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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Hast Du die AWaffV, also die Kabinettsversion, verfügbar? 

 

Wieso kommt da was in den BT ohne dass vorher die Lobby offen informiert wird? Oder ist das alles urdemokratische Geheimdiplomatie? 

Es gibt keine Kabinettsversion.

Es kommt auch nichts in den Bundestag.

 

Zitat

Die Vorschriften des WaffG werden zudem durch eine Rechtsverordnung (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV) spezifiziert und ergänzt.

Das bedeutet konkret und ist in vielen §§ des WaffG aungeführt:

Zitat

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ... zu erlassen.

Da gibt es keine parlamentarische Beteiligung, keinen Regierungsvorschlag oder sonstiges.
Das BMI legt dem Bundesrat zur Zustimmung vor.

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Du hast Recht, der Bundestag ist da außen vor. 

 

Richtig ist aber auch, dass mit der Involvierung des Bundesrates auch ein demokratischer Prozess verknüpft ist, in dem die Verbände das letzte Mal mal ganz erheblich mitbeteiligt waren. 

§6 der letzten AWaffV wurde zum Beispiel von einem unserer Sportschützenverbandspräsidenten höchstselbst formuliert. 

Wäre doch schön, wenn unsere Lobby wieder ganze Paragraphen mitformulieren könnten. 

Wenn das alles diesmal basisdemokratisch bei WO abläuft, dann wird an alles gedacht! Selbst die Randfeuerwaffen könnte man dann vom Anschein ausnehmen... 

 

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Der Mayer will die Magazin Begrenzungen egal was die FDP, Linke dazu fragte und sagte, den von der BMI interessiert keine Statistik mit welcher

Waffe ob mit einer legalen oder nicht jemand erschossen worden ist dabei gibt es ja keine Statistiken, der Mayer vertritt nur seine eigene Meinung

mehr nicht.

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vor 45 Minuten schrieb Direwolf:

Darf man hoffen, dass die dann doch nicht erst in ein paar Jahren kommt?

Da nichst wesentliches gereglt wird, kann uns das eigentlich egal sein.
Im Grunde werden die alten Folgewerke an die veränderten Nummern angepasst.

Sonst wird ein Lauf halt 2cm kürzer und weiter nix.

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Das mit "Gelb" ist in der Tat etwas widersprüchlich.

 

Einerseits ist die Rede vom Inkrafttreten der Mengen-beschränkenden Regelung n einem halben Jahr ab Verkündung des Gesetzes.

Andererseits soll der Stichtag, bis zu dem Altbestand "über 10" anerkannt wird, der Tag nach Verkündung des Gesetzes sein.

 

Mache sich jeder seinen Reim drauf.

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vor 1 Minute schrieb karlyman:

Einerseits ist die Rede vom Inkrafttreten der Mengen-beschränkenden Regelung n einem halben Jahr ab Verkündung des Gesetzes.

Andererseits soll der Stichtag, bis zu dem Altbestand "über 10" anerkannt wird, der Tag nach Verkündung des Gesetzes sein.

Das Thema hatten wir ja schon. Da die Altbestandsregelung auf 14 (6) verweist, der aber erst nach 6 Monaten in Kraft tritt, ist es offenkundig, welches Datum gemeint ist.

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vor 8 Minuten schrieb Gruger:

Ich freue mich, dass auch in der neuen AWaffV die Aufbewahrung der Magazine so umfangreich klargestellt wird.

Je nach Magazin unterschiedlich, aber geregelt.

Oder was ist offen?

Bearbeitet von Gast
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vor 56 Minuten schrieb Gruger:

Da die Altbestandsregelung auf 14 (6) verweist, der aber erst nach 6 Monaten in Kraft tritt, ist es offenkundig, welches Datum gemeint ist.

 

Was ist dann aber mit dem ersteren Stichtag ("...hat jemand am Tag nach Verkündung des Gesetzes mehr als 10 Waffen besessen,....")? 

Das müsste doch der maßgebliche Tag für "mehr als 10"/Bestandsschutz sein.

 

Praktisch gesehen:  Wenn jemand am Tag der Verkündung des Gesetzes 14 Waffen auf "Gelb" hat, und sich dann sechs Wochen später (= innerhalb der o.g. 6 Monate) noch eine 15. zulegt?

