auf beide ausgestellt wird.

 

bei Erwerb auf GEMEINSAME gelbe WBK ist das doch eigentlich eindeutig.

 

 

typisch deutsch.....und die linke Hand weiß dabei nicht was dir rechte tut....frankonia halt...... es menschelt.....

.... und das Unterschied zwischen kaufen und erwerben.... sollte ja auch bekannt sein (bei frankonia).... ist doch waffenrechtlich schurz wer das Geld hinlegt und auf der Rechnung steht, solange die WBK, und der Umgang damit, waffenrechtlich einwandfrei abläuft.

 

Edit:

*) nicht umsonst heißt das ja "gemeinsame Erlaubnis", da gibt es keine Rangliste.

Bearbeitet von alzi
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Hallo alzi,

danke, der Unterschied kaufen und erwerben ist natürlich auch nochmals wichtig und hilft mir weiter.

Von seiten der Gelben WBK: Wir haben eine "alte" (vor 2003) gelbe WBK, das steht "gemeinsame" WBK.

Hier handelt es sich um einen KK-Repetierer, d.h. hier muss sie auf die 2. gelbe WBK und da steht "nur" "Mitbenutzung durch... (mich)"

M.E. kann ich auch die neue gelbe WBK zu Erwerb, Besitz oder Munitionserwerb "benutzen" und müsste als "Mitnutzer" dann auch die Waffe erwerben können, oder siehst du das in dem Fall anders?

 

 

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wenn die WBK den Erwerb und Besitz erlaubt und eine weitere Person als "Mitnutzer" diese WBK verwenden kann, dann auch im genannten Umfang.

 

der Begriff "Mitbenutzer" wird waffenrechtlich vermieden, in der WaffVwV unter 10.6 heißen diese Personen "weitere Berechtigte" und diese werden nicht hierarchisch unterschieden. sie sind gleichgestellt und müssen auch alle die selben Voraussetzungen erfüllen.

 

die Erlaubnis gilt für ALLE Berechtigten im erteilten Umfang. Also bei Euch für Besitz UND (weiteren) Erwerb.

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Gehört nicht wirklich zur Rubrik Waffenrecht, da eine rein privatrechtliche Angelegenheit. Und da wundert es mich schon sehr, dass Frankonia so rumzickt.

 

Bei jeder Bestellung kann ich als Käufer doch festlegen, an wen die Ware und an wen die Rechnung gehen soll. Dass bei Waffen auch eine Besitzberechtigung vorliegen muss, ist klar - aber die haben hier ja Erlaubnisinhaber und Mitinhaber, weshalb darüber nicht diskutiert werden muss. Welche gesetzlichen Gründe das Gegenteil behaupten, würde mich deshalb brennend interessieren.

 

Frankonia klammert sich wahrscheinlich zum § 10 und 12 WaffG an die Waffenbesitzkarte und bedenkt dabei nicht, dass auch ein WBK-Mitnutzer ein WBK-Inhaber untergeordneter Art ist.

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vor 11 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Gemeint war damit nur, dass er selbst keine Waffenbesitzkarte hat und insofern kein originärer WBK-Inhaber ist.

Doch, er ist GEMEINSAMER Inhaber der WBK, zusammen und GLEICHberechtigt mit dem/den weiteren/anderen Berechtigten. Es gibt da doch keine Hierarchie.

Es gibt zwar nur EIN Dokument, aber alle sind gleichwertig und gemeinsam berechtigt. Jeder gleichwertig Berechtigte kann dann diese Erlaubnis für Erwerb und Besitz nutzen. Weil eben auch alle gleichwertig Berechtigten die selben Voraussetzungen erfüllt haben (müssen), um diese eine, GEMEINSAME Erlaubnis GEMEINSAM zu erhalten.

Bearbeitet von alzi
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vor 16 Stunden schrieb alzi:

Doch, er ist GEMEINSAMER Inhaber der WBK, zusammen und GLEICHberechtigt mit dem/den weiteren/anderen Berechtigten. Es gibt da doch keine Hierarchie.

Es gibt zwar nur EIN Dokument, aber alle sind gleichwertig und gemeinsam berechtigt. Jeder gleichwertig Berechtigte kann dann diese Erlaubnis für Erwerb und Besitz nutzen. Weil eben auch alle gleichwertig Berechtigten die selben Voraussetzungen erfüllt haben (müssen), um diese eine, GEMEINSAME Erlaubnis GEMEINSAM zu erhalten.

Das sehe ich genauso. Aber nicht nur Frankonia, sondern auch einige Waffenbehörden sehen das anders. Ich habe deswegen aktuell einen Rechtsstreit mit meiner Waffenbehörde.

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  • 6 Monate später...

Hm, Nr. 10.6 WaffVwV bezeichnet das Teil explizit als gemeinsame WBK und so wird sie in Fachkreisen auch allgemein bezeichnet.

 

Hätte ein Mitinhaber nicht die gleichen Rechte wie der WBK-Inhaber, dürfte er keiner sein. Oder einfacher gesagt: solange für beide die Erlaubnisvorrausetzungen vorliegen, sind Sie zum Erwerb und Besitz der in der WBK aufgeführten Waffen berechtigt. Manchmal wird die gemeinsame WBK auch auf einzelne Waffen beschränkt (insbesondere bei unterschiedlichen Bedürfnissen kommt das ganz gerne mal vor). Im Regelfall sind aber beide Jäger oder beide Sportschützen.

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Das ist eine spannende Frage. Für den Erwerb müssten meine Frau und ich jeweils die Voraussetzungen voll erfüllen. Für den Besitz sehe ich in der neuen Waffenbezogenheit aber eine Chance: Wenn künftig Trainingszahlen je Waffe vorzuweisen sind und nicht mehr je Waffenbesitzer, dann wäre an der Stelle eine Erleichterung und damit in manchen Fällen ein Ausweg geschaffen. Das sollte man bei Detailverhandlungen im Auge behalten. 

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