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IGNORED

DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen


Sigges

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Oh, ich werde mir wieder mal keine Freunde machen, aber trotzdem, auf gehts auf den Pfad der "Aufklärung".

 

Einer hat im Forum geschrieben:

"Für mich nicht mehr als eine zerebrale Flatulenz."

Positiv, aber wohl mehr von Seiten der Foristen denn von Seiten Dr. Scholzen.
 

Ich bin nur gelegentlich Leser des DWJ, wenn es halt irgendwo rumliegt, und ich habe auch den Artikel von Dr. Scholzen nicht gelesen. Brauch ich aber gar nicht wenn ich denn einfach mal davon ausgehe daß die Bemerkung:

 

"Er versteigt sich zu den Aussagen daß Jagd- und Sammlerwaffen nicht sportlich geschossen werden dürfen, und daß Jäger ihre Jagdwaffen nicht an Sportschützen ausleihen dürften (und umgekehrt), da nicht vom Bedürfnis gedeckt"

 

so tatsächlich von ihm geschrieben, und nun im DWJ abgedruckt wurde.

 

Denn diese Aussage ist völlig korrekt, und das ist auch nicht etwa neu, sondern das war schon immer so.

 

Das aktuelle Problem liegt nicht in dem Artikel und seiner Aussage, sondern darin daß die Mehrheit der "Waffenbesitzer", vor allem auch der Kommentatoren die bisher zu dem Artikel hier geschrieben haben, hier nicht zwischen Gesetz, gelebter Wirklichkeit, und vor allem ihren Wunschträumen unterscheiden können.

 

Im Grunde müsste die zu Runde liegende juristische und verwaltungsrechtliche Logik doch jedem Waffenbesitzer völlig klar sein, zu 100% klar sein.

 

Jeder Waffenerwerb und Waffenbesitz (JEDER !!) ist NUR durch ein (1) Bedürfnis begründet, und dieses Bedürfnis (nur dieses 1 Bedürfnis!) bestimmt auch ultimativ den möglichen Gebrauch der Waffe, Notwehr und Nothilfe ausgenommen.

 

Daß für einen Jäger der Erwerb von zwei KW ohne weitere Bedürfnisprüfung möglich ist, widerspricht dem ja auch keineswegs, der Jagdschein ist das zugrundeliegende Bedürfnis, also die Jagd, und nicht etwa der Sport.

 

Was ist denn daran so schwer zu kapieren?

 

Daß die Logik die sich aus dem Gesetz ergibt beileibe nicht jedem Waffenbesitzer zu Passe steht ist unbestritten, ebenso daß die Bestimmungen so wie aktuell RECHTSSTAND unsinnig sind - aber es ist einfach mal so das Gesetz, und das bringt dich, wenn Waffenbesitzer, bei falscher Auslegung in "Deep Trouble".

 

All die bisherigen Zuschriften sind nur Beispiele wie dies hier und dort jeweils gehandhabt und gelebt wurde, so überhaupt (amts?)bekannt, teilweise wohl auch mit stillschweigender? Zustimmung von Ordnungsbehören, aber all das ist trotzdem nicht gesetzeskonform und führt im Zweifelsfalle zur sofortigen Aberkennung aller Besitzerlaubnisse - so einfach ist das.

 

Weder lässt sich NACH DEM GESETZ eine mit Sport-Bedürfnis erworenen gekaufte KW Waffe als Fangschußwaffe deklarieren, warum sollte man auch, den ein Gesetz zum Besitz deiner Fangschußwaffe gibt es für Jäger nicht, noch kann oder darf ein Jäger mit seiner als Fangschußwaffe deklarierten und erworbenen  Fangschußwaffe rein sportliche Wettkämpfe z.B. im DSB bestreiten.

 

Dies würde dem Waffenrecht widersprechen, so einfach ist das.

 

Dies wird von einigen Foristen ja "am Rande" auch erwähnt, z.B.

 

"Wenn ich zum Beispiel 4 auf Sport-Bedürfnis gekaufte 9mm Kurzwaffen besitze und eine 5. kaufen will, kann ich diese als Fangschusswaffe für die Jagd deklarieren".

