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IGNORED

Teilnahme an Schießkursen


Volco

Empfohlene Beiträge

Liebe Fachleute,

die Juristen insbesondere,

 

uns treibt seit der letzten Schießleiterfortbildung folgende Frage um:

 

Ist die Teilnahme an Schiesskursen wie beispielsweise Akademie 0-500, Viking etc. für Sportschützen eigentlich ein vom Bedürfnis umfasster Zweck? Oder setzt man sich als Sportschütze da in die Nesseln? Schießen mit der Taschenlampe, Waffe unter der Jagdjacke ziehen u.s.w. erscheinen für Jäger vom Bedürfnis erfasst, aber geht das auch mit dem Sportschützenbedürfnis zusammen?

 

Was sagen die Fachleute unter Euch?

 

sonnige Grüße

 

Volco

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Die von Viking Tactics versichern doch sogar, dass bei ihnen keine "verbotenen Inhalte" gelehrt werden. Also dürfte es kein Problem geben. (Wenn man jemandem natürlich etwas unterstellen möchte, könnte das theoretisch ein willkommener Anlass sein.)

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Vielen Dank für die qualifizierten Antworten.

 

Ich selbst bin Jäger und Sportschütze und habe auch im übrigen kein Interesse, einen dieser Kurse zu besuchen. Es geht um Klärung dieser Fachfrage, die das Schießleiterteam unseres Vereins seit einigen Wochen belastet.

 

Ich persönlich habe diesbezüglich ein schlechtes Bauchgefühl. Aber vielleicht kann ja hierzu jemand eine rechtsverbindliche Antwort anbieten und damit den ein oder anderen vor einem möglichen Fehler bewahren. Zumal die Kurse anbieterseitig als rechtlich unbedenklich vermarktet werden.

 

 

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Sowohl der Veranstalter und der entsprechende Sportschütze sollten wissen wo die Grenzen des vom bedürfnisumfassten Zweck sind. Allerdings sollte man bei der Abgrenzung nicht außer Acht lassen, dass es auch Personen gibt, welche zugleich mehrere waffenrechtliche Bedürfnisse sich zu eigen machen können. Denkbar wären in Personalunion:

 

  1. Sportschütze und Jäger,
  2. Sportschütze, Jäger und behördlicher Waffenträger,
  3. Sportschütze, Jäger und ziviler Waffenträger (z.B. Objektschutz etc.) und
  4.  usw. …..

Insofern ist die Frage des Threadstarters allgemeinverbindlich nicht abschließend zu beandworten.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 19 Minuten schrieb howagga:

Gedankenspiel: Sportschütze bereitet sich auf eine mögliche "Karriere" als Jäger vor. (Vielleicht gibt er das auch nur vor)

 

 

Naja... wäre da nicht Tontaube oder Bockscheibe der erste Ansatz?

 

Meine wenig fundierten Rechtskenntnisse sagen mir, dass „alles mit Waffen und Schiessen“ erstmal generell verboten ist und Ausnahmetatbestände durch das WaffG geregelt werden. Durch die Behörden wird das Privileg „Umgang mit Waffen“ höchst restriktiv gehandhabt. Warum also sollten solch herbeikonstruierten Zwecke bedürfniskonform sein.

 

Natürlich ist mir klar, dass der Teilnehmer an so einem Kurs erstmal einer Behörde auffallen muss. Wo kein kläger, da kein Richter... trotzdem interessiert uns die Frage, ob so eine Kursteilnahme mit Taschenlampe und verdecktem Führen unter der dicken Jagdjacke für Sportschützen erlaubt ist.

 

 

 

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Man kann doch auf einem Schießstand schießen wie man möchte - sofern nicht gegen §§ 6, 7 AWaffV verstoßen wird.

Die eingangs genannten Schießübungen fallen nicht unter § 7 AWaffV. Das hätte man auch als Schießleiter herausfinden können :new_russian:

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vor 20 Minuten schrieb Volco:

Naja... wäre da nicht Tontaube oder Bockscheibe der erste Ansatz?

 

Meine wenig fundierten Rechtskenntnisse sagen mir, dass „alles mit Waffen und Schiessen“ erstmal generell verboten ist und Ausnahmetatbestände durch das WaffG geregelt werden.

Ich würde sagen, generell ist erstmal alles erlaubt, was nicht verboten ist, und nicht anders rum.

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vor 14 Minuten schrieb P22:

Man kann doch auf einem Schießstand schießen wie man möchte - sofern nicht gegen §§ 6, 7 AWaffV verstoßen wird.

Die eingangs genannten Schießübungen fallen nicht unter § 7 AWaffV. Das hätte man auch als Schießleiter herausfinden können :new_russian:

Das war auch meine erste Vermutung. Dann las ich in einem anderen Thread, dass das alles nicht so einfach ist mit den Bedürfnissen... wie soll die Kanone ohne Grund zum Lehrgang kommen.

