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IGNORED

Obhut für Kinder und Jugendliche beim Schießen durch eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person, bis zu welchem Alter?


marc_d

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Hallo,

ich lerne gerade für die Sachkunde in finde zu diesem Thema scheinbar widersprüchliche Infos. Bis zu welchem Alter der Kinder und Jugendlichen beim Schießen bedarf es einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson? Aus dem Bauch würde ich sagen natürlich 18.

 

Aber beim DSB finde ich diese zwei Formulierungen:

Schießen für Kinder (bis 14 Jahre) und für Jugendliche bis 16 Jahre nur gestattet, wenn dies unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person stattfindet.

und:

Das Schießen darf für Druckluftwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person.

 

Frage aus aktuellem Fragenkatalog:

In welchem Alter darf ein Jugendlicher auf dem Schießstand ohne Obhut des/der Sorgeberechtigten oder der Aufsichtsperson mit einem Kleinkaliber-Match-Gewehr schießen?

Richtige Antwort: 17

 

Was ist denn nun richtig?

 

Gruß

Marc

 

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Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf 
1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wichtig, den letzten Satz nicht überlesen!

Bearbeitet von tont
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Da es für viele wichtig ist:

 

Zitat

§ 27(3) WaffG

Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. 

ABER:

 

Zitat

Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2:

 

Zitat

1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2  Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

Also JuBaLi für Druckluftwaffen bis 15 Jahre, für KK/Flinte bis 17 Jahre.

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vor 2 Stunden schrieb Sal-Peter:

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

... sind 16 Jahre alt oder älter. Haben also ihren 16. Geburtstag (abzüglich ihrer Geburt gerechnet) gefeiert.

Die brauchen für LUFT keinen Jubalisten mehr.

 

Aber 16- und 17-jährige brauchen ihn noch für KK.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Danke für die Antworten, dann scheint das beim Sießbetrieb so zu sein.

Ich dachte nur  irgendwie, dass grundsätzlich bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, also bis zum 18 Lebensjahr die Eignung der Aufsichtsperson nachgewiesen werden muss (erweitertes Führungszeugnis).

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Mir ging es nicht um die Jugendbasislizenz, sondern um die Definition einer "Zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person" im Kontext des Schießsports. Im Verein meines anderen Hobbys ist bei der Arbeit mit Jugendlichen unter 18. das erweiterte Führungszeugnis erfoderlich, deshalb ging ich davon aus, dass das grundsätzlich für alle gleichgelagerten Situationen gilt.

Allerdings habe ich dort jetzt einmal nachgelesen, das ist offensichtlich eine Regelung die vom Verein so getroffen wurde:

https://www.darc.de/der-club/referate/ajw/erw-fuehrungszeugnis/#c159128

 

 

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Am ‎26‎.‎01‎.‎2019 um 10:53 schrieb Sal-Peter:

 

*Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2:

 

Also JuBaLi für Druckluftwaffen bis 15 Jahre, für KK/Flinte bis 17 Jahre. 

Es kommt auf die Leseart an. Im zitierten Text steht:

Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2

 

Nach deutschem Recht ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (siehe § 1 Jugendschutzgesetz). (Quelle Text Wikipedia)

Ein 15jähriger ist also genau wie ein 14 jähriger bereits "Jugendlicher", daraus folgt dass ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beim Schießen mit den Waffen siehe oben* keine spezielle Aufsicht mit entsprechender Qualifikation zur Kinder und Jugendarbeit zugegen sein muss die "normale" Standaufsicht genügt.

 

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Am 26.1.2019 um 09:10 schrieb marc_d:

ich lerne gerade für die Sachkunde in finde zu diesem Thema scheinbar widersprüchliche Infos. Bis zu welchem Alter der Kinder und Jugendlichen beim Schießen bedarf es einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson?

 

vor 9 Stunden schrieb marc_d:

Ich dachte nur  irgendwie, dass grundsätzlich bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, also bis zum 18 Lebensjahr die Eignung der Aufsichtsperson nachgewiesen werden muss (erweitertes Führungszeugnis).

 

vor 8 Stunden schrieb marc_d:

Mir ging es nicht um die Jugendbasislizenz, sondern um die Definition einer "Zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person" im Kontext des Schießsports. Im Verein meines anderen Hobbys ist bei der Arbeit mit Jugendlichen unter 18. das erweiterte Führungszeugnis erfoderlich, deshalb ging ich davon aus, dass das grundsätzlich für alle gleichgelagerten Situationen gilt.

