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Wiederladen für andere Schützen


funkykupplung

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Am 21.1.2018 um 20:51 schrieb andreas007:

 

Am 21.1.2018 um 20:51 schrieb andreas007:

 

Danach muss das Krankenhaus Meldung machen. Unfall mit Waffe!

 

Genau. Und verstößt mal eben schick gegen die Schweigepflicht!

 

Ich weiß das diese Meinung teilweise vorherrscht, ist aber grundverkehrt und strafbar!

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vor 4 Minuten schrieb callahan44er:

Ist eine Schußverletzung oder Stichverletzung eine Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz und somit Meldepflichtig?

Ist es nicht, gemeldet wird hier aber allem Anschein nach gelegentlich doch, liegt hat an den vielen amerikanischen Lehrfilmen.

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vor 4 Minuten schrieb Joseg:

Ist es nicht, gemeldet wird hier aber allem Anschein nach gelegentlich doch, liegt hat an den vielen amerikanischen Lehrfilmen.

Ich parke auch schon mal im Halteverbot, oder fahre zu schnell. Machen die in Amifilmen auch immer. Richtiger wird es dadurch nicht. Die Strafen bei Verletzung der Schweigepflicht sind auch nicht ohne. Über die Verwendbarkeit der auf diesem Weg gewonnenen Erkenntnisse kann dich dann ein Anwalt besser beraten.

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vor 59 Minuten schrieb callahan44er:

 

Genau. Und verstößt mal eben schick gegen die Schweigepflicht!

 

Ich weiß das diese Meinung teilweise vorherrscht, ist aber grundverkehrt und strafbar!

 

Sollte man JEMALS mit einer Schußverletzung, von der man nicht möchte, daß sie publik wird, zu einem Arzt / in eine Klinik kommen, dann weist man, so man noch fähig ist, explizit darauf hin, daß man eine wie auch immer geartete Meldung nicht wünscht.

Sollte es dann dennoch passieren, sollten sich die Beteiligten, auch der Klinikbetreiber, recht warm anziehen.

 

 

Grüße

 

Iggy

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vor 8 Minuten schrieb Iggy:

 

Sollte man JEMALS mit einer Schußverletzung, von der man nicht möchte, daß sie publik wird, zu einem Arzt / in eine Klinik kommen, dann weist man, so man noch fähig ist, explizit darauf hin, daß man eine wie auch immer geartete Meldung nicht wünscht.

Sollte es dann dennoch passieren, sollten sich die Beteiligten, auch der Klinikbetreiber, recht warm anziehen.

 

 

Grüße

 

Iggy

Wobei das hinweisen nicht nötig ist, rechtlich!

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Jetzt wird das Opfer mit der Schußwunde behandelt, der Arzt schweigt will aber auch von etwas Leben und rechnet bei der Krankenkasse was ab?

 

Eine Schussverletzung wird übrigens meldepflichtig, wenn die betroffene Person tot ist, z.B. wenn der Arzt bei der Leichenschau eine entsprechende Verletzung feststelt.

 

 

Christo

Bearbeitet von christo
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vor 2 Minuten schrieb christo:

...

 

Eine Schussverletzung wird übrigens meldepflichtig, wenn die betroffene Person tot ist, z.B. wenn der Arzt bei der Leichenschau eine entsprechende Verletzung feststelt.

 

 

Christo

 

Das ist wohl richtig, kann dem Betreffenden dann aber auch reichlich egal sein...

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vor 1 Stunde schrieb callahan44er:

Wobei das hinweisen nicht nötig ist, rechtlich!

Vorsicht! Stichwunden und erst recht Schusswunden werden vom Arzt oft der Polizei gemeldet, wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Der Arzt redet sich dann auf die mutmaßliche Einwilligung des Patienten hinaus. Wer also ins Krankenhaus kommt und bei Bewustsein ist, tut gut daran seinen tatsächlichen Willen kund zu tun, bevor ihm im OP das Licht ausgeht.

 

Und für unsere österreichischen Leser. Bei euch ist es anders, da besteht afaik Meldepflicht wie im Kriminalfilm.

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vor 5 Minuten schrieb Bautz:

Vorsicht! Stichwunden und erst recht Schusswunden werden vom Arzt oft der Polizei gemeldet, wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Der Arzt redet sich dann auf die mutmaßliche Einwilligung des Patienten hinaus.

Und was bringt dem Patient das? Welchen Vorteil hat er dadurch? Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Sag ich aber nicht da es einfach Quatsch ist. Der Arzt würde damit nie durchkommen.

