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IGNORED

Kleiner Waffenschein


tango_mike

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Hallo und danke für die Aufnahme in das Forum, 

 

Erstmal zu mir ich bin 20 Jahre jung und habe mit 14/15 ein paar Dummheiten gemacht die auch zur Anzeige kamen aber jedes mal fallen gelassen wurden. 

Kindheitsdummheiten oder nennen wir es Mutproben was man halt als Jugendlicher so gemacht hat :D Jetzt sind mittlerweile 5 Jahre rum, man ist reifer geworden und weiß sich zu benehmen. Allerdings sind mir diese kleineren Sachen bei der Beantragung des kleinen Waffenschein zum Verhängnis geworden weshalb dieser abgelehnt wurde. Nun ist meine Frage.. werde ich niemals einen kleinen Waffenschein bekommen oder verjährt soetwas nach einigen Jahren ? In meinem Fall sind es jetzt mittlerweile 5 Jahre die vergangen sind. 

 

Freue mich auf jegliche antworten! 

 

Mit freundlichen Grüßen :)

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Wenn sie dir den Schein jetzt untersagt haben, waren es mehr als nur ein paar Kleinigkeiten oder Dummejungenstreiche bei dir.

 

Vermutlich hast du einer der hier aufgelisteten Bedingungen nicht erfüllt:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html

 

Manches verfällt erst nach 10 Jahren

Bearbeitet von tocan
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Pech gehabt! Aber so ist es in Deutschland bist du Deutscher oder besitzt du nur einen Deutschen Paß? 

Meine Meinung ist dir sicherlich egal aber ich versuche es trotzdem.

Wer mit dem Gesetz in Konlfikt kommt hat auch nicht das Recht Waffen zu besitzen. Habe Fertisch 

 

Das Leben ist hart.

 

Gruß 

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weil Du evtl. " fallen gelassen " anders definierst bzw. verstehst als er .....

 

 

.... oder es hatte möglicherweise einen Waffenbezug ....

 

 

 

 

keiner weiß es, ausser ihm.....und diesbezüglich hat er sich nicht eingelassen!

Bearbeitet von alzi
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Bin deutscher Staatsbürger und war vor nicht allzu langer Zeit noch für ein Jahr bei der Bundeswehr, wo ich auch mit scharfen Waffen rumhantiert habe und da hat niemand was gegen meine Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung gesagt.. daher verstehe ich nicht wieso man mir den kleinen Waffenschein verweigert da ich nicht vorbestraft bin, da die anzeigen jedes mal fallen gelassen wurden.

vor 11 Stunden schrieb Lusches:

Pech gehabt! Aber so ist es in Deutschland bist du Deutscher oder besitzt du nur einen Deutschen Paß? 

Meine Meinung ist dir sicherlich egal aber ich versuche es trotzdem.

Wer mit dem Gesetz in Konlfikt kommt hat auch nicht das Recht Waffen zu besitzen. Habe Fertisch 

 

Das Leben ist hart

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vor 13 Stunden schrieb tango_mike:

Kindheitsdummheiten oder nennen wir es Mutproben

 

Wenn es so wäre dann hättest du den kleinen Waffenschein. Hier mal eine Übersicht:

 

Zitat

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

 

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

 

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vor 8 Minuten schrieb Nakota:

 

Wenn es so wäre dann hättest du den kleinen Waffenschein.

 

Richtig, weil das Amt (a.k.a. "die Exekutive") vollkommen unfehlbar ist und zwangsläufig korrekte Entscheidungen trifft.

 

In der richtigen Welt gibt es sowas wie Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht; mit deren Hilfe kann man Entscheidungen des Amtes auf Korrektheit prüfen und falls Erfolgsaussicht besteht, gerichtlich ändern lassen. Kostet aber eine Stange Geld, denn so ein Anwalt arbeitet nicht umsonst. Man muss wissen, ob es einem das wert ist.

 

Bearbeitet von Ch. aus S.
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@tango_mike

 

Anscheinend waren es nicht nur "Dummheiten". Oder die Löschfristen wurden nicht eingehalten. Oder, oder, darüber können wir nur spekulieren. Es wird übrigens auch gespeichert, wenn mehrmals gegen dich ermittelt wurde, ohne dass es zum Verfahren gekommen sein muss. Wenn du wirklich dran bleiben willst, wirst du einen Anwalt nehmen müssen. Du kannst auch Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen Staatsanwältlichen Verfahrensregister etc einholen, google doch mal. Oder du wartest noch mal ein paar Jahre.