 

 

wenn Du Dich dann mal entschieden hast, was Du willst und was Du meinst, dann versuchs doch einfach nochmal...... so ist das witzlos!

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On 1/27/2019 at 7:01 PM, alzi said:

 

 

 

 

wenn Du Dich dann mal entschieden hast, was Du willst und was Du meinst, dann versuchs doch einfach nochmal...... so ist das witzlos!

Wieso, ist doch jetzt alles geklärt?

Mich irritierten die widersprüchlichen Altersangaben und weiterhin die Begrifflichkeit "eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person". Das ist im Schießsport offensichtlich etwas anderes, als das was ich bisher aus meiner Vereinstätigkeit kannte, dort bezieht sich das ausschließlich auf den Jugendschutz. 
Ich ging davon aus, dass das grundsätzlich bei jeder Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt, anscheinend können aber Vereine oder Organisationen selbst bestimmen, wie sie mit dem Thema Jugendschutz umgehen, sprich ob sie z.B. ein erweiterte Führungszeugnis fordern und ggf. bis zu welchem Alter der betreuten Kinder.

 

 

Bearbeitet von marc_d
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vor 2 Stunden schrieb marc_d:

Ich ging davon aus, dass das grundsätzlich bei jeder Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt, anscheinend können aber Vereine oder Organisationen selbst bestimmen, wie sie mit dem Thema Jugendschutz umgehen, sprich ob sie z.B. ein erweiterte Führungszeugnis fordern

Es hat nichts mit "Jugendschutz" und "erweitertem Führungszeugnis" zu tun. Es ist eine Vorgabe der Politik, um Kinder und Jugendliche möglichst fern von Waffen zu halten - unter dem Vorwand des Jugendschutzes. Die waffenrechtliche (!!!) Befähigung "zur Kinder- und Jugendarbeit" erhält man i.d.R. durch Besuch eines entsprechenden Lehrganges, der auch Bestandteil der Prüfung des Schießsportverandes durch das Bundesverwaltungsamt ist. Einfach eine Hürde mehr. Auch, wenn die Verbände versuchen, den Lehrgang sinnvoll und unter Beachtung von jugendschutzgeeigneten Verhaltensnormen (z.B. vor dem Anfassen zur Haltungskorrektur den Sportler fragen) zu füllen.

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Am 1.2.2019 um 19:03 schrieb marc_d:

Mich irritierten die widersprüchlichen Altersangaben und weiterhin die Begrifflichkeit "eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person". Das ist im Schießsport offensichtlich etwas anderes, als das was ich bisher aus meiner Vereinstätigkeit kannte, dort bezieht sich das ausschließlich auf den Jugendschutz. 
Ich ging davon aus, ....

Du bist nur deswegen offensichtlich irritiert und noch immer in irriger Annahme, weil Du noch immer nicht wirklich die mehrfach benannten Quellentexte gelesen und/oder diese nicht verstanden hast. lass die Finger von meta-Daten das verwirrt nur mehr als es hilft!

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On 2/4/2019 at 9:55 AM, alzi said:

Du bist nur deswegen offensichtlich irritiert und noch immer in irriger Annahme, weil Du noch immer nicht wirklich die mehrfach benannten Quellentexte gelesen und/oder diese nicht verstanden hast. lass die Finger von meta-Daten das verwirrt nur mehr als es hilft!

Bitte meine Posts richtig lesen und nicht nur um des Postens Willen hier irgendwas schreiben. "Mich irritierten" heißt Vergangenheit und im weiteren habe ich erläutert, warum ich zu der "irrigen Annahme kam" Das Thema ist für mich geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführung.

Bearbeitet von marc_d
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  • 7 Monate später...
Am 26.1.2019 um 13:47 schrieb Sal-Peter:

... sind 16 Jahre alt oder älter. Haben also ihren 16. Geburtstag (abzüglich ihrer Geburt gerechnet) gefeiert.

Die brauchen für LUFT keinen Jubalisten mehr.

 

Aber 16- und 17-jährige brauchen ihn noch für KK.

 

vor 23 Minuten schrieb webnotar:

Ich denke, das ist so nicht richtig, jedenfalls nicht unter Geltung des § 27 WaffG!

