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IGNORED

2/6 Reglung?


Speedmark

Empfohlene Beiträge

vor 2 Stunden schrieb carcano:

Hier muss man trennen zwischen meiner persönlichen Interpretation (a) uind zwischen einer voraussichtlichen Interpretation durch die meisten Verwaltungsgerichte (b).

Ich gebe Dir Recht, dass es durchaus Verwaltungsgerichte geben wird, die das so sehen bzw. sehen werden.

 

Ich würde argumentieren, wenn der Gesetzgeber schon beim sicherheitsrelevanten Thema Aufbewahrung zwischen Waffen auf der einen und Wechselsystemen und Läufen auf der anderen Seite differenziert und letztere offenbar alleine für sich für so "ungefährlich" hält, dass er sie nicht auf die Aufbewahrungslimits anrechnet, dann sollte es schwer begründbar sein, warum sie dann in Hinsicht auf den Erwerb dann auf einmal doch so "gefährlich" sind, dass ihre Anzahl pro Zeit gestreckt werden muss.

 

Da beisst sich die Auslegung der Gesetzes"logik" dann ein wenig.

 

Im Übrigen spricht (wurde hier ja schon erwähnt) §14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 von zwei Schusswaffen und nicht auch von Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen. Eine besondere Absicht, diese Gegenstände mit einzubeziehen ist also auch hier nicht erkennbar, sonst hätte man das entsprechend formulieren und klarstellen können, auch jetzt wieder bei der letzten Gesetzesänderung, in der man den Umgang mit Wechselsystemen und verbotenen Waffen klarer geregelt hat.

Bearbeitet von German
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mit der selben Logik (WS/WL/WT zählt beim Erwerb als Schußwaffe) hinsichtlich 2/6 müsste man einem Jäger den Erwerb von WS/WL/WT für KW (erstmal und vorbehaltlich eines Bedürfnisses für eine weitere KW )verwehren, sofern er schon 2 KW besitzt!

 

dies ist ja aber wohl nicht der Fall....hier dann eine klassische Ungleichbehandlung (Diskriminierung) der Sportschützen beim erlaubnisfreien Erwerb von WS/WL/WT. wobei in dem Fall 2/6 sogar explizit die Verhinderung eines eigentlich erlaubnisfreien Erwerbs bewirken würde, quasi wieder eine Erwerbserlaubnis durch die Hintertür.

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Wenn man Wechselsysteme u.ä. zu 2/6 anrechnet, würde ein Anreiz geschaffen, stattdessen gleich eine entsprechende komplette Waffe zu erwerben. Gerade auf der gelben WBK wäre dies ja überhaupt kein Problem, aber auch auf der grünen WBK sänken die Hemmungen vor dem Aufwand und den höheren Kosten für Bedürfnis+Voreintrag, wenn man ohnehin monatelang warten und sich in den zeitlichen Erwerbsmöglichkeiten einschränken muss.

Ich denke, man könnte nachvollziehbar darlegen, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Wechselsystemen u.ä. bewusst besser gestellt hat, damit Sportschützen möglichst eher zu diesen greifen, um ihren "Waffenbedarf" für weitere Disziplinen abzudecken, anstatt eine weitere Waffe zu erwerben - sodass die Waffenanzahl (der eigenständig schussfähigen Waffen) insgesamt möglichst gering gehalten wird (im Hinblick auf den Grundsatz "möglichst wenige Waffen im Volk" und das Missbrauchsrisiko im Fall von Diebstahl). Ein starkes Argument ist auch, dass weiterhin der Erwerb von Einsteckläufen sogar eintragungs- beziehungsweise meldefrei ist, obwohl auch diese gleichermaßen wesentliche Teile und ein Missbrauchsrisiko darstellen.

Es ist doch recht offensichtlich, dass durch den vergleichsweise geringfügigeren Aufwand ein Anreiz geschaffen werden sollte, möglichst bestehende Waffen umzurüsten anstatt zusätzliche zu erwerben. Wobei Wechselsysteme ein etwas größeres Risiko darstellen (im Hinblick auf Verwendung zum Umbau von Dekowaffen o.ä.) und daher mittlerweile über die WBKen erfasst werden, bei Einsteckläufen aufgrund des geringeren Risikos jedoch diese Bürokratie lieber weiterhin eingespart wird.

Eine Anrechnung zu 2/6 würde diesem Anreizgedanken zuwider laufen und zu einem verstärkten Erwerb vollständiger Waffen führen.

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Im Februar war bei uns im Landkreis (bei Speedmark) noch alles in Ordnung.

Ein Schützenkamerad von uns hat speziell danach gefragt.

Nun lese ich von Speedmark, dass es sich geändert hat.

Normalerweise müsste mein Kumpel noch ein WS unabhängig der 2/6 Regelung bekommen, da er noch keine Änderung vom Amt erfahren hat

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vor 12 Stunden schrieb Magic81:

Nun lese ich von Speedmark, dass es sich geändert hat.