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Wenn dir der unsinnige kleine Waffenschein so wichtig ist- geh zu einem Anwalt der sich im Waffenrecht auskennt.

Auf WO bekommst du keine Antwort die dir weiterhelfen wird.

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vor 33 Minuten schrieb AlexKO:

Wie hast Du es denn geschafft nach einem Jahr schon wieder aus der BW raus zukommen?

MEist ist es so, dass man sich garnicht länger verpflichtet hat ;)

Zitat

Freiwilliger Wehrdienst (FWD) ist in  Deutschland eine Wehrdienstart für Mannschaften mit einer Dauer von mindestens 7 bis maximal 23 Monaten nach § 58b des Soldatengesetzes.

Ansonsten käme ja vieles in Frage

Zitat

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.

die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)

wegen eines Verbrechens oder

b)

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a)

Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b)

mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c)

Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.

a)

die wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b)

die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)

die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.

die Mitglied

a)

in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b)

in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3.

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a)

gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b)

gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c)

durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.

die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5.

die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 3 Stunden schrieb AlexKO:

Wie hast Du es denn geschafft nach einem Jahr schon wieder aus der BW raus zukommen? Hat es evtl. damit etwas zu tun?

 

Mir fallen ad hoc auch keine Dummheiten oder Mutproben ein die eine Strafanzeige nach sich ziehen...

Freiwilliger Wehrdienst Leistender und kein Soldat auf Zeit! Beim SaZ kann man sich erst ab 4 Jahren verpflichten und beim freiwilligen Wehrdienst ist ein Jahr möglich ..

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vor 7 Stunden schrieb Ch. aus S.:

weil das Amt (a.k.a. "die Exekutive") vollkommen unfehlbar ist und zwangsläufig korrekte Entscheidungen trifft

Nicht unbedingt. Aber einfach mal so ohne Grundlage verweigern ist auch für eine Behörde ein heißes Eisen.

 

Bearbeitet von Nakota
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vor 51 Minuten schrieb Nakota:

Nicht unbedingt. Aber einfach mal so ohne Grundlage verweigern ist auch für eine Behörde ein heißes Eisen.

Warum? Wenn es dem Antragsteller nicht passt, kann er ja vor Gericht ziehen. Personelle Konsequenzen in der Behörde wird das nur in den allergröbsten Fällen haben, wenn überhaupt.

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Ich hatte es ja schon mehrfach geschrieben, jedes neue Delikt verlängert die kriminalpolizeiliche Speicherungsfrist.

Einen formlosen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten stellen, darauf folgt die Begründung der Behörde für die Gründe der Speicherung, oder es erfolgt die Löschung, natürlich mit einem amtlichen Bescheid und dagegen könnte man dann versuchen zu klagen.

Ein KWS ist der Aufwand meines Erachtens nicht wert.

 

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Am 1.7.2018 um 10:30 schrieb Ch. aus S.:

.....Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht; mit deren Hilfe kann man Entscheidungen des Amtes auf Korrektheit prüfen und falls Erfolgsaussicht besteht, gerichtlich ändern lassen. Kostet aber eine Stange Geld....

Man muss wissen, ob es einem das wert ist.

 

 

Genau.

Ich greife mal den letzten Satz bzw. die enthaltene Einschätzung von @uwewittenburg auf...

Rein pragmatische Einschätzung von mir: eine Schreckschuss-/Gaswaffe hat keinen praktischen Vorteil gegenüber einem guten, problemlos erhältlichen und führbaren Pfefferspray.

Rechtsstreitigkeiten mit der Behörde würde ich jedenfalls dafür  nicht führen.

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Eine SRS hat natürlich Vorteile gegenüber einem handelsüblichen Pfeferspray. Daher ist sie auch sehr viel vorsichter anzuwenden. Deshalb auch die behördlich geforderte Notwendigkeit der Erlaubnis.

Daher lohnt sich das je nach persönlichem Empfinden.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Minuten schrieb karlyman:

Rechtsstreitigkeiten mit der Behörde würde ich jedenfalls dafür  nicht führen.

