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IGNORED

Was ist ein Staatlich zugelassener Prüfer für die Waffen-Sachkundeprüfung


Quetschkopf

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Hi,

mir ist nun schon mehrere male der Begriff "Staatlich zugelassener Prüfer für die Waffen-Sachkundeprüfung " über den weg gelaufen. Kann mir vielleicht mal jemand weiterhelfen wie man diese staatliche Zulassung erhält? Auf meiner zuständigen Waffenbehörde (Bayern) habe ich da lediglich in ratlose Gesichter geschaut. Üblicherweise führen Vereine im nahmen der Sportverbände mit der Genehmigung der Behörde durch, der oben genannte Titel scheint dann für gewerbliche Bildungsträger zu sein.

Ich bin ja mal gespannt was ihr da bei zutragen habt.

 

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AWaffV, §3

 

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. ...

 

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

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vor 2 Stunden schrieb Quetschkopf:

Üblicherweise führen Vereine im nahmen der Sportverbände mit der Genehmigung der Behörde durch

Vereine benötigen keine Genehmigung, auch wenn es lokale Sonderlocken geben mag. Siehe der von Sal-Peter zitierte Passus.

 

vor 2 Stunden schrieb Quetschkopf:

der oben genannte Titel scheint dann für gewerbliche Bildungsträger zu sein.

Korrekt.

 

Nach §7 WaffG erbringt man den Nachweis der Sachkunde primär durch das Bestehen einer Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle.

Dafür ist nach §2 AWaffV eigentlich ein durch die zuständige Waffenbehörde gebildeter Prüfungsausschuss zuständig.

Da es diese Prüfungsausschüsse in der Praxis aber äußerst selten gibt (Zeit, Kosten, mangelnde Sachkenntnis), legen die meisten Waffenbesitzer ihre Sachkundeprüfung in Form eines "anderweitigen Nachweises" der Sachkunde i.S.v. §3 AWaffV ab.

Der wird, Jäger mal aussen vor gelassen, zumeist durch eine durch einen schiesssportlichen Verein durchgeführte Prüfung erbracht. Dabei bilden die Vereine eigene Prüfungsausschüsse und unterliegen nicht den weiter unten beschriebenen Auflagen der WaffVwV und AWaffV.

 

Die nach den staatlichen und vereinseigenen Prüfungsausschüssen vorgesehene dritte Möglichkeit, einen Sachkundenachweis zu erwerben, ist die Prüfung im Rahmen eines i.S.v. §3 Abs. 2 zugelassenen Lehrgang zur Vermittlung von Sachkunde vor einem vom Lehrgangsträger gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen.

 

Solche Lehrgangsträger können abhängig von Inhalt und Umfang ihrer Zulassung nicht nur eine Sachkunde für Sportschützen ausbilden und prüfen, sondern u.U. auch solche für andere Bedürfniszwecke vermitteln, z.B. Waffensammler (so von der Behörde gefordert und noch nicht anderweitig nachgewiesen), gefährdete Personen oder waffentragende Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe.

 

vor 2 Stunden schrieb Quetschkopf:

Kann mir vielleicht mal jemand weiterhelfen wie man diese staatliche Zulassung erhält?

Sieh' Dir einfach die Ausführungen der WaffVwV zu §7 sowie §3 Abs. 3 und 4 AWaffV an, da steht das recht ausführlich beschrieben.

 

 

Bearbeitet von German
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vor 7 Stunden schrieb Quetschkopf:

Gibt es dann eine formlose Genehmigung oder eine Formgebundene (in Form eines Bescheides der bestimmt auch Geld kostet) der Behörde?  

Formlos im Sinne von: Das macht jede Behörde ein bisschen anders und eine Anerkennung ist ein individuelles Schriftstück

Formgebunden im Sinne von: Es ist Deutschland hier. Siehe auch:

 

vor 8 Stunden schrieb German:

Sieh' Dir einfach die Ausführungen der WaffVwV zu §7 (...) an, da steht das recht ausführlich beschrieben.

 

vor 7 Stunden schrieb Quetschkopf:

aber alle andere können dann ja nur gewerbliche Bildungsträger sein?!?!?!?

Siehe mein zweiter Absatz oben, "Bildungsträger" ist da allerdings etwas hoch gegriffen. "Lehrgangsträger" ist der korrekte Begriff.

Das kann jeder sein, der die Anforderungen aus der WaffVwV erfüllt. Dazu gehören aber einige Punkte und die Detailanforderungen unterscheiden sich zwischen den 550 Waffenbehörden, so es denn keine bundeslandweiten Anweisungen zum Thema gibt oder sich in einem Bundesland die obere Waffenbehörde in den Zulassungsprozess einmischt. Das wäre mir jetzt zwar nicht bekannt, denkbar wäre das aber durchaus, wie bei anderen Themen.

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Am 6.11.2018 um 17:41 schrieb German:

Sieh' Dir einfach die Ausführungen der WaffVwV zu §7 sowie §3 Abs. 3 und 4 AWaffV an, da steht das recht ausführlich beschrieben.

So ist es. Wünschenswert einheitliche Sachkunderichtlinien mit konkreten Vorgaben (z.B. Dauer der Prüfung, wieviele Fragen werden gestellt und wieviele davon müssen richtig beantwortet werden, kann man wiederholen, maximale Anzahl der Prüfungsteilnehmer, Lehrgangsplan, erforderliche Ausstattung mit Lehrmitteln, Formulierung des Prüfungszeugnisses etc.) wie in anderen Rechtsgebieten gibt es bislang leider keine. Jede Waffenbehörde kocht so derzeit bei staatlichen Anerkennungen also ihr eigenes Süppchen. Bei den Sportschützenverbänden sieht es aber nicht anders aus, denn auch dort sind die Vorgaben überall anders.

 

Beim Bundesverwaltungsamt tagte offenbar mal ein paar Jahre lang eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel, eine Vereinheitlichung zu verwirklichen. Nach sinngemäßer dortiger Aussage seien die Arbeiten dort aber dann wieder eingestellt worden, weil das BMI nicht mehr nachgefragt habe und das deshalb wohl nicht weiter verfolge ...

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