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Ausgewandert: Wie WBK behalten ohne Bedürfnis?


Ablaze

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Nein, um alleine schießen zu können, ist der Lehrgang Verant. Aufsicht erforderlich. Der kann mit der Sachkunde vermittelt worden sein, muß aber nicht. Das steht irgendwo in der verw. Vorschrift.

 

In dem Vermerk des BDS steht aber auch das regelm. schießen ein mal pro Jahr sein kann! Keinesfalls 12 oder 18 mal. D.h. mit deinen 5,6 oder 8 Terminen im jahr bist du wohl save. In welchem Verband bist du denn?

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vor 7 Minuten schrieb P22:

Woher weiß die Behörde, wie oft man in Deutschland ist, ob man an Wettkämpfen teilnimmt und dergleichen?

Bei einer Kollegin reichte, bei einer Pause aufgrund von Schwangerschaft und dann viel um die Ohren aufgrund Kleinkind und Teilzeitarbeit, eine Urkunde pro Jahr aus einem Wettkampf. Die Teilnahme an ein paar Wettkämpfen pro Jahr war der Kollegen schon deshalb wichtig um diverse Leute mal wieder zu sehen (wollte jetzt glatt "treffen" schreiben).

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vor 2 Minuten schrieb Ablaze:

Ja, um alleine schießen zu können. Aber zum Schießen benötigt man halt auch eine Waffe. Und ohne WBK kann man schlecht mit der Waffe allein sein.

Wenn neue Schützen noch keine WBK haben aber bereits die Aufsichtsschulung erfolgreich durchlaufen haben, dann dürfen die auch schon alleine (ohne Aufsicht) mit z.B. Vereinswaffen (oder auch meinen Waffen) schießen.

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Gerade eben schrieb HBM:

Wenn neue Schützen noch keine WBK haben aber bereits die Aufsichtsschulung erfolgreich durchlaufen haben, dann dürfen die auch schon alleine (ohne Aufsicht) mit z.B. Vereinswaffen (oder auch meinen Waffen) schießen.

Das war mir neu, danke.

Ich weiß halt noch aus meiner Zeit, als ich noch keine WBK hatte, dass z.B. Stände mit Mietwaffen immer die WBK als Voraussetzung hatten.

Wir haben zwar Vereinswaffen, aber das ist immer ein Riesenaufwand, da es keine zentrale Lagerung gibt. Deshalb bin ich eben echt froh, eigene Waffen zu haben.

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Gerade eben schrieb Ablaze:

Ich weiß halt noch aus meiner Zeit, als ich noch keine WBK hatte, dass z.B. Stände mit Mietwaffen immer die WBK als Voraussetzung hatten.

Wenn ein kommerzieller Vermieter (oder auch ein Verein) hier anderer "Hausregeln" aufstellt, dann darf er das und je nach baulicher Konstruktion des Standes (z.B. mehrere Stände auf einem offenen Gelände) mag das auch Sinn machen wenn man den Entleiher nicht kennt. Bei uns wird z.B. der Ausweis an den Platz der Leihwaffe gelegt damit man immer den Überblick hat, wer gerade welche Waffe ausgeliehen hat. Aber auch das ist nicht gesetzlich verpflichtend, sondern halt von uns so organisiert bzw. vorgegeben.

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vor 8 Minuten schrieb HBM:

Bei einer Kollegin reichte, bei einer Pause aufgrund von Schwangerschaft und dann viel um die Ohren aufgrund Kleinkind und Teilzeitarbeit, eine Urkunde pro Jahr aus einem Wettkampf.

Genau.

 

Und wichtig ist, dass man eine Verbandbestätigung ggü der Behörde vorlegt und kein Schießbuch oder eine Urkunde!

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vor 1 Minute schrieb P22:

Und wichtig ist, dass man eine Verbandbestätigung ggü der Behörde vorlegt und kein Schießbuch oder eine Urkunde!