Der Löschungsantrag an die Behörde ist gebührenfrei, aber dann sieht man ob es Sinn macht zu klagen.

Ich habe gegen meinen Negativbescheid erfolgreich geklagt und zwar gedeckt durch die RSV.

 

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vor 14 Minuten schrieb schiiter:

Eine SRS hat natürlich Vorteile gegenüber einem handelsüblichen Pfeferspray.

 

Ohne Wertung, rein interessehalber- welche?

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Sie sind effektiver in der Anwendung. Bei Unterschreitung des Sicherheitsbereichs von schweren bis tödlichen Verletzungen.

Das ist ev. kein gewünschter Effekt, aber eben ein sehr wirkungsvoller.

Für mich persönlich kommen noch Handhabungsvorteile hinzu. DIe BEdienung einer Schusswaffe ist für mich deutlich intuitiver als die eines Pfeffersprays.

http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/54657/

Literatur

  1. Dählmann, H.: Über seltene Schädelverletzungen durch Platzpatronenschüsse. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.32, 193 (1940)Google Scholar
  2. Fontell, E.: Tödliche Schußverletzungen mit Platzpatronen. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.37, 43 (1963)Google Scholar
  3. Gradmann, H.: Energiemessungen an Geschossen aus Gas- und Schreckschußwaffen. Kriminalistik8, 410–412 (1965)Google Scholar
  4. Hallermann, W.: Über eine tödliche Schußverletzung mit einer Tränengaspistole (Selbstmord). Ärztl. Sachverst. Z.39, 283–288 (1933)Google Scholar
  5. Hausbrandt, F.: Zur Wirkung und gerichtsmedizinischen Beurteilung von aus Karabiner 98 K abgegebenen Platzpatronenschüssen. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.37, 284–298 (1943)CrossRefGoogle Scholar
  6. Hofmann, E. R., Haberda, A.: Lehrbuch der gerichtlichen Medizin. München: Urban & Schwarzenberg 1927Google Scholar
  7. Naeve, W.: Schreckschuß- und Gasrevolver als „gefährliches“ Werkzeug. Kriminalistik2, 65–69 (1959)Google Scholar
  8. Pawlas, K. R.: Munitionsbuch. Nürnberg: Verlag Karl R. Pawlas, Publizistisches Archiv für Waffenwesen, 1973Google Scholar
  9. Schildt, H.: Verschießen von Geschossen aus Gas- und Schreckschußpistolen. Kriminalistik21, 430–431 (1967)Google Scholar
  10. Schulz, H.: „Nur“ ein Luftgewehr. Kriminalistik22, 107 (1968)Google Scholar
  11. Schwär, T.: Schußwirkungen bei Anwendung von Übungsmunition (geschoßlose Patronen). Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.56, 1–9 (1965)CrossRefGoogle Scholar
  12. Sellier, K.: Schußwaffen und Schußwirkungen. Arbeitsmethoden der mediz. u. naturwissenschaftl. Kriminalistik. Lübeck: Max Schmidt-Römhild 1969Google Scholar
  13. Weimann, W.: Zur Wirkung und gerichtsärztlichen Beurteilung von Scheintodpistolen. Arch. Krim.80, 40–48 (1927)Google Scholar
  14. Winter, R.: Tödliche Schußverletzung durch Platzpatronen. Kriminalistik15, 116 (1941)Google Scholar
  15. Wruhs, O.: Schußverletzungen durch geschoßlose Patronen. Wien. med. Wschr.113, 462–464 (1963)PubMedGoogle Scholar
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vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Ein KWS ist der Aufwand meines Erachtens nicht wert. 

  

Wenn der KWS für Gaser notwendig ist, gebe ich Dir recht, aber wir müssen auch sehen, das Signalgeber (wie z.B. von Nico) auch nur mit dem kleinen Waffenschein zu führen sind. Ich kenne Taucher, die solche Dinger mitnehmen.

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vor 11 Minuten schrieb schiiter:

Sie sind effektiver in der Anwendung. Bei Unterschreitung des Sicherheitsbereichs von schweren bis tödlichen Verletzungen.

Das ist ev. kein gewünschter Effekt, aber eben ein sehr wirkungsvoller.

 

  1.  

Na ja. Trotzdem danke für deine Ausführungen.

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