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IGNORED

Schaden auf Schießstand (Versicherung)


z-legend

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Also mir ist vor Jahren selber mal ein Missgeschick auf einem 50m Stand passiert, auf dem ich mich eingemietet hatte. Durch ein Problem mit einer QD Montage hatte ich(mehrfach) den Scheibenhalter getroffen, ein ca. 5mm starker Stahlwinkel. Die .223 S+B ging da einfach durch....

Mir war das selbst sehr unangenehm, natürlich habe ich den Schaden der Aufsicht sofort gemeldet... der hatte mehr Angst das Problem weiterzuleiten, weil er dann sofort selber auf den Deckel bekommt! Ich habe dann darauf bestanden und meine Personalien abgegeben. Es kam eine Rechnung, die ich sofort beglich, und leitete den Schaden an die BDS Vereinshaftpflichtversicherung weiter. Habe von denen ein Formular bekommen, ausgefüllt und den Betrag innerhalb von 10 Tagen erstattet bekommen.

Bei der Rechnung war ein Schreiben des Schützenvereins bei, in dem mir angekündigt wurde, dass ein Schießen auf ihrer Anlage nicht mehr möglich wäre. Kann ich verstehen, wie gesagt war mir das selber sehr unangenehm. Allerdings war die Reaktion der Aufsicht für mich auch ein Zeichen, das in der Bude einiges schiefhängt.

Ich für meinen Teil habe jedenfalls alles getan, was für mich möglich war, um für die Folgen meines Tuns geradezustehen, hatte sogar angeboten das selbst zu reparieren. Das war nicht erwünscht. Naja, waren die Anfänge meiner LW-Karriere, dieses Jahr war ich erstmals zur DM..

 

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vor 14 Minuten schrieb 23er:

Bei der Rechnung war ein Schreiben des Schützenvereins bei, in dem mir angekündigt wurde, dass ein Schießen auf ihrer Anlage nicht mehr möglich wäre.

Auch wenn viele Schäden durch sichere Handhabung vermeidbar sind, kommt es doch immer mal wieder vor daß irgendwo ein Loch drin ist. Dafür gibt es die Versicherung. Warum man einem Schützen nach einer einmaligen Sache, wo er den Schaden sogar selbst meldet und bezahlt, Hausverbot erteilt, erschließt sich mir nicht.

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vor 2 Stunden schrieb 23er:

Durch ein Problem mit einer QD Montage hatte ich(mehrfach) den Scheibenhalter getroffen

 

vor 2 Stunden schrieb 23er:

und leitete den Schaden an die BDS Vereinshaftpflichtversicherung weiter.

Find' ich klasse...

vor 2 Stunden schrieb 23er:

Ich für meinen Teil habe jedenfalls alles getan, was für mich möglich war, um für die Folgen meines Tuns geradezustehen,

Ne, eigentlich hast Du alles getan, damit andere für Dein Tun gradestehen dürfen.

 

Wieso kann man solche Dinge nicht einfach aus eigener Tasche bezahlen?

 

Bearbeitet von German
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vor 3 Stunden schrieb Heimschrauber:

Und wieder reden einige Blinde von der Farbe....

Es gibt halt einen kleinen Unterschied zwischen denen die nur schiessen und denen die auch was treffen wollen.

Tja, müsste man halt schiessen lernen.

 

vor 3 Stunden schrieb Heimschrauber:

die Schüsse auf der Scheibe des Nebenmannes wegen bewussten durchreissen des Anzuges zählen nicht !

Tja, müsste man halt schiessen lernen.

 

vor 3 Stunden schrieb Heimschrauber:

Aberm systematisches Schiessverhalten war nicht Thema dieses Tröts............

Nein, aber vermeidbare Schäden, die dann zu Lasten der (Versicherten)Gemeinschaft repariert werden müssen...

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vor 3 Minuten schrieb German:

 

Wieso kann man solche Dinge nicht einfach aus eigener Tasche bezahlen?

 

Weil eine Haftpflichtversicherung einem das üblicherweise in den Vertragsbedingungen verbietet. Wenn man so eine Versicherung hat, dann ist sie für die Regelung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche zuständig.

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Warum man einem Schützen nach einer einmaligen Sache, wo er den Schaden sogar selbst meldet und bezahlt, Hausverbot erteilt, erschließt sich mir nicht. 