Das einzige wo er abweichen darf, ist eine bevorstehende schwere Straftat. Eine schon begangene hingegen nicht!

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vor 1 Minute schrieb callahan44er:

Und was bringt dem Patient das? Welchen Vorteil hat er dadurch? Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Sag ich aber nicht da es einfach Quatsch ist. Der Arzt würde damit nie durchkommen.

Das einzige wo er abweichen darf, ist eine bevorstehende schwere Straftat. Eine schon begangene hingegen nicht!

Ich kann Dir nur schwer folgen.

1. "Was bringt dem Patienten das?" Der Patient könnte ja interesse an der Verfolgung des ihn verletzenden haben - hat er in der Regel wohl auch. Wenn ein tatsächlicher Wille bekannt ist, fällt das Rechtfertigungskonstrukt der mutmaßlichen Einwilligung weg. Wer als Patient seinen Willen - keine Meldung an Polizei etc. - kundtut, darf auf den Schutz der Schweigepflicht vertrauen. Garantie gibt es keine aber in meinem Fall würde ich ein  rechtliches Nachspiel garantieren. Mangels Ausreden mit Erfolgsaussicht.

2. " Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Sag ich aber nicht da es einfach Quatsch ist. Der Arzt würde damit nie durchkommen." Mutmaßliche Einwilligung ist kein Quatsch, lies einfach nach. In Infomationen für Ärzte zur Schweigepflicht bei Schussverletzungen wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der mutmaßlichen Einwilligung hingewiesen, wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Ähnlich dürfte es in der ärztlichen Ausbildung sein. Man hat also Grund zur Annahme der Arzt glaubt, das er melden darf.

3. "Das einzige wo er abweichen darf, ist eine bevorstehende schwere Straftat. Eine schon begangene hingegen nicht!" Irrtum siehe 2.

 

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vor einer Stunde schrieb bumm:

Auch die haben dritten gegenüber die Klappe zu halten.

Das stimmt nicht! Die dürfen bei einem unverschuldeten Unfall ihres Mitglied den Täter oder Verursacher ermitteln und in Regress nehmen. 

Und das wird täglich praktiziert. 

 

Und es es geht bei dem Thema auch nicht um die Meldung an die Polizei

sondern um Kosten, Schmerzensgeld usw.

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Am 21.1.2018 um 19:51 schrieb funkykupplung:

Naja, da hättest du recht. (Streichen geht nicht so ohnen weiteres, da es sonst "gewerblich" wäre)

 

Der Begriff "gewerblich" ergibt sich IMO aus dem Handelsgesetzbuch §1 und §2. Frei: Ein Gewerbe hat, wer sich in ein entsprechendes Register (hier: Gewerbe- bzw. Ordnungsamt) eintragen lässt oder einen Geschäftsbetrieb hat, welcher nach Art und Umfang einer solche Eintragung bedarf. 

 

In der Praxis heißt das: Das Gewerbe muss auf Dauer angelegt sein, das Gewerbe muss einen gewissen Umfang haben (Umsatz, Kunden, Produkte), der Betrieb muss gewinnorientiert sein. "Haushaltsnahe Dienstleistungen" von Nachbarn und Angehörigen sind deshalb nicht gewerblich, weil etwa der Enkel der der Oma den Rasen mäht, dies nicht auf Dauer tun wird und auch nicht vorhat für sämtliche Senioren den Rasen zu mähen.

 

Warum Ordnungsämter so eigenartig daran interessiert sind, Wiederladern eine gewerbliche Tätigkeit zu unterstellen, verstehe ich nicht. Vermutlich weil die Leute vom Ordnungsamt nie mit dem Leuten vom Finanzamt telefoniert haben. Mein Ordnungsamt war jedenfalls ziemlich schnell der Meinung ich wäre nicht gewerblich, als ich ihnen klargemacht habe das die Aussage "ist gewerblich" dazu führt das sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der Wiederladertätigkeit stehen, dann automatisch von der Steuer abgesetzt werden können. Also zum Beispiel ein Teil meiner Wohnungsmiete, die Fahrkosten zum Ordnungsamt, meine Waffen, Schießpulver, Startgelder bei Wettkämpfen (die beste Art für meine Patronen Werbung zu machen), ... und ich mich gar nicht gegen die Unterstellung wehre, sondern lediglich möchte das ich das schriftlich bekomme, weil das Finanzamt dazu natürlich eine ganz andere Meinung hat.