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vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

Da nichst wesentliches gereglt wird, kann uns das eigentlich egal sein.
Im Grunde werden die alten Folgewerke an die veränderten Nummern angepasst.

Sonst wird ein Lauf halt 2cm kürzer und weiter nix.

Na ja, ein bissl mehr isses schon. 🙂

 

Mir ist folgendes zur Änderung der AWaffV aufgefallen:

 

1. In weiten Teilen basiert das Werk auf dem Referentenwurf vom 04.01.2019 (die dort gemachten Änderungen zu § 12 sollen nun allerdings in einen § 27a WaffG überführt werden, weshalb § 12 AWaffV folgerichtig aufzuheben wäre - das fehlt momentan aber in der jetzigen Vorlage).

 

2. Ein Teil der neuen Texte zu §§ 29 und 32 wurden bereits in der letzten Änderung durch VO vom 09.07.2019 eingebaut, die am 03.09.2019 - von vielen unbemerkt - in Kraft getreten ist.

 

3. Anstelle der bisherigen §§ 17 bis 20 zu den wegfallenden Waffenhandelsbüchern wird dort nun die neue Ersatzdokumentation für Waffenhändler mit ähnlichen Texten geregelt. Für die Waffenbehörden dürfte der Prüfaufwand dafür wohl ungefähr gleich bleiben.

 

4. Die schon seit 2008 existierenden Fehler zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (da fehlt im Satz das Wort "eine") sowie in den Nrn. 1.3, 1.6 und 2.5 der Anlage dazu (unter Nr. 1.3 muss es redaktionell bereinigt 2.6 bis 2.8 lauten, zu 1.6 und 2.5 müsste es jeweils "entwickelt" lauten) werden anscheinend immer noch nicht bereinigt. Eigentlich wartet man bei jeder Änderung darauf...

 

Noch anzupassen ist ja auch noch die WaffVordruckVwV wegen den geänderten Paragraphen und Inhalten zu den Verbringungsvorschriften. Bin mal gespannt, ob die alten Vordrucke übergangsweise noch weitergenutzt werden dürfen. Ein Erlaubnisschein zu § 10 Abs. 5 WaffG (Schießerlaubnis) fehlt in der WaffVordruckVwV ja seit jeher. Vielleicht findet man die momentan verwendeten Freitextschreiben aber ja auch viel besser.

 

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Ist genauso geregelt, wie alle andere Gegenstände.

Schauen wie ein Gegenstand eingestuft ist und wie damit dann zu verfahren ist.

§1WaffG, Anlage1 und 2 WaffG, §36 WaffG, §13AWAffV.

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Hm, da Magazine nicht zu den wesentlichen Teilen gehören und weder § 36 WaffG noch § 13 AWaffV dazu eine Aussage treffen, dürften diese auch weiterhin keinen konkreten Aufbewahrungsbestimmungen unterliegen.

 

Das wäre schauen nach der Einstufung und wie damit zu verfahren ist.

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Das Thema hatten wir ja schon. Da die Altbestandsregelung auf 14 (6) verweist, der aber erst nach 6 Monaten in Kraft tritt, ist es offenkundig, welches Datum gemeint ist.

Gemeint sein kann in § 58 Abs. 22 ja nur der § 14 Abs. 4 WaffG in der jetzigen Fassung. Durch die falsche Formulierung darf man aber auch von einem möglichen "aufrüsten" bis mindestens bis Ende August 2020 ausgehen. Falls das nicht noch berichtigt wird, werden die unterschiedlichen Auslegungen der Waffenbehörden da sicher recht spannend werden...

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vor 3 Stunden schrieb trecker:

Wann kommt das Gesetz? Gibt es da Infos? Gibt da noch Übergangs fristen bis es inkraft tritt  ,.halbes Jahr, hatte ich irgendwo gelesen .Das würde noch langen für  2 auf gelb ☺.

In der Vorlage für den 14.02. steht, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.

 

Das kann aber nicht sein, weil es im WaffG damit verbundene Themen gibt, die erst nach einem halben Jahr in Kraft treten werden.

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