Das wiederum kann ich auch nicht nachvollziehen. Da ist jemand ehrlich, meldet selbst verursachte Schäden und reguliert diese finanziell (auch wenn ich das anschliessende Abwälzen auf die Verbands-/Vereinsversicherung dann wiederum nicht nachvollziehen kann und auch nicht gut finde) und der Grund war nicht Leichtsinn oder unsichere Waffenhandhabung sondern technischer Natur - anstatt wie andere einfach irgendwas durch Unfähigkeit zu zerschiessen und sich dann zu verpissen und wird dann auch noch bestraft.

 

Nach seinen Äußerungen hier gehe ich auch mal davon aus, dass das eigene Auftreten nach der Verursachung des Schadens ausreichend sozialkompatibel war, dass das eigentlich auch nicht der Aufhänger sein sollte. :unknw:

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vor 20 Minuten schrieb Ch. aus S.:

Weil eine Haftpflichtversicherung einem das üblicherweise in den Vertragsbedingungen verbietet.

Vielleicht bin ich mit der Einstellung alleine, dass das selbst verursachte Zerschiessen von Schiessstandteilen nicht von einer Verbands- oder Vereinsseitig abgeschlossenen Versicherung gedeckt sein kann oder sollte, die alle gemeinschaftlich zu finanzieren haben.

Schön für ihn, wenn die Versicherung das bezahlt. In Ordnung finden muss man das aber nicht.

Wenn Du dafür aufkommen magst, was andere zerschiessen, ist das ja Dein Ding. Aber im Rahmen einer Pflichtversicherung zu der ich durch meine Verbandsmitgliedschaft gezwungen werde, finde ich die Finanzierung der Schusseligkeit Dritter eigentlich nicht OK.

Und ja, ich habe auch schon im Rahmen des Einschiessens einer neuen Optik (trotz vorangegangenem Boresighting) einen Scheibenhalter mit einer super Gruppe an leider der falschen Stelle zerschossen. Den habe ich dann halt bezahlt und gut ist. Mir wäre nie der Gedanke gekommen, das irgend einer wie auch immer gearteten Versicherung zu melden...

 

Und dass eine Versicherung einem verbietet, selbst verursachte Schäden aus eigener Tasche zu bezahlen, halte ich dann doch für ein Gerücht. :rolleyes:

Bearbeitet von German
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vor 31 Minuten schrieb German:

Und dass eine Versicherung einem verbietet, selbst verursachte Schäden aus eigener Tasche zu bezahlen, halte ich dann doch für ein Gerücht. :rolleyes:

Dem schließe ich mich an. :yes: Das Einzige, was die Versicherungen "verbieten" (bzw. was zum Verlust des Anspruchs führen kann), ist, direkt ein Schuldeingeständnis, beispielsweise in Form einer Vorauszahlung zu machen und dann das Geld nachträglich beim Versicherer einzufordern. Aber auch das kommt sicher auf den Betrag bzw. den Sachverhalt an.

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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vor 13 Stunden schrieb German:

Vielleicht bin ich mit der Einstellung alleine, dass das selbst verursachte Zerschiessen von Schiessstandteilen nicht von einer Verbands- oder Vereinsseitig abgeschlossenen Versicherung gedeckt sein kann oder sollte, die alle gemeinschaftlich zu finanzieren haben.

Klingt komisch, ist aber so:

 

Jede Versichertengemeinschaft trägt die Kosten für (grob) fahrlässige Handlungen eines Mitglieds - das ist ja der Sinn und Zweck der Versicherung.....:ph34r:

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Ich bin nun seit fast 19 Jahren Mitglied im BDS, unser Verein schon wesentlich länger. Das war der einzige Schaden, den ich jemals gemeldet habe. Der Schaden betrug knapp 200€. Ein Prüfen der Rechnung war mir nicht wirklich möglich, der Verein war u.a. auch BDS Mitglied. Natürlich nehme ich da die Vereinshaftplicht in Anspruch.

 

P.S.: ich hatte die Story auch nur erwähnt, weil in den Seiten vorher geschrieben wurde, die Verbände hätten solche Regelungen nicht. In meinem Fall hat das die Gothaer erledigt, und dafür zahlen wir mit unserem Verbandsbeitrag schließlich mit. Fragt uns auch keiner ob wir das wollen. Ich finde es gut so, natürlich nur wenn das nicht missbräuchlich genutzt wird.