 

Beim gewerblichen Wiederladen gibt es natürlich erweiterte Auflagen, aber da muss man im Einzelfall gucken wie genau die tatsächlich aussehen und welche Kosten entstehen. Ich persönlich fände es interessant, wenn sich ein paar Wiederlader zusammentäten um bei einem geeigneten Kandidaten den Status einen gewerblichen Wiederladers exemplarisch durchzuboxen. Wenn ich mir die IPSC-Leute in meinem Verein angucke, da sind welche dabei die geben pro Jahr deutlich mehr als 5000,- EUR für den Schießsport aus. Wenn man denen einen Weg zeigen könnte das Finanzamt mit durchschnittlich 50% (19% MwSt + 30% Einkommenssteuer) an den Kosten zu beteiligen, ... Kunden denen man ein paar Patronen verkauft, finden sich mit Sicherheit. Notfalls macht man einen Ringkauf (einer stellt eine Patrone her und die wird dann im Kreis einmal weiterverkauft...

 

In der Praxis: Mal ein paar Patronen zu verkaufen ... ist nicht auf Dauer.

Monatlich eine Million Patronen herstellen und die zum Materialpreis an Nachwuchsschützen zu verkaufen ... ist nicht gewinnorientiert...

Selbst bei einem Verein der z.B. einen hauptberuflichen Wiederlader anheuert und bei Wettkämpfen alle Schützen zwangsverpflichtet die wiedergeladene Munition zu überhöhten Preisen zu kaufen, muss nicht zwingend gewerblich tätig sein, da es dem vereinseigenem Wiederlader an Außenwirkung fehlt. Er verkauft nur an die Leute die auf dem Schießstand das Zeug verballern.

 

Fazit: Gewerblicher Wiederlader zu werden ist sehr reizvoll und sehr schwer.

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Nun, ich denke, dass nur eine "sehr übersichtliche" Anzahl von Leuten der etwas abstrusen Meinung ist, dass das gelegentliche Weitergeben von selbst gedrehten Patronen an Schützen-Mann oder Jagdkameraden den Tatbestand eines Gewerbes erfüllt. 

 

Lassen wir denen ihren "Glauben"....auch wenn sie sich für "super" halten. 

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vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Ich kann Dir nur schwer folgen.

1. "Was bringt dem Patienten das?" Der Patient könnte ja interesse an der Verfolgung des ihn verletzenden haben - hat er in der Regel wohl auch. Wenn ein tatsächlicher Wille bekannt ist, fällt das Rechtfertigungskonstrukt der mutmaßlichen Einwilligung weg. Wer als Patient seinen Willen - keine Meldung an Polizei etc. - kundtut, darf auf den Schutz der Schweigepflicht vertrauen. Garantie gibt es keine aber in meinem Fall würde ich ein  rechtliches Nachspiel garantieren. Mangels Ausreden mit Erfolgsaussicht.

2. " Ganz dünnes Eis würde ich sagen. Sag ich aber nicht da es einfach Quatsch ist. Der Arzt würde damit nie durchkommen." Mutmaßliche Einwilligung ist kein Quatsch, lies einfach nach. In Infomationen für Ärzte zur Schweigepflicht bei Schussverletzungen wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der mutmaßlichen Einwilligung hingewiesen, wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Ähnlich dürfte es in der ärztlichen Ausbildung sein. Man hat also Grund zur Annahme der Arzt glaubt, das er melden darf.

3. "Das einzige wo er abweichen darf, ist eine bevorstehende schwere Straftat. Eine schon begangene hingegen nicht!" Irrtum siehe 2.

 

Hast du da mal Belege für? Nicht das da noch was falsch gemacht wird. Ach ja, bevor du fragst, ich habe welche. Lade ich gerne nach dir hoch!

 

Mutmaßliche Einwilligung, gibt es z.b. wenn der Patient reanimationspflichtig wird UND vorher nicht schriftlich fixiert hat das er das auf keinen Fall möchte. Eine Strafverfolgung liegt nicht im Ermessen des Arztes oder Rettungsdienstpersonals. Auch wenn man das vielleicht gerne möchte weil es ein Drecksack ist. Wäre das so, müßtest du auch jeden melden der Heroin in der Tasche hat, o.ä. Wird aber nicht gemacht. damit will man verhindern das diese Leute sich nicht Behandlung begeben aus Angst vor Strafverfolgung.

