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Hilfestellung bei Erbfall Waffen benötigt


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vor 17 Stunden schrieb erik_fridjoffson:

Auch die Sportwaffen bleiben Dir erhalten, wenn Erstausstellung WBK vor 2003, allerdings darf dann keine Mun mehr besessen werden

Wenn das Bedürfnis als Sportschütze irgendwann mal wegfallen sollte, dann werden in aller Regel die Besitzberechtigungen für sämtliche Sportwaffen widerrufen. Da spielt es überhaupt keine Rolle, wann die WBK´s erteilt wurden. Die von Dir geschilderte Verfahrensweise wurde (oder wird vielleicht auch immer noch) von einzelnen Behörden angewendet, hat aber weder eine gesetzliche Grundlage, noch hätte man sonst irgendeinen Anspruch darauf.

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vor 23 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wenn das Bedürfnis als Sportschütze irgendwann mal wegfallen sollte, dann werden in aller Regel die Besitzberechtigungen für sämtliche Sportwaffen widerrufen. Da spielt es überhaupt keine Rolle, wann die WBK´s erteilt wurden. Die von Dir geschilderte Verfahrensweise wurde (oder wird vielleicht auch immer noch) von einzelnen Behörden angewendet, hat aber weder eine gesetzliche Grundlage, noch hätte man sonst irgendeinen Anspruch darauf.

Wie oft und wo ist das bisher schon vorgekommen? In welchen Bundesländern bei welchen Behörden.

 

Wir haben auch noch Leute die ihre vor 72 erworbenen Waffen ohne besondere Widmung sportlich nutzen bzw. genutzt haben ohne dass die Behörde bei Aufgabe des Sports eingeschritten sind.

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vor 3 Stunden schrieb Joseg:

Wir haben auch noch Leute die ihre vor 72 erworbenen Waffen ohne besondere Widmung sportlich nutzen bzw. genutzt haben ohne dass die Behörde bei Aufgabe des Sports eingeschritten sind.

 

vor 36 Minuten schrieb HangMan69:

genau deswegen, weil das inzwischen alles schon "alte säcke" sind denen man das letzte Fünkchen Lebensfreude noch belassen möchte!

Sachkunde die beeindruckt!

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vor 2 Stunden schrieb VP70Z:

Sachkunde die beeindruckt!

keine ahnung was du damit meinst!!!

 

es wird bei vielen ämtern mit "älteren" jägern so gehandhabt, das, obwohl sie keine jj scheine mehr lösen, ihnen weder die wbk abgenommen, noch die aufforderung die waffen zu veräussern/abzugeben zugestellt wird!!!

 

und das ist fakt!

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Bei WBKs vor 2003 besteht Altbestandsschutz, auch wenn das manche Ämter auszuhebeln wollen und versuchen die Waffenbesitzer zur Abgabe ihrer Waffen zu nötigen

 

 

Das sollte unsere Sbine hier genau beantworten können

Bearbeitet von erik_fridjoffson
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@HangMan69Dann verwirr halt bitte nicht die Menschheit indem Du Vernunft der Behörde bei alten Jägern, die vorübergehend mal keinen JS lösen mit der Anmeldepflicht 2003ff durcheinander wirfst nur damit auch dazu was geschrieben wurde. Danke.

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vor 37 Minuten schrieb VP70Z:

Anmeldepflicht 2003ff durcheinander wirfst

na dann solltest du mal genau lesen auf was ich geantwortet habe, dann verstehts es vielleicht auch du!

 

vor 9 Stunden schrieb Joseg:

Leute die ihre vor 72 erworbenen Waffen ohne besondere Widmung sportlich nutzen

 

aber haupsache du hast was dazu geschrieben!!! <_<

Bearbeitet von HangMan69
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vor 3 Stunden schrieb HangMan69:

keine ahnung was du damit meinst!!!

 

es wird bei vielen ämtern mit "älteren" jägern so gehandhabt, das, obwohl sie keine jj scheine mehr lösen, ihnen weder die wbk abgenommen, noch die aufforderung die waffen zu veräussern/abzugeben zugestellt wird!!!

 

und das ist fakt!

Fakt ist, jedes Amt entscheidet anders und am Ende sind wir dessen Willkür für‘s erste ausgesetzt!

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Am ‎20‎.‎02‎.‎2018 um 15:59 schrieb erik_fridjoffson:

Bei WBKs vor 2003 besteht Altbestandsschutz, auch wenn das manche Ämter auszuhebeln wollen und versuchen die Waffenbesitzer zur Abgabe ihrer Waffen zu nötigen

 

Das sollte unsere Sbine hier genau beantworten können

Korrekt, siehe § 58 Abs. 1 WaffG. Passt hier aber nicht zum Thema.

 

Nochmals zusammengefasst zur Ausgangsfrage: Überlassung der Waffen an berechtigte Erbin geht hier ohne Blockierpflicht für selbige. MEB über Vorlage Bedürfnisbescheinigung möglich, falls geerbtes Kaliber bislang noch nicht bei ihr vorhanden. Schießen kann sie ohne MEB ansonsten auch mit der Erbwaffe im Verein und muss dort halt Munition zum dortigen Gebrauch erwerben. Das Erwerbsstreckungsgebot greift hier im übrigen nicht, da privilegierter Erwerb über § 20 WaffG.