 

Auch werden als Sportschütze erworbene Kurz- oder Langwaffen ja auch nicht auf als Jäger erwerbbare Waffen angerechnet, allerdings ja auch nicht umgekehrt.  

 

Fassungslos, Irrweg, Bullshit, Fragen nach Unterschieden bzw. blödsinnige Forderungen diese Unterschiede zu erklären (an wen denn bitte?), Alterssenilität? Realitätsverlust? Wunschdenken? Vorwegnahme einer zukünftigen (ihm schon bekannten) Gesetzesänderung?usw. usw. usw. sind alle nicht zweckdienlich.

 

Das sollte den Foristen eigentlich schon dann klar sein wenn es um technische Unterschiede der Waffen geht, hier nur ein (1) Beispiel. Die 2" KW eines Jägers ist für einen Sportschützen (so nicht BDMP) nicht zulässig, also auch nicht verleihbar, ein Sportschütze darf die Waffe nicht schießen, so einfach ist das. Er darf sie als WBK Inhaber aufbewahren, aber nicht nutzen.

 

Von etlichen Foristen die hier bisher zu dem Thema gepostet haben hätte ich mir eine realistischere Sicht der Dinge erwarte, eine Sicht und Darstellung der Dinge die der juristischen Realität entspricht und nicht einem Wunschdenken und der Ansage "das haben wir aber doch immer so gemacht!".

 

Ansonsten zeigt sich Qualität und das "Know-How" vieler Foristen z.B. an der Behauptung:

 

"Auf welches Bedürfnis erworben wurde , ist an der WBK ersichtlich."

 

Ah ja? Wo denn bitte. In welcher Spalte der WBK? Völliger Unsinn.


Frage an:

"Für mich nicht mehr als eine zerebrale Flatulenz."

Hast du deine WBK noch, oder bezieht sich deine Bemerkung nur auf deine Kenntnis des WAffG?

 

Best Regards

 

Jack Weaver

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Soviele Worte, um deutlich zu machen, dass Du es nicht verstanden hast?

 

vor 10 Minuten schrieb Jack Weaver:

so einfach ist das

Genau. :rolleyes:

 

vor 10 Minuten schrieb Jack Weaver:

Oh, ich werde mir wieder mal keine Freunde machen, 

Eher untergräbst Du Dich selbst.  Aber das bleibt jedem selber überlassen...

 

...daher erspare ich es uns mal, auf jeden einzelnen Mist einzugehen, den Du grade von Dir gegeben hast. :unknw:

Bearbeitet von German
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vor 5 Stunden schrieb rwlturtle:

Welche nimmst Du als Fallenjäger, ...

Natürlich die obere mit der hübschen Holztäfelung. Da könnte man sicher noch ein paar schöne altdeutsche Schaftverschneidungen anbringen, so mit Eichen- oder Distellaub und so, oder auch eine bayerische Backe mit Doppelfalz und Krawatte am Pistolengriff und ein silbernes Pistolengriffkäppchen mit goldausgelegter Monogrammgravur, das darf auf keinen Fall fehlen.

Das spricht mich jagdlich viel mehr an als der schnöde kalte Stahl und ist auch viel waidgerechter gegenüber der Kreatur.

 

CM

... okay, ich weiss, "don't drink and type"

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vor 37 Minuten schrieb Jack Weaver:

Das sollte den Foristen eigentlich schon dann klar sein wenn es um technische Unterschiede der Waffen geht, hier nur ein (1) Beispiel. Die 2" KW eines Jägers ist für einen Sportschützen (so nicht BDMP) nicht zulässig, also auch nicht verleihbar, ein Sportschütze darf die Waffe nicht schießen, so einfach ist das. Er darf sie als WBK Inhaber aufbewahren, aber nicht nutzen.