Das denke ich auch. Hatte mich mit dem Thema wegen meiner Tochter beschäftigt, Die durfte KK ab 14 Schiessen wenn ICH Aufsicht war und nach ihrem 16. Geburtstag auch ohne mich mit einer anderen Aufsicht, die KEINE JuBaLi braucht.  17 als Grenze gibt es überhaupt nicht im Waffengesetz. Und GK Waffen erst ab 18. Ob es für die GK Waffen auch eine Ausnahme gibt weiß ich nicht, konnte aber keine finden.

Bearbeitet von PetMan
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vor 7 Stunden schrieb PetMan:

... Hatte mich mit dem Thema wegen meiner Tochter beschäftigt, ....

Macht Sinn!

Leider war in dem - zweifellos für Laien textlich schwer zu entwirrenden - Bereich "Obhutsperson" und "Muttizettel" früher - als ich noch mit meinem minderjährigen Sohn zum Schießen ging - viel Empathie und Meinung aber oft bedenklich wenig Wissen zu finden. Ich war zu diesem Thema gerade zwei Tage lang auf Facebook in eine zwar eigentlich gar nicht veranlasste aber dann doch recht interessante und umfassende Diskussion verstrickt und bin erschrocken gewahr geworden, dass sich insoweit nicht wirklich viel verändert hat. Am Ende schien manch einer wissender als vorher zu sein.

 

Der Herrgott bewahre alle, die sich Erkenntnis und Lernen bei diesem Thema verweigern, vor einem Vorfall, bei dem Irrtum und mangelnde Sachkunde plötzlich mal waffenrechtlich relevant werden. ( ... du bist Aufsicht .... und es kommt einer mit Kind/Jugendlich, .... schwätzt klug und du lässt - beeindruckt von seiner Eloquenz und der Aussicht auf neue Mitglieder - das Kind/Jugendlich mitmachen; einer, der es sieht und dessen Kind nicht darf, weil die nichteheliche Mutter die Schießerlaubnis verweigert, erzählt davon am Biertisch. Am Nachbartisch sitzt ein nicht wohlmeinender Sachbearbeiter und hört mit ....... Tataaa! - Nee, gibts in Wirklichkeit gar nicht!)

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vor 52 Minuten schrieb webnotar:

zweifellos für Laien textlich schwer zu entwirrenden - Bereich "Obhutsperson" und "Muttizettel"

Der hier einschlägige Text ist Absatz 3 aus § 27 WaffG:

 

Zitat

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Das ist 100% eindeutig auch für Nichtjuristen: DSB JuBaLi oder eine entsprechende Ausbildung durch einen anderen Verband ("zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen") nötig bei Druckluft nur bis ausschließlich 14 Jahren! Bei KK jedoch bis zum 16. Geburtstag.

 

Und JuBaListen (oder ähnliche) braucht man gar nicht, wenn Vati ODER Mutti - die eine Ausbildung zur Standaufsicht haben -  life dabei sind.

 

vor 8 Stunden schrieb webnotar:

Ich denke, das ist so nicht richtig, jedenfalls nicht unter Geltung des § 27 WaffG!

Ja, für 16 und 17 Jahre auch nicht mehr für KK. Aber diese Berichtigung hättest du auch direkt schreiben können, nicht oberlehrerhaft "das ist nicht so richtig".

Bearbeitet von Sal-Peter
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vor 8 Stunden schrieb PetMan:

Die durfte KK ab 14 Schiessen wenn ICH Aufsicht war und nach ihrem 16. Geburtstag auch ohne mich mit einer anderen Aufsicht, die KEINE JuBaLi braucht.  17 als Grenze gibt es überhaupt nicht im Waffengesetz. Und GK Waffen erst ab 18. Ob es für die GK Waffen auch eine Ausnahme gibt weiß ich nicht, konnte aber keine finden.

Nur mal, auch wenn's etwas vom Thema abdriftet, als Vergleich: Poppen darf man ab 14, und da ist, gerade wenn man keine Erfahrung hat, die Wahrscheinlichkeit, daß sich durch eine ungeplante Schußabgabe das Leben verändert, deutlich höher. Seine Religionszugehörigkeit darf man auch ändern, und da hängt oftmals der Familienfrieden, nach Ansicht mancher auch die Entscheidung zwischen Himmel und Hölle dran. Weder der Partner beim Poppen noch der Prediger/Guru/wasauchimmer brauchen eine spezielle Jugendlizenz, obwohl in beiden Fällen Vorgänge, die auf einem Machtgefälle und Mißbrauch beruhen, nicht gerade selten sind.

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