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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


Paddy85

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Am 13.10.2018 um 10:01 schrieb rwlturtle:

Genau.

Vorsorglich melde ich auch jede Entnahme aus meinem Munitionsschrank und den täglichen Unterhosenwechsel an die Waffenbehörde.

Aus den Jahren nach 2009, als der §36 Abs. 3 Waffengesetz geändert wurde, findet man entsprechende Einschätzungen zu den unaufgeforderten Meldungen hier im Forum, z.B. dieser Thread:

 

Im Waffengesetz, §36, heißt es:

Zitat

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Früher stand dort wohl noch "auf Verlangen" und da dies gestrichen wurde, interpretieren es manche wohl so, dass jegliche Änderung wie z.B. ein zusätzliches Behältnis, nun unaufgefordert zu melden wäre.

Die WaffVwV spricht auch von einer "Bringschuld" und erlaubt verschiedene Interpretationen. Womöglich ging es damals aber nur um die Altbesitzer, bei denen der Behörde zu der Zeit noch gar kein Nachweis vorlag, ob sie überhaupt einen Waffenschrank besitzen.

 

Zitat
WaffVwV 36.7
§ 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Meine Behörde ist ziemlich überlastet und weist z.B. für den KWS Bearbeitungszeiten von über einem Jahr aus. Da ist es schon fraglich, ob die an einer Flut derartiger Meldungen mit zweifelhafter Relevanz, die aber alle gelesen und zur jeweiligen Akte einsortiert werden müssten, wirklich Interesse haben. Aber man will ja auch nichts falsch machen.

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vor 2 Minuten schrieb Schwarzseher:

Da ist es schon fraglich, ob die an einer Flut derartiger Meldungen mit zweifelhafter Relevanz, die aber alle gelesen und zur jeweiligen Akte einsortiert werden müssten, wirklich Interesse haben.

Ich merke, Ironie versteht nicht jeder.

Selbstverständlich melde ich nicht jeden Unterhosenwechsel der Behörde!

 

vor 3 Minuten schrieb Schwarzseher:

Aber man will ja auch nichts falsch machen.

Ein oder zwei andere Forenmember würden nun von Fleißkärtchen reden...

 

Wenn Du gesetzeskonform aufbewahrst, machst Du nichts falsch.

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vor 8 Minuten schrieb rwlturtle:

Ein oder zwei andere Forenmember würden nun von Fleißkärtchen reden...

Die Frage ist halt, wo genau hier sinnloser vorauseilender Gehorsam abgegrenzt werden kann von unzulässiger Nachlässigkeit, die irgendwelche Sanktionen oder zumindest doofe Aktenvermerke zur Folge haben könnte, welche sich dann vielleicht zukünftig beispielsweise negativ auf bestimmte Antragsentscheidungen auswirken, bei denen die Behörde einen weiten Ermessensspielraum hat.

 

In den Rechtstexten ist nur von den "Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung" die Rede - Änderungen im Munitionsbestand oder Unterhosenwechsel hätten also ohnehin nichts damit zu tun. Austausch oder Zukauf von Behältnissen vielleicht schon.

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Alzi wird es vielleicht hämisch kommentieren, sind wir gewohnt.

 

Aber: obwohl ich freiheitlich gepolt bin und meine Rechte auch ausnutze, habe ich im Fall eines zugekauften Jägerschranks das meinem SB seinerzeit mit Foto mitgeteilt.

Und zwar desdewegen (hessisch) weil ich den Kaufbeleg in meinem digital nicht erschlossenen Archiv aufbewahre und ich mir im casus belli, der wohl im Verhältnis zu meiner Ordnungsbehörde höchstwahrscheinlich nie auftreten wird (vielleicht auch genau darum), keinen Kopf um das Heraussuchen eines Nachweises machen muss. EOT.

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vor 4 Stunden schrieb powertube:

Wahnsinn, wie hier über Tage und Wochen über ungelegte Eier diskutiert wird. 
Die 2 Fraktionen (wehrhafte Bürger vs. Fleißkärtchensammler) werden eh auf keinen gemeinsamen Nenner kommen, daher:

Aus der Anonymität heraus läßt  sich eh mancher zu Äußerungen hinreißen die er  dann im realen Leben gar nicht mehr vertritt.