Wirr du schreibst........aber der zitierte Abschnitt beinhaltet Wahrheit. Waffen die zum sportlichen Schiessen nicht zugelassen sind darf ich mir als Sportschütze nicht ausleihen. Weil ich kein Bedürfnis dafür habe. Aber wo steht das ich mir eine auch sportlich Zugelassene Waffe nicht zum sportlichen Schiessen ausleihen darf, wenn ich dafür auch ein Bedürfnis glaubhaft machen kann? ZB die hier schon aufgeführte Doppelflinte. Mit der kann und darf ich zum Beispiel Wurftauben schiessen. Oder mit einem Jagdgewehr die Jagdgewehrdisziplin  im BDS. Warum sollte ich mir ein Jagdgewehr kaufen um einmal im Jahr auf einer Meisteschaft damit zu schiessen? Das kann und darf ich mir Ausleihen. Ein Jäger ,in Personalunion auch Sportschütze , darf mit einem kurzen AR15 auf die Jagd gehen. Er darf damit aber nicht an Sportlichen Wettkämpfen Teilnehmen. Weil dafür nicht zugelassen. Mit einem auch sportlich zugelassenen AR15 darf er beides.

Das ist alles nur meine Meinung die wie immer keiner Teilen muss.....................

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vor 6 Stunden schrieb Jack Weaver:


.....aber trotzdem, auf gehts auf den Pfad der "Aufklärung".

 

 

Der "Pfad der Aufklärung" bedarf, da schließe ich mich ganz German an, bei weitem nicht so vieler Worte. Vor allem aber sollte der Pfad in die richtige Richtung führen.

 

Eigentlich wurde es bereits mehrfach genannt, aber hier nochmals die relevante Regelung aus § 12 WaffG zum Nachlesen:

 

"§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

... erwirbt"

 

Jäger ist Berechtigter.

Sportschütze ist ebenfalls WBK-Inhaber/Berechtigter.

Sportschütze leiht (erwirbt) die Waffe vom Jäger vorübergehend zur Ausübung seines  Bedürfniszweckes (Sportschießen).

Und auch umgekehrt.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Waffe für den Bedürfniszweck des vorübergehenden Erwerbers/Entleihers geeignet ist

(zu denken ist da insbesondere an: keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe).

 

Was, bitteschön, ist denn an dieser klaren gesetzlichen Regelung so missverständlich?

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Jack, ich selbst war es, der von der Flatulenz schrieb. Und leider hast Du da selbst eine weitere und sehr umfangreiche Flatulenz hinzugefügt. 

Insgesamt Unsinn, vor allem weil Du (und dieser Irrtum geistert immer wieder herum) in deinen ausschweifenden Ausführungen von einem der einzelnen Waffe innewohnenden Bedürfnis redest. 

Das Bedürfnis hat aber der Mensch; wir hatten das hier schon bis zum erbrechen...

 

Besser schnell vergessen...

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vor 8 Stunden schrieb Jack Weaver:

Auch werden als Sportschütze erworbene Kurz- oder Langwaffen ja auch nicht auf als Jäger erwerbbare Waffen angerechnet, allerdings ja auch nicht umgekehrt.  

Das kann vom Gesetz her vielleicht stimmen, da versteife ich mich nicht auf eine Auslegung. Allerdings wurde mir erst dann vom Verband eine neue Bedürfnisbescheinigung für eine sportlich genutzte Kurzwaffe ausgestellt als ich zu den jagdlichen Kurzwaffen eine Erläuterung schickte, warum diese nicht sportlich genutzt werden können.

 

Umgekehrt sind mir 2 Fälle bekannt, in denen jeweils ein Jäger eine dritte Kurzwaffe für die Fallenjagd haben wollte und die Waffenbehörde zuerst nachgewiesen haben wollte dass die sportliche .22er dazu nicht geeignet ist.

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vor 35 Minuten schrieb Christian74:

Allerdings wurde mir erst dann vom Verband eine neue Bedürfnisbescheinigung für eine sportlich genutzte Kurzwaffe ausgestellt als ich zu den jagdlichen Kurzwaffen eine Erläuterung schickte, warum diese nicht sportlich genutzt werden können.

Was im Rahmen der Prüfpflichten bezüglich der Erforderlichkeit der beantragten Waffe mittlerweile auch im Zuständigkeitsbereich des Verbandes liegt.

 

 

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manche Behörden sehen das gerne so, und manche Verbände leisten dem dann noch Vorschub. (ich will jetzt die WBK-Kopie-Diskussion nicht wieder aufwärmen)

 

für die Behörden wurde die Existenz von getrennten "Kontingenten" in der WaffVwV beispielsweise in Abschnitt 20 mal etwas erläutert.

Bearbeitet von alzi
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vor 6 Stunden schrieb karlyman:

 

...

