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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

Empfohlene Beiträge

vor 1 Stunde schrieb Les Bear Schuetze:

Was passiert eigentlich mit den bis jetzt freien Teilen, z. Bsp. einem Lower?
Müssen die angemeldet werden? ...

Ein Lower zählt nach Anlage 1 WaffG zu den wesentlichen Teilen:

Zitat

1.3.1 wesentliche Teile sind

...

1.3.1.6 das Gehäuse: das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

Ein Lower ist des weiteren das führende wesentliche Teil einer Schusswaffe. 

siehe Waffg neu, Anlage 1:

Zitat

1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

Hierbei ist laut Anlage 2 zu beachten:

Zitat

8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

 

DU hast aber noch über 1,5 Jahre Zeit, den Lower in die WBK eintragen zu lassen:

Zitat

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften 

(13) Hat jemand am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

Ein Lowerwechsel stellt in Zukunft wohl eine Neuherstellung einer Waffe dar... insofern ist die Frage, ob ein "Ersatzlower" als Ersatzteil in die WBK eingetragen wird - und wenn ja, ob dieser auf das Kontingent angerechnet wird/einer Waffe gleichgestellt ist - und ob und welches Bedürfnis ggf. dafür geltend gemacht werden muss.

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Clever formuliert. Das Hin-und-Her Switchen von Lowern wäre damit jeweils ein Herstellen einer Waffe und bedarf einer Erlaubnis. 
Die sich im Besitz befindlichen Ersatz-Lower mögen damit zwar noch nachgemeldet werden dürfen. Nur verbaut werden dürfen sie nicht mehr.

 

Und wieder was für Deutschlands Sicherheit getan...😩

 

Gruß

 

Stefan

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vor einer Stunde schrieb Stefan Klein:

Clever formuliert. Das Hin-und-Her Switchen von Lowern wäre damit jeweils ein Herstellen einer Waffe und bedarf einer Erlaubnis. 

Nur, wenn der andere Lower noch nie in einer Waffe verbaut war.

Wobei es wieder irre ist, da der Nachweis bei Altbestand genau wie erbracht wird?

 

Defacto kreiert man hier eine neue Form von Wechselsystem, den Wechsellower. Allerdings zunächst mal ohne den erleichterten Erwerb.

 

Beitrag zur Terrorabwehr = 0, Beitrag zur inneren Sicherheit = mehr als fragwürdig, Bürokratieabbau = 0.

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Am 3.1.2020 um 07:05 schrieb Schwarzwälder:

Ein Lower zählt nach Anlage 1 WaffG zu den wesentlichen Teilen:

Ein Lower ist des weiteren das führende wesentliche Teil einer Schusswaffe. 

siehe Waffg neu, Anlage 1:

Hierbei ist laut Anlage 2 zu beachten:

Nach meinem Verständnis trifft das aber nicht nur auf AR-15 Lower zu, sondern so wie es formuliert ist auf zahlreiche Wechselschäfte für andere LW.
 

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vor 44 Minuten schrieb karlyman:

Ein Schaft  ist ein Gehäuseteil? Seit wann?

Also für ein Ruger 10/22 gibt es z.B. Wechselschäfte - da ist ein Hinterschaft mit einem Vorderschaft durch ein das Gehäuse mit umgebende Teil verbunden - je nach Interpretation wäre dieser Teil dann auch als Teil des Gehäuses anzusehen... zum Beispiel:

https://www.brownells-deutschland.de/RUGER-10/22-BARRACUDA-STOCK-Ruger-10-22-Barracuda-Stock-Laminate-Pepper-BOYDS-Adjustable-100035010

Zitat

1.3.1.6 das Gehäuse: das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet; 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Der Ruger 10/22-Schaft ist doch nichts als ein Langwaffenschaft, in den das System eingesetzt wird.

Wenn das  bereits ein "Gehäuseteil" (im Sinne der neuen, registrierungspflichtigen Teile) wäre, so wäre jeder  Langwaffenschaft - in den System und Lauf eingesetzt werden - registrierungspflichtig...

 

Das glaube ich erst dann, wenn ich es konkret im untergesetzlichen Regelwerk (VO, VwV) lese. 

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Bei uns sitz eine einige Frau für den Landkreis beim Waffenamt, die ist jetzt schon so überlastet das ein Voreintrag locker mal 3 Monate braucht. Da wird nix werden mit viel eintragen oder Bedürfnis prüfen garnix.
Hä? Voreintrag, da geht man bei uns hin und bekommt es sofort eingetragen. Das Einzige was etwas dauert ist, wenn man erstmalig ne Wbk beantragt

Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk

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Ich schließe mich Söders Forderung an: die Minister gehören ausgetauscht. Gerne darf sich die Hälfte der Bundestagsabgeordneten anschließen.

Als erste Bewährungsprobe könnte dann das WaffG neu aufgesetzt und strukturiert werden: einfach, verständlich und nachvollziehbar, zielführend.

Danke.

 

 

 

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