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  • 5 Wochen später...

In meinem Schützenumfeld wird erzählt (ich habe noch keine direkte Bestätigung eines Betroffenen), dass in letzter Zeit bei Aufbewahrungskontrollen in der Region auch die Schießbücher sowie Nachweise einer Vereinsmitgliedschaft (DSB-Sportcard o.ä.) geprüft würden. Außerdem war von einem Abgleich der Schießtermine mit den Eintragungen im Schießstandbuch die Rede.

Kann jemand bestätigen, dass im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle auch nach derartigen Nachweisen zum Fortbestehen des Bedürfnisses gefragt wird?

 

Ich kenne Empfehlungen der Verbände, dass der Behörde keine Schießbücher vorgelegt werden sollen, sondern stattdessen nur eine Bescheinigung, die durch den Verband ausgestellt wird.

Die Verbände verlangen jedoch oft eine Gebühr für diese Bescheinigung und eventuell verzichtet die Behörde ja auf eine zusätzliche Gebühr für die Bedürfnisüberprüfung, wenn das im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle abgehakt werden kann.

Welche Nachteile könnte es haben, direkten Einblick in die Schießbücher zu gewähren (sofern eindeutig mehr als 18 Termine p.a. vorhanden sind)?

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vor 20 Minuten schrieb Schwarzseher:

Welche Nachteile könnte es haben, ...

Für die Behörde könnte es den Nachteil haben, dass sie auf dem Rechtsweg fürchterlich eins auf den Sack bekommt, weil die Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses

1.) nicht durch den gesetzlich festgelegten Umfang der Aufbewahrungkontrolle gedeckt ist und

2.) eine Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses mehr als 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht anlasslos erfolgen darf.

 

Darüber hinaus: was will die Behörde bei einem Waffenbesitzer kontrollieren, wenn dieser gar kein Schießbuch führt weil dies vom Gesetzgeber auch gar nicht so vorgesehen ist? :confused:

Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Trainings-/Wettkampfteilnahme obliegt dem Verein und nicht dem Schützen.

vor 19 Minuten schrieb Schwarzseher:

... eine Bescheinigung, die durch den Verbandein ausgestellt wird.

Wichtige Korrektur.

Die Bescheinigung zum Fortbestehen der Vereinszugehörigkeit und der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport zur Bestätigung des Bedürfniserhalts wird nicht vom Verband, sondern vom Verein ausgestellt und ist deshalb für den Schützen i.d.R. nicht mit Kosten verbunden.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt und Textergänzung
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Vereinszugehörigkeit war doch fürs Bedürfnis gar nicht relevant, sondern Verbandszugehörigkeit, erst recht wo der Verband = der Verein ist oder der Verband auch Einzelmitglieder aufnimmt. Die hätten ja sonst massive Probleme. Und was hat bei der Aufbewahrungskontrolle eigentlich diese Nrn vergleichen für einen Sinn ? Die sollen keine Bestandsprüfung machen sondern schauen ob's Schränkchen fürs Knallzeug das passende ist. PS: Ich wurde noch nie kontrolliert und wird lt. unserer SBine wohl auch nie passieren. Von daher... 

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vor 6 Stunden schrieb Schwarzseher:

In meinem Schützenumfeld wird erzählt (ich habe noch keine direkte Bestätigung eines Betroffenen), dass in letzter Zeit bei Aufbewahrungskontrollen in der Region auch die Schießbücher sowie Nachweise einer Vereinsmitgliedschaft (DSB-Sportcard o.ä.) geprüft würden. Außerdem war von einem Abgleich der Schießtermine mit den Eintragungen im Schießstandbuch die Rede.

Kann jemand bestätigen, dass im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle auch nach derartigen Nachweisen zum Fortbestehen des Bedürfnisses gefragt wird?

 

 

Nein. In meinem Umfeld (SV ist im Einzugsbereich von etwa 4 Waffenbehörden) habe ich von so etwas noch nicht gehört. 

 

Bei der Aufbewahrungskontrolle, die bei mir stattgefunden hat, nahm ich das ebenfalls im Waffenschrank gelagerte Schießbuch (auch äußerlich als solches beschriftet) mit raus, weil es in dem Moment im Weg war. Der Mitarbeiter der Waffenbehörde schaute von außen kurz drauf. Der Inhalt bzw. die Eintragungen haben ihn nicht interessiert (und auch davor meine Waffenbehörde noch nie).