Stimmt, wobei der Sachbearbeiter in dem Fall meiner Kollegin gemeint hat Ihm reicht eine Urkunde aber natürlich kann man auch ein Bestätigung des Verbandes (in dem Fall BDS bzw. BBS) bringen. Da die Kollegen die Urkunde dabei hatte, hat sich das Thema nach Vorzeigen der Urkunde erledigt. War halt einfacher.

vor 1 Minute schrieb Flohbändiger:

Ich würde mal behaupten, wie der Bedürfnisnachweis auszusehen hat, kann die Behörde entscheiden und nicht der Betroffene.

Nein, das entscheidet die gesetzliche Formulierung und da wird von "oder" gesprochen, also hat der Betroffene die freie Auswahl. ;-)

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vor 6 Minuten schrieb HBM:

Wenn ein kommerzieller Vermieter (oder auch ein Verein) hier anderer "Hausregeln" aufstellt, dann darf er das und je nach baulicher Konstruktion des Standes (z.B. mehrere Stände auf einem offenen Gelände) mag das auch Sinn machen wenn man den Entleiher nicht kennt. Bei uns wird z.B. der Ausweis an den Platz der Leihwaffe gelegt damit man immer den Überblick hat, wer gerade welche Waffe ausgeliehen hat. Aber auch das ist nicht gesetzlich verpflichtend, sondern halt von uns so organisiert bzw. vorgegeben.

Ja, das ist klar. Ich habe halt bei der Sachkunde gelernt, dass ich eine Waffe einer anderen Person nur überlassen darf, wenn sie eine WBK hat.

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vor 1 Minute schrieb Ablaze:

Dann behauptest Du Quatsch und hast vermutlich keine WBK.

Das kannst Du überhaupt nicht beurteilen.

 

vor 1 Minute schrieb HBM:

Nein, das entscheidet die gesetzliche Formulierung und da wird von "oder" gesprochen, also hat der Betroffene die freie Auswahl. ;-)

Na dann zitiere mal die Stelle, die Du meinst.

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Gerade eben schrieb Ablaze:

Ja, das ist klar. Ich habe halt bei der Sachkunde gelernt, dass ich eine Waffe einer anderen Person nur überlassen darf, wenn sie eine WBK hat.

Auf dem Schießstand dürfte dann niemand schießen, der keine WBK hat. Wäre irgendwie blöd. ;-) Und zusätzlich gibts noch ein paar Ausnahmen, z.B. zum Transport (nur die wenigsten Speditionsmitarbeiter haben eine WBK und die Eltern von minderjährigen Leistungsschützen transportieren auch oft, etc.).

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vor 1 Minute schrieb HBM:

Auf dem Schießstand dürfte dann niemand schießen, der keine WBK hat. Wäre irgendwie blöd. ;-)

 

Nein, weil es nicht als "überlassen" zählt, wenn man selbst jederzeit eingreifen kann. Den genauen Wortlaut des Gesetzes habe ich aber nicht mehr im Kopf.

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vor 2 Minuten schrieb Ablaze:

Nein, weil es nicht als "überlassen" zählt, wenn man selbst jederzeit eingreifen kann. Den genauen Wortlaut des Gesetzes habe ich aber nicht mehr im Kopf.

Wenn eine Aufsicht 6 Schützen beaufsichtigt, dann hat jeder dieser Schützen die Gewalt über die Waffe, was aber auf einem Schießstand kein Problem ist, da dort eine Ausnahmeregel gilt. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html und dort 5..

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vor 20 Minuten schrieb Flohbändiger:

Ich weiß ja, welche Stelle Du meinst, ich behaupte aber, dass man die auch anders auslegen kann, weil ein wichtiges Wort da immer gerne überlesen wird. Stichwort "geeignete" ...

Ich meine genau "Deine" Stelle:

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

 

Und der Satz zeigt, dass die Behörde alles akzeptieren muss, dass geeignet ist nachzuweisen, dass für den Schützen eine "fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband" noch besteht. Da wären also

- Bescheinigung des Vereins (da braucht es noch nicht mal den Verband)

- Vorlage des Schießbuches (würde ich nicht empfehlen, da je nach Sachbearbeiter entsteht dann eine Diskussion)

- Urkunde/n von Verbands- oder Vereinswettkämpfen

etc.