Bearbeitet von 23er
Nachtrag
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Am 19.9.2018 um 20:03 schrieb Ch. aus S.:

Weil eine Haftpflichtversicherung einem das üblicherweise in den Vertragsbedingungen verbietet. Wenn man so eine Versicherung hat, dann ist sie für die Regelung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche zuständig.

Grundsätzlich (bis auf einen Ausnahme !) gehen Ansprüch aus §249 BGB (Haftpflicht) immer gegen der Schädiger.

Die Ausnahme:

Die KFZ Haftpflicht ( wie der Nahme sagt, eine Pflichtversicherung).

Hier gibt es einen Direktdurchgriff zum Versicherer (bei anderen Pflichtversicherungen nur bei Insolvenz des Schädigers).

Bei "normalen" Haftpflichtschäden also Ansprüche an den Schädiger, der kann selber Entscheiden ob er seine Versicherung in Anspruch nimmt.

 

Nur bei KFZ Haftpflichtschäden haften Halter, Fahrer und Versicherung gesamtschuldnerisch (TIPP: Leistet eine Versicherung im Schadensfall bei klarer Verschuldensfrage nur teilweise so geht man direkt ohne Fristen an den Halter des Schädigerfahrzeuges. Beschleunigt das Verfahren ungemein wenn der Mitbekommt dass er "nur" Holzklasse versichert ist :cool3: )

 

Bevor nun wieder einige Blinde über Farben schwafeln: Ja ich bin vom Fach, mit sowas verdiene ich selbständig mein karges Brot :hi:

Bearbeitet von Heimschrauber
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Am 18.9.2018 um 12:00 schrieb Heimschrauber:

Einer richterlichen überprüfung würde die oben genannten Haltung der VS nicht stand halten:

Und wie das stand hält, denn der hier beschriebene Fall lässt eine HAFTpflicht nicht greifen. Der Betreiber stellt die Sache doch wissentlich und freiwillig dem Nutzer zur Verfügung, wohl wissend, dass ein Defekt an der Sache durch die Benutzung jederzeit möglich ist. Tritt dieser Fall dann ein, ist die HP raus. Habe ich schon oft genug in der Bekanntschaft erlebt. Werkzeug verliehen, kaputt gemacht, HP lehnt ab. Auto verliehen, angesetzt, HP abgelehnt. Widerspruch nutzlos. Da kannst du im Carre hupfen, das ist kein HP-Fall.

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vor 2 Stunden schrieb BigMamma:

Auto verliehen, angesetzt, HP abgelehnt.

In welchem Fall die Versicherung zuständig ist hängt von den jeweiligen Bedingungen ab. Aber ich würde einfach mal unterstellen, daß es als Verkehrssitte gilt, daß beim Verleih eines Autos die Rückgabe mit keine weiteren Schäden als normaler Abnutzung vereinbart wurde, auch wenn man das nicht extra schriftlich aufsetzt. Laut dem ersten Google-Treffer zum Thema ist der Entleiher sogar für den Schaden des Verleihers aus der Rückstufung in der Versicherung und nicht nur für den Schaden am Auto selber verantwortlich. 

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vor 6 Stunden schrieb Heimschrauber:

Grundsätzlich (bis auf einen Ausnahme !) gehen Ansprüch aus §249 BGB (Haftpflicht) immer gegen der Schädiger.

 

Aha. § 249 BGB ist seit neustem eine Anspruchsgrundlage? :rolleyes:

vor 6 Stunden schrieb Heimschrauber:

Die Ausnahme:

Die KFZ Haftpflicht ( wie der Nahme sagt, eine Pflichtversicherung).

Ach der Name ordnet schon ein, welcher Versichungstyp vorliegt? Dann ist meine Privat-Haftpflicht auch eine Pflichtversicherung? Steht ja immerhin so im Namen? :rolleyes:

 

vor 6 Stunden schrieb Heimschrauber:

Hier gibt es einen Direktdurchgriff zum Versicherer (bei anderen Pflichtversicherungen nur bei Insolvenz des Schädigers).

Bei "normalen" Haftpflichtschäden also Ansprüche an den Schädiger, der kann selber Entscheiden ob er seine Versicherung in Anspruch nimmt.

Dennoch sind die Ausführungen von Ch. aus S. zutreffend. Der Haftpflichtversicherer muss unberechtigte Ansprüche abwehren, vgl. § 100 VVG.

vor 6 Stunden schrieb Heimschrauber:

Bevor nun wieder einige Blinde über Farben schwafeln: Ja ich bin vom Fach, mit sowas verdiene ich selbständig mein karges Brot :hi:

Viel Erfolg weiterhin.