 

Was, bitteschön, ist denn an dieser klaren gesetzlichen Regelung so missverständlich?

 

 

 

Eben. Siehe hierzu auch die Handlungsanweisung an die Waffenbehörden (Ziff. 12.1.1.1 WaffVwV):

 

"Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.


Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;
Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet."

 

Ergo kann jeder Berechtigte genau das ausleihen, was SEIN Bedürfnis hergibt (=zum vom Bedürfnis umfassten Zweck).

 

 

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Am 20.9.2018 um 12:30 schrieb Sigges:

Er versteigt sich zu den Aussagen daß Jagd- und Sammlerwaffen nicht sportlich geschossen werden dürfen, und daß Jäger ihre Jagdwaffen nicht an Sportschützen ausleihen dürften (und umgekehrt), da nicht vom Bedürfnis gedeckt.

Scholzen verstieg sich auch schon zu der Aussage, dass ein Jäger sien als Sportschütze erlangte Kurzwaffe nicht zur Jagd verwenden dürfe. Damit versuchte er dann ein Bedürfnis für einen Mandanten zu begründen. Zog vors BVerwG und verlor - wie so oft. Auf Scholzens Ansichten geb ich keinen roten Heller. Der Mann ist für LWB gefährlich.

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vor 1 Stunde schrieb Bautz:

.....dass ein Jäger sien als Sportschütze erlangte Kurzwaffe nicht zur Jagd verwenden dürfe. Damit versuchte er dann ein Bedürfnis für einen Mandanten zu begründen.

Falls wir über das gleiche Verfahren sprechen sollte man auch die Ausgangslage mit erwähnen- die Behörde hatte das jagdliche Bedürfnis Kurzwaffe mit der Ansicht verneint das der Antragsteller dazu seine vorhandenen "Sportwaffen" nützen könne.

Der Zusammenhang mit "Ausleihe" erschliesst sich mir nicht.

Bearbeitet von chapmen
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vor 43 Minuten schrieb chapmen:

Falls wir über das gleiche Verfahren sprechen sollte man auch die Ausgangslage mit erwähnen- die Behörde hatte das jagdliche Bedürfnis Kurzwaffe mit der Ansicht verneint das der Antragsteller dazu seine vorhandenen "Sportwaffen" nützen könne.

Der Zusammenhang mit "Ausleihe" erschliesst sich mir nicht.

Wir sprechen vermutlich über dasselbe Verfahren. Ich teile die Position der Behörde. Es hat nichts mit Ausleihe zu tun, es hat mir fragwürdigen bis unhaltbaren Rechtspositionen von Herrn Scholzen zu tun und es hat mit den negativen Folgen seines Tuns für alle Legalwaffenbesitzer zu tun. Den Mann sollte man mit aller Macht vom BVerwG fernhalten.

 

Hinsichtliche Leihe irren alle Kommantatoren, die Verwaltung hat per Verwaltungsverordnung die falschen Weisungen und nur Herr Scholzen hat den Durchblick. :fool:

Bearbeitet von Gast
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Wie schon immer seit dem AffG sitzt der Feind in den eigenen Reihen.

DWJ kauf ich dann auch nicht mehr, tolle Zeitschrift. Aber muss man solchen Nestbeschmutzern und Demonteuren der Jagd / Schießssports auch noch eine Plattform bieten.

Evtl. wollen solche Typen dann noch an den Rechtsstreitigkeiten, denen sie auch noch Tür und Tor öffnen auch noch fetten Reibach machen. ?.?

 

Da wisst ihr ja wohl wie die "Geheimdiplomatie" aussieht, und für wen WIRKLICH gearbeitet wird.

 

Da kann man echt nur den Kopf schütteln.

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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Ich teile die Position der Behörde.

Das heißt bei vorhandenen sportlichen Kurzwaffen, die jagdlich verwendbar sind, kein jagdlich begründetes Bedürfnis für KW?????

Bearbeitet von chapmen
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vor 32 Minuten schrieb chapmen:

Das heißt bei vorhandenen sportlichen Kurzwaffen, die jagdlich verwendbar sind, kein jagdlich begründetes Bedürfnis für KW?????

 

Das war vor Jahren in NRW mal ein Thema. Ich dachte es wäre vom Tisch???

 

 

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