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Unsere Waffenbehörde hat in den letzten 3 Monaten mindestens 2 mal versucht "unangemeldete Kontrollen" durchzuführen!

Die "Kandidaten" sind langjährige LWB, sehr aktiv, regelmäßig auf der LVM, sowie beide auch Sammler.

Jeweils Werktags um die Mittagszeit. 

Die Ehefrauen sagten: "Mein Mann ist nicht zu Hause"!

Ende der Vorstellung und die 3 Mitarbeiter der Kreisverwaltung haben den Heimweg angetreten. Ca.25KM einfache Strecke.

Danach kam die Post zwecks Termin Vereinbarung.

 

.....der Landrat hatte beim letzten Kreis Schützenfest noch Loblieder auf die Schützen gehalten....

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vor 33 Minuten schrieb Micha176:

Unsere Waffenbehörde hat in den letzten 3 Monaten mindestens 2 mal versucht "unangemeldete Kontrollen" durchzuführen!

Die "Kandidaten" sind langjährige LWB, sehr aktiv, regelmäßig auf der LVM, sowie beide auch Sammler

.....

Danach kam die Post zwecks Termin Vereinbarung.

 

 

Ich gehe aktuell davon aus, dass unsere Waffenbehörde, bei einer "Gruppe" von LWB wie der genannten, nur noch Kontrollen nach Terminvereinbarung durchführt.

Unangekündigte Kontrollen wird man sich wohl für (dort bekannte) "etwas speziellere" Fälle vorbehalten.

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vor 8 Stunden schrieb cartridgemaster:

Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Trainings-/Wettkampfteilnahme obliegt dem Verein und nicht dem Schützen.

Eben - und wenn keine Aktivität mehr besteht, erfolgt eine Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörde, die dann anlassbezogen das Bedürfnis prüft.

 

Zu den Aufbewahrungskontrollen: die erstmaligen machen unangekündigt wohl am meisten Sinn und wenn ein LWB auf diese Weise mehrfach nicht angetroffen wird (womit man dann ja natürlich rechnen muss) kann man immer noch einen Zettel im Briefkasten zur Terminabsprache hinterlassen.

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vor 8 Stunden schrieb cartridgemaster:

Für die Behörde könnte es den Nachteil haben, dass sie auf dem Rechtsweg fürchterlich eins auf den Sack bekommt, weil die Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses

1.) nicht durch den gesetzlich festgelegten Umfang der Aufbewahrungkontrolle gedeckt ist und

2.) eine Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses mehr als 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht anlasslos erfolgen darf.

Also fragen können die schon. Die Frage ist eher, ob man antworten muss. Wenn aber jemand auf Nachfrage der Kontrolleure freiwillig dazu Auskunft gibt und sein Schießbuch vorzeigt, dann bekommt die Behörde auf gar keinem Weg was auf den Sack.

 

vor 8 Stunden schrieb cartridgemaster:

Darüber hinaus: was will die Behörde bei einem Waffenbesitzer kontrollieren, wenn dieser gar kein Schießbuch führt weil dies vom Gesetzgeber auch gar nicht so vorgesehen ist? :confused:

Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Trainings-/Wettkampfteilnahme obliegt dem Verein und nicht dem Schützen.

Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Trainings-/Wettkampfteilnahme obliegt dem Verein nur bei Mitgliedern in den ersten drei Jahren nach erstmaliger Erteilung einer WBK. Unabhängig davon kann der Schütze in der Zeit selbstverständlich auch schon parallel eigene Nachweise führen. Nach den drei Jahren ist jeder Schütze dann selbst dafür verantwortlich, ggf. Nachweise für seine Schießtermine zu führen. Er muss es nicht, es wäre aber ratsam. Wem er wann diese Nachweise vorlegt bzw. vorlegen muss, spielt da erst einmal keine Rolle. Es geht nur darum, dass man für den Fall der Fälle überhaupt Nachweise hat, die man vorlegen kann.

 

vor 8 Stunden schrieb cartridgemaster:

 Wichtige Korrektur.