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Ich verdiene meinen " nicht grad so kargen Lohn " seit 25 Jahren im Versicherungsaussendienst als angestellter Vertreter. Zumindest in unseren Bedingungen ist der legale Gebrauch von Waffen und Munition mitversichert. Dazu zählt auch der " unbeabsichtigt abgegebene Schuss " der Schäden verursacht. Sei es durch technische Defekte an der Waffe, nicht eingestelltes ZF oder den Finger aus Versehen zu früh am Abzug gehabt. Würde mich also ein Gericht zur Erstattung des Schadens verurteilen und wäre der Schaden aus dem legalen Gebrauch einer legalen Waffe auf einem legalen Stand passiert würde  meine Privathaftpflich das regulieren. Extra nochmal Bedingswerk gewälzt und explizit nachgelesen. Hatte solche Fälle auch schon im Verein, da wurde auch bezahlt( von anderen als meiner Versicherung) . Dieser Passus ist aber nicht immer und automatisch in jeder Haftpflichversicherung Bestandteil des Vertrages. Also selber im eigenen Vertrag nachlesen. Befriedigung berechtigter Forderungen und Abwehr unberechtigter ( passiver Rechtsschutz ) wurde auch schon genannt. Ebenso das man nicht sofort aus der eigenen Tasche  bezahlt sondern den Anspruch der Forderung an den Versicherer weitergibt. Ansonsten steht die Erstattung( je nach Fall ) u.U. auf dem Spiel. Der Verein soll  eine Rechnung schreiben und die legt man dem Versicherer vor.

Zu der Schadensschilderung habe ich in diesem Thread  glaub ich schon was geschrieben. Die " Schuld " dem Versicherer gegenüber zugeben, damit ist man i.d.R. auch Haftpflichtig. In dem Bereich habe ich schon viele Mütter jammern hören , weil sie angaben: "Ich hab ja so aufgepasst aber der kleine war einfach zu schnell...."

Aufsichtspflicht NICHT Verletzt, NICHT Haftbar zu machen. Kind nicht Haftbar zu machen weil zu jung. Keine Erstattung, Geschädigter bleibt auf seinem Schaden sitzen!Ähnlich verhält sich meist mit geliehenen Sachen ( die berühmte Bohrmaschine vom Nachbarn ).......ausser der Versicherer hat auch das explizit in den Bedingungen stehen.

Und mehr als hier in dem Thread schon geschrieben wurde braucht es nicht. Ok, der eine oder andere hätte besser die Finger still gehalten weil er keine Ahnung hat ( gell, B. Mama ), alles wesentliche ist aber geschrieben 

Bearbeitet von PetMan
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vor 17 Stunden schrieb Proud NRA Member:

... der Entleiher sogar für den Schaden des Verleihers aus der Rückstufung in der Versicherung ...

Welche Rückstufung ? Der besagte Typ hat die Karre gegen einen Pfeiler in der Garage (in die beide eingemietet waren) gefahren... beim Rangieren... da gab es nichts seitens der Kfz-HP zu regulieren... nur die Stoßstange war hin und der Lack ab... das wollten sie über die Privat-HP regeln... No way... aus oben genanntem Grund...

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Schon einmal über die gesetzliche Haftpflicht- und Unfallversicherungspflicht des Schießstandbetreibers nach § 27 WaffG nachgedacht?

Die Privathaftpflicht kann nicht die v.g. Unfallversicherung ersetzen!

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Ich tippe auf einen anderen Grund: Eine Haftpflicht hat—mein Tip ohne die Details zu kennen—vermutlich schon vorgelegen, nur halt keine Haftpflichtversicherung weil die Privathaftpflicht oft Verkehrssachen ausschließt.

 

Es gibt allerdings auch Privathaftpflichtpolicen mit einer Ausnahme dieses Ausschusses für geliehene Autos. Eine andere Möglichkeit wäre natürlich, daß der Autohalter eine Vollkasko hat. Wenn keine Versicherung besteht ist trotzdem der Entleiher verantwortlich, es sei denn man hat sich ausdrücklich oder stillschweigend (sogenannte “Gefälligkeitsfahrt”) auf etwas anderes geeinigt.

 

 

 

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