Wenn sich etwas " geändert hat " was in einem Gesetz geregelt ist würde ich hinterfragen was sich am Gesetz geändert hat. Da werden die nix vorweisen können. Und ich kann bezgl der Lagerung nur immer wieder Schreiben : In einem für 5 Waffen zugelassenen Tresor sind 2 Pistolen zusammengebaut in Ordnung. Nach deren Auslegung wären sie es in ihre wesentlichen Teile zerlegt nicht mehr, weil dann 6 wesentliche Waffenteile ( die den Waffen zu denen sie gehören gleichgestellt sind ). Das wird einem keiner Erklären können und zeigt wie unsinnig so eine Auslegung ist. Am ende zählen die ein WS noch als 2 Waffen in Bezug auf die 2/6er Regelung , weil Verschluss und Lauf jeweils wesentliche Waffenteile sind. Oh Herr lass Hirn vom Himmel regnen ( und nimm ihnen aber vorsichtshalber die Regenschirme weg................)

Bearbeitet von PetMan
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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

In einem für 5 Waffen zugelassenen Tresor sind 2 Pistolen zusammengebaut in Ordnung. Nach deren Auslegung wären sie es in ihre wesentlichen Teile zerlegt nicht mehr, weil dann 6 wesentliche Waffenteile ( die den Waffen zu denen sie gehören gleichgestellt sind ). Das wird einem keiner Erklären können und zeigt wie unsinnig so eine Auslegung ist. Am ende zählen die ein WS noch als 2 Waffen in Bezug auf die 2/6er Regelung , weil Verschluss und Lauf jeweils wesentliche Waffenteile sind.

Man könnte sich jetzt natürlich einen Spaß machen und den Amtsschimmel befragen, wie es aussieht, wenn zu einem AR-15 vier Wechselsystem-Upper in verschiedenen Kalibern vorhanden sind und dann noch zwei Wechsel-Lower. Als wie viele Waffen zählt das jetzt? :lol:

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seit der letzten Änderung im Waffenrecht (AWaffV §13 Abs.3) hinsichtlich Aufbewahrung sollte das jede Behörde schaffen.

 

ob das für die dann spaßig ist.......

 

 

......"lustig" ist es dann auf jeden Fall wieder, wenn von den übergeordneten Behörden gegenteilige Anweisungen existieren......(so wie anzunehmen hier der Fall). sind die FACHabteilungen mal wieder nicht auf dem Laufenden. oder wollen....oder dürfen es nicht sein.....

Bearbeitet von alzi
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vor 9 Stunden schrieb PetMan:

Wenn sich etwas " geändert hat " was in einem Gesetz geregelt ist würde ich hinterfragen was sich am Gesetz geändert hat.

Euine solche Hinterfragung ist durchaus sinnvoll, deshalb habe ich sie auf der ersten Seite des Threads auch schon beantwortet (Freitag, 12:41 Uhr).

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Am 7.4.2018 um 06:47 schrieb trecker:

In Bremerhaven werden wechselsysteme auch mit In die 2/6 regelung mit einbezogen .

 

Na ja, das ist ja auch Bremen, da ist alles irgendwie anders, und LWB-feindlicher...

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Also, ich denke die einzig vernünftige und brauchbare Empfehlung hat carcano geliefert. 

 

Ich würde auch gar nicht mit denen argumentieren;. Ein Verweis auf die an dieser Stelle Recht klaren Formulierung des Gesetzes + Punkt!

 

Feuchte Träume untergeordneter Behörden stehen da weiter unten in der Futterkette als ein Bundesgesetz. 

 

Wieso die "Beweislast" umdrehen lassen?

 

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Die Mehrzahl der Beiträge in diesem thread rangiert doch unter "dummes Zeug"  u. Spekulatius.

Da setzt jemand ein Gerücht in die Welt, von dem wir nie erfahren werden, ob er nicht vielleicht selbst etwas falsch verstanden hat, keiner weiss nix genaues, aber alle rennen gackernd wie die aufgescheuchten Hühner umher und surfen auf der Panikwelle.

Ist eigentlich niemand in der Lage eine kurze Anfrage an das RP-Innenministerium zu schreiben, den fraglichen Sachverhalt kurz zu erläutern und um eine offizielle Klarstellung zu bitten?

Wieder ein leuchtendes Beispiel für die Generation Hilflos. :icon13:

 

CM

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vor 7 Minuten schrieb trecker:

Es wurde doch nur die gängige  Praxis in denn einzelnen  Bundesländern dargelegt. 

Ja, und?

Wen interessiert die Anwendungspraxis in den Bundesländern?

Fallen WaffG, AWaffV u. WaffVwV in die Gesetzgebungshoheit der Länder oder sind die Länder hier lediglich mit der Umsetzung eines Bundesgesetzes auf Länderebene beauftragt? :confused:

So viele Fragen ...

 

CM

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Zumindest leisten sich diverse Innenministerien eigene und eigentümliche Interpretationen des Bundesgesetzes, die Auslegung der diversen Waffenbehörden tut ihr Übriges dazu, was letztendlich zu einer breiten Vielfalt an unterschiedlichsten Vorgehensweisen in verschiedenen Bundesländern und verschiedenen Kreisen/Gemeinden führt.

 

Diese mehreren hundert "Unterversionen" des Gesetzes alle aufzuführen, dürfte allerdings müßig sein. Vor allem, weil man sich nicht sicher sein kann, dass es nicht am nächsten Tag wieder anders gehandhabt wird. :closedeyes:

Bearbeitet von German
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