Die Bescheinigung zum Fortbestehen der Vereinszugehörigkeit und der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport zur Bestätigung des Bedürfniserhalts wird nicht vom Verband, sondern vom Verein ausgestellt und ist deshalb für den Schützen i.d.R. nicht mit Kosten verbunden.

Die WaffVwV spricht in dem Zusammenhang nur von "geeigneten Nachweisen", bei denen im Anschluss beispielhaft, neben dem Schießbuch, eine Bescheinigung des Vereins aufgezählt wird. Es sind aber auch noch andere Arten des Nachweises möglich. Eine Bescheinigung des Verbandes ist davon nicht ausgeschlossen und wäre ebenfalls ein geeigneter Nachweis.

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Ich gehe aktuell davon aus, dass unsere Waffenbehörde, bei einer "Gruppe" von LWB wie der genannten, nur noch Kontrollen nach Terminvereinbarung durchführt.

Unangekündigte Kontrollen wird man sich wohl für (dort bekannte) "etwas speziellere" Fälle vorbehalten.

Unangekündigter Besuch bleibt bei mir prinzipiell draußen. 

Außerdem ist der von Schwarzseher gestaltete Sachverhalt wieder so eine Mischung aus etwas Realität und viel Stammtischgerede.

Bearbeitet von Gast
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vor 16 Stunden schrieb Schwarzseher:

Welche Nachteile könnte es haben, direkten Einblick in die Schießbücher zu gewähren (sofern eindeutig mehr als 18 Termine p.a. vorhanden sind)?

Daß Du den Verbandsoffiziellen, die sich auch für Dich den Arsch aufreissen in Sachen Waffenrecht, in den Rücken fällst damit? Und damit Verband und Mitglieder (also auch Du) lächerlich machst? Ich meine ja nur.

vor 8 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

...Eben - und wenn keine Aktivität mehr besteht, erfolgt eine Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörde,...

DAS kommt erst später, da zweifle ich nicht dran. Aber aktuell:  Lies das nochmals.

Bearbeitet von Gast
Tippfehler
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vor 10 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Eben - und wenn keine Aktivität mehr besteht, erfolgt eine Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörde, die dann anlassbezogen das Bedürfnis prüft.

Bitte Erkläre mir die Aussage: Bedeutet keine Aktivität längere Abwesenheit beim Verein oder der Austritt aus dem Verein?

 

Einige der hier Anwesenden könnten auf den Gedanken kommen das ein LWB der länger nicht schießt sofort der Obrigkeit gemeldet werden müsste (Duuuu Herr Lehrer ich weis was).

Nicht Schießen sondern Vereinsmitgliedschaft stehen doch als Grundlage für das Bedürfnis im Gesetz.

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Am 26.9.2018 um 23:42 schrieb walthi:

Und wie schnell ist die Zuverlässigkeit futsch, wenn man bei einer unangekündigten Kontrolle plötzlich ganz schnell zu einem anderen Termin muss? Oder einfach ohne Begründung widerspricht und um eine Terminabsprache bittet? Ich denke, in manchen Bundesländern wird die Luft hier schon dünn...

Das ist ganz einfach: Die Verwaltungsangestellten kommen bei uns zu normalen Behördenarbeitszeiten. Ergo: Kein Berufstätiger hat auch nur ansatzweise Chancen, zuhause zu sein. 

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vor 2 Stunden schrieb JPLafitte:

Nicht Schießen sondern Vereinsmitgliedschaft stehen doch als Grundlage für das Bedürfnis im Gesetz.

Dann geh mal 2 oder 3 Jahre nicht Schiessen und das Amt verlangt von dir deine "Sportschützentätigkeit" nach zu weisen. Schreibt dir dein Vorstand das du Regelmäßig am Training Teilnimmst, obwohl es nicht so ist? Die reine Mitgliedschaft ist seeeeehr dünnes Eis, das bei vielen schon nicht mehr gehalten hat.

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vor 19 Stunden schrieb VP70Z:

... Verbandsoffiziellen, die sich auch für Dich den Arsch aufreissen in Sachen Waffenrecht, ...

:rotfl2:

 

Heute ist zwar erst der 14. November, aber der Spruch dürfte wohl als "Brüller des Jahres" :eclipsee_gold_cup: kaum noch zu toppen sein.

 

CM :yahoo:

Bearbeitet von cartridgemaster
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