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  • 6 Monate später...

Kann die ursprünglich verhängte Blockierpflicht durch Eintritt in einen Verein und Erwerb eigener Sportwaffen/WBK aufgehoben werden?

 

So könnte man unter Umständen auch die Blockade insgesamt vermeiden: vorübergehende Verwahrung bei einem WBK-Inhaber, zwischenzeitlicher Erwerb der Sportschützen-WBK, dann Rückführung in die eigene Aufbewahrung. Ohne Blockade.

Das Ganze in Abstimmung mit der Behörde.

 

Ist das jetzt korrekt gedacht? Habe in der weiteren Bekanntschaft leider einen brandaktuellen Fall. Die (zukünftige) Erbengemeinschaft besteht aus WBK-losen Personen.

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vor 17 Stunden schrieb Gruger:

Kann die ursprünglich verhängte Blockierpflicht durch Eintritt in einen Verein und Erwerb eigener Sportwaffen/WBK aufgehoben werden?

 

Klar. Nur wenn der Erbe die Waffen dauerhaft ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzen möchte, unterliegen diese der Blockierpflicht (sofern/sobald für deren Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind).

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vor 3 Stunden schrieb raze4711:

Wobei die Kosten für die Blockierung nicht unerheblich sind. Bei Opas  lllem Drilling schon.

Dazu noch der neue Waffenschrank. Ganz schnell vierstellige Summen. 

Genau deswegen ist es ja wichtig, die Blockade gleich ganz zu vermeiden. Lagerung "vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung" bei einem Berechtigten, solange bis die Voraussetzungen für den blockadefreien eigenen Besitz gegeben sind.

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Genau deswegen ist es ja wichtig, die Blockade gleich ganz zu vermeiden. Lagerung "vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung" bei einem Berechtigten, solange bis die Voraussetzungen für den blockadefreien eigenen Besitz gegeben sind.

Hä? Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun und warum so kompliziert?

Wer Waffen erbt, muss diese auch gesetzeskonform aufbewahren können und zwar völlig egal, ob die Waffen irgendwann mal blockiert werden müssen oder nicht. Mittlerweile sollte bei jedem Erblasser ein entsprechender Sicherheitsschrank vorhanden sein, den der Erbe weiter benutzen kann. Warum sollte er die Waffen also einem anderen zur vorübergehenden Lagerung überlassen? Und auf der anderen Seite, wenn ich das mache, wo steht, dass mich das von der Pflicht, die Waffen (zeitnah) blockieren zu lassen, vorübergehend entbindet?

 

Wer als WBK-loser Waffen erbt, lässt die einfach in dem Schrank, wo sie vorher auch schon drin waren, sorgt dafür, dass sonst keiner Zugriff auf den Schrank hat, beantragt eine Erben-WBK und klärt parallel zeitnah mit der Behörde, ob diese ausnahmsweise bereits ist, mit einer Aufforderung zur Blockierung solange zu warten, bis man die Voraussetzungen erfüllt, dass man die Waffen nicht mehr blockieren muss. Entweder, die Behörde zieht da mit, oder sie tut es nicht. Einen Anspruch hat man jedenfalls nicht.

 

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 9 Minuten schrieb Flohbändiger:

den der Erbe weiter benutzen kann

 

Eben nicht !   

 

Unsere Politik hat entschieden das A / B nicht mehr sicher genug ist !

 

Der Erbe muß  in 0er  oder 1er Schränke  neu investieren    - hier könnte  meine Meinung dazu stehen .......

 

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vor 18 Minuten schrieb Flohbändiger:

Mittlerweile sollte bei jedem Erblasser ein entsprechender Sicherheitsschrank vorhanden sein, den der Erbe weiter benutzen kann.

Leider nicht.

 

Das gilt nur, wenn Erblasser und Erbe vorher schon gemeinsam ihre Waffen in dem Schrank aufbewahrt haben. Dann wäre aber die Blockierung wiederum kein Thema.

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vor 14 Minuten schrieb qwertz:

Unsere Politik hat entschieden das A / B nicht mehr sicher genug ist !

Der Erbe muß  in 0er  oder 1er Schränke  neu investieren    - hier könnte  meine Meinung dazu stehen .......

 

vor 4 Minuten schrieb Fyodor:

Leider nicht.

Das gilt nur, wenn Erblasser und Erbe vorher schon gemeinsam ihre Waffen in dem Schrank aufbewahrt haben. Dann wäre aber die Blockierung wiederum kein Thema.

Gut, aber wenn der Schrank des Verstorbenen bereits Stufe 0 oder 1 entspricht, kann er ihn weiter nutzen. Aber selbst wenn es ein A- oder B-Schrank ist, der Erbe muss sich so oder so einen 0-Schrank holen, unabhängig davon, ob die Waffen irgendwann mal blockiert werden müssen oder nicht. Und diese Verpflichtung, einen geeigneten Schrank zu besitzen, kann man auch nicht damit umgehen, indem man die Waffen auslagert.

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