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Und sind denn tatsächlich alle Kurse mit Taschenlampe und verdecktem Führen? Oder eher vielleicht nicht? :rolleyes:

 

Lernt man denn auf diesen Kursen den sicheren Umgang mit Schusswaffen? Lernt man Abzugskontrolle, Nutzen der Visiereinrichtung und das Treffen?

Kann so etwas ein Sportschütze gebrauchen und könnte so etwas von seinem Bedürfnis umfasst sein? Wenn das der Fall wäre, dürfte er dann auch seine Waffen mit zu diesen Kursen nehmen? Fragen über Fragen... :unknw:

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vor 2 Stunden schrieb Volco:

Liebe Fachleute,

die Juristen insbesondere,

 

uns treibt seit der letzten Schießleiterfortbildung folgende Frage um:

 

Ist die Teilnahme an Schiesskursen wie beispielsweise Akademie 0-500, Viking etc. für Sportschützen eigentlich ein vom Bedürfnis umfasster Zweck? Oder setzt man sich als Sportschütze da in die Nesseln? Schießen mit der Taschenlampe, Waffe unter der Jagdjacke ziehen u.s.w. erscheinen für Jäger vom Bedürfnis erfasst, aber geht das auch mit dem Sportschützenbedürfnis zusammen?

 

Was sagen die Fachleute unter Euch?

 

sonnige Grüße

 

Volco

Mein Gott, Herr Blockwart. Geh trink ein Bier, such dir ne Freundin und du hast andere Freuden, als unbescholtenen Bürgern auf den Sack zu gehen.

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vor 42 Minuten schrieb howagga:

Ich würde sagen, generell ist erstmal alles erlaubt, was nicht verboten ist, und nicht anders rum.

An der Stelle drängt sich die Frage nach der Sachkunde auf.

Das WaffG ist ein Generalverbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. §§ 1 und 2 WaffG

Mit Ausnahme der Zerstörung ist jedweder Umgang mit Waffen vom Gesetz verboten bzw. unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, solange das Gesetz nichts anderes regelt.

Das sollte man als LWB wissen.

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Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport

(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Anmerkung: "§6 Abs. 1" regelt die vorm Schießsport ausgeschlossenen Waffen.

 

So, wer in der Schule aufgepaßt hat, lesen und verstehen kann sowie die Grundlagen der elementaren Logik verstanden hat, kann aus den o.g. aktuellen Zitaten die Eingangsfrage des Threadstarters fundiert beantworten.

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vor 10 Stunden schrieb Bautz:

Das WaffG ist ein Generalverbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. §§ 1 und 2 WaffG

Mit Ausnahme der Zerstörung ist jedweder Umgang mit Waffen vom Gesetz verboten bzw. unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, solange das Gesetz nichts anderes regelt.

Ich habe als Nichtjurist den Erlaubnisvorbehalt nicht als Verbot verstanden und mich demzufolge wohl falsch ausgedrückt. 

Mea culpa.

Bearbeitet von howagga
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Das ist ein Thema, das teilweise in Grauzonen führt. Zentral ist folgende Frage: Wird bei den Kursen "Verteidigungsschießen", womöglich gleich mit verbotenen (genehmigungspflichtigen) Schießübungen vermittelt ? Laut allen Beschreibungen von Kursen in Deutschland lautet die Antwort ganz klar: "Nein!" Auch wenn die Veranstalter dieser Kurse witzigerweise großen Wert auf ihren taktischen, Special Forces, Combat-Mindset, usw. Erfahrungsschatz legen. Wenn aber keine verbotenen Inhalte in den Kursen zu finden sind, dann ist es Fortbildung. Die wird auch dadurch nicht "vergiftet", daß man Elemente des Kurs für den Verbands-Sportbetrieb vielleicht gar nicht gebrauchen kann.

 

Ein Beispiel ist das Schießen mit dem Rucksack als improvisierte Auflage. Nein, ist nicht Sportordnungs-konform. Aber es ist nicht verboten, und man lernt für das aufgelegte/aufgestützt Schießen hinzu.

 

Anders ist die Teilnahme an einem ausländischen Kurs, bzw. in AT / CH. Dort werden klar Inhalte gelehrt, die nicht mehr vom Bedürfnis als Sportschütze gedeckt sind. Deshalb wäre auch die Mitnahme der eigenen Waffe nicht vom bedürfnisumfassten Zweck geschützt.

 

Also gebe ich mal meine Richtschnur zur Diskussion frei: Solange die in §27 WaffG verbotenen und in §7 AWaffV spezifizierten Elemente im Kurs nicht vorkommen, wäre die Teilnahme vom Bedürfnis umfasst. Extern kann man die Sinnhaftigkeit eines Kurses auch nicht beurteilen. Ein IPSC Schütze darf auch an einem "aufgelegt" Schießen-Seminar des DSB teilnehmen, selbst wenn ihm Kursinhalte bei "seinem" Sport nur grundsätzlich weiterhelfen. Asl einzig objektives Merkmal muss also mMn der §7 AWaffV gelten.

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