Vor allem der letzte Satz "Bei Jägern reicht der Jagdschein." sollte jedem Sachbearbeiter zeigen, dass eine Vereinsbestätigung für Sportschützen auch reicht, selbst wenn er die vorherigen Sätze nicht versteht. ;-)

Bearbeitet von HBM
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vor 17 Minuten schrieb Ablaze:

Danke!

Eigentlich hast du doch jetzt alle Möglichkeiten. Behalten so lange es geht. Kumpel verkaufen, oder die 4mm Lösung. Wobei bei der 4mm Lösung du auch wieder erstmal wirklich regelmäßig schießen musst wenn du in ein paar Jahren wieder etwas erwerben möchtest.

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vor 18 Minuten schrieb HBM:

Und der Satz zeigt, dass die Behörde alles akzeptieren muss, dass geeignet ist nachzuweisen, dass für den Schützen eine "fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband" noch besteht. Da wären also

- Bescheinigung des Vereins (da braucht es noch nicht mal den Verband)

Und genau darum geht es. Es wird ja immer kolportiert, dass ein formloses Schreiben des Vereins, das eine "fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband" bestätigt, ausreichend und geeignet wäre, auch dann, wenn dort keinerlei Aussage darüber getroffen wird, wie diese fortbestehende schießsportliche Aktivität überhaupt aussieht. Woher soll die Behörde denn wissen, was ein Verein mit fortbestehender schießsportlicher Aktivität überhaupt meint? Es wäre daher zumindest denkbar, dass eine Behörde eine solch inhaltslose Aussage eben nicht als geeignet ansieht, insbesondere nicht im Vergleich zu den anderen Varianten, wo man nicht nur die bloße Behauptung aufstellt, sondern diese auch mit Daten und Zahlen belegen kann.

 

Von daher kann der Betroffene zwar wählen, welche Art von Nachweis er vorlegt, ob dieser aber letztlich geeignet ist, entscheidet m.E. im Zweifel die Behörde.

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vor 16 Minuten schrieb Flohbändiger:

... Woher soll die Behörde denn wissen, was ein Verein mit fortbestehender schießsportlicher Aktivität überhaupt meint? Es wäre daher zumindest denkbar, dass eine Behörde eine solch inhaltslose Aussage eben nicht als geeignet ansieht, insbesondere nicht im Vergleich zu den anderen Varianten, wo man nicht nur die bloße Behauptung aufstellt, sondern diese auch mit Daten und Zahlen belegen kann.

 

... ob dieser aber letztlich geeignet ist, entscheidet m.E. im Zweifel die Behörde.

In der Vorschrift an die sich die Behörde zu halten hat steht halt "durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins..." und nicht "durch eine geeignete Bescheinigung des Vereins", daher verstehe ich Deinen Einwand nicht. Es reicht, wenn der Verein die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband bestätigt. Mehr verlangen evtl. manche Sachbearbeiter, aber ich möchte auch manchmal Dinge, die ich dann nicht bekomme. ;-)

Im Zweifel entscheidet ein Gericht (nachdem der Verband oder bei uns der Vereinsvorstand, der sich dann um sowas kümmert) dem Sachbearbeiter klar gemacht hat, was in der für den Sachbearbeiter bindenden Vorschrift steht.

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Ehrlich, ich verstehe das Problem nicht. Es geht nicht um den Neuerwerb von Waffen. Die Behörde fragt an, ob das Bedürfnis noch besteht, und man antwortet höflich, "Ja, das Besteht noch im Rahmen meiner Mitgliedschaft im Verein XYZ". Eventuell noch eine Bestätigung des Vereines, das man noch Mitglied ist. Fertig. Ist quasi der Umkehrschluss, das der Verein ja verpflichtet ist, das Ausscheiden eines Mitglieds mit Waffenrechtlichen Erlaubnissen zu melden hat - und nicht, das derjenige im letzten Jahr nur 2 mal Schießen war.

Bearbeitet von Ulli S
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