Selbst die Frage hat der Alkohol getrunken an den Rettungsdienst von der Polizei nach einem VU, darfst du nicht beantworten. Bekommt der Patient das spitz, hast du ein Problem. Dem bitten der Polizei nachzukommen, ob sie den Patient mal nach seinem Führerschein fragen können, kann man natürlich nachkommen.

 

So und nu bitte deine Belege........

Bearbeitet von callahan44er
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vor 4 Stunden schrieb christo:

Jetzt wird das Opfer mit der Schußwunde behandelt, der Arzt schweigt will aber auch von etwas Leben und rechnet bei der Krankenkasse was ab?

 

Eine Schussverletzung wird übrigens meldepflichtig, wenn die betroffene Person tot ist, z.B. wenn der Arzt bei der Leichenschau eine entsprechende Verletzung feststelt.

 

 

Christo

Auch das ist nicht so einfach. Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus. Da muß über das höhere Rechtsgut entschieden werden. Wenn ganz klar kein Verbrecher vorliegt, ist das eher schwierig. Da das aber eher selten ist......

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vor 1 Minute schrieb callahan44er:

Hast du da mal Belege für?

Ich hab mal Belege dafür gesucht, dass es in D keine Meldepflicht für Schusswunden gibt. Ist natürlich schwer, weil es halt sehr schwer ist zu belegen, dass es eine Vorschrift nicht gibt - geht nur indirekt. Unter anderem stieß ich dabei auf Material für Mediziner (zum Thema Schweigepflicht) in dem die mutmaßlich Einwilligung des Patienten behandelt wurde. Ich habe das aber nicht archiviert und da Du sicher so gut googlen kannst wie ich, darfst Du selbst danach suchen. Ich muss DIR nichts belgen.

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vor 1 Minute schrieb callahan44er:

..dann quatsch mich nicht zu!

mimimi ...  Du hast mich zitiert und gefragt was das brächte. Ich habe versucht Dir eine Antwort zu geben. Sie hat Dir nicht gefallen. Ich hab Dir geschrieben auf was ich mich beziehe, damit Du selbst suchen könntest. DU möchtest Belege? Such sie Dir selber. Ansonsten zitiere mich nicht per Zitafunktion, dann ist eine Antwort von mir sehr unwahrscheinlich.

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vor 10 Minuten schrieb callahan44er:

Auch das ist nicht so einfach. Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus. Da muß über das höhere Rechtsgut entschieden werden. Wenn ganz klar kein Verbrecher vorliegt, ist das eher schwierig. Da das aber eher selten ist......

Der Arzt muss ja auch nur unnatürliche Todesursache ankreuzen.

 

Auch wenn er es nicht melden muss, verschleiern darf er es auch nicht.

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vor 1 Minute schrieb Bautz:

mimimi ...  Du hast mich zitiert und gefragt was das brächte. Ich habe versucht Dir eine Antwort zu geben. Sie hat Dir nicht gefallen. Ich hab Dir geschrieben auf was ich mich beziehe, damit Du selbst suchen könntest. DU möchtest Belege? Such sie Dir selber. Ansonsten zitiere mich nicht per Zitafunktion, dann ist eine Antwort von mir sehr unwahrscheinlich.

Öh, hab ich da was verpasst? DU hast mich zuerst zitiert! Normal würde ich das gar nicht sehen was du schreibst!!! Dann kommst du mit noch nicht mal Halbwissen um die Ecke und kannst nix davon auch nur Ansatzweise belegen!!! Aus dem Bereich kommst du auch nicht, das du da wüsstest von was du redest. Hauptsache Quatschen, weil man ja mal gehört hat..........

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vor 4 Stunden schrieb christo:

Jetzt wird das Opfer mit der Schußwunde behandelt, der Arzt schweigt will aber auch von etwas Leben und rechnet bei der Krankenkasse was ab?

...

 

Woher soll der Laie das auch wissen ...

 

Nur ein Beispiel:

Es wird womöglich abgerechnet 36191 Thoraxchirurgischer Eingriff der Kategorie J1.

Da les' mal raus, daß das eine Schußverletzung war!

 

In der ICD-Codierung kenne ich mich zwar garnicht aus, nur auf die Schnelle habe ich nichts gesehen, wo man mehr Info übermitteln könnte, als daß eine etwaige Verletzung durch einen nicht näher bezeichenbaren "Fremdkörper" entstanden wäre.

Beispiel:

T14.1 Offene Wunde an einer nicht näher bezeichneten Körperregion
  • Offene Wunde
  • Risswunde
  • Schnittwunde
  • Stichwunde mit (penetrierendem) Fremdkörper
  • Tierbiss

 

 

 

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