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IGNORED

Beschuss nach Waffenkauf


nol

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen

 

ich habe ein alten Karabiner in Schweden gekauft der keinen gültigen Beschuss hat.

Nun wollte ich diesen in D neu beschiessen lassen aber habe vom Beschussamt die Nachricht bekommen das dies der Verkäufer in Schweden hätte machen müssen.

Aber was ist das für eine Quatsch Regelung?!

Habt ihr davon schon einmal was gehört, und was kann ich jetzt tun?

Es wurde mir vom Beschussamt geraten die Waffe vom ehemaligen Besitzer in Schweden beschiessen zu lassen...

Danke

 

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Hm, schauen wir doch einfach mal ins Beschussgesetz:

 

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.
 
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
 
Meines Erachtens muss der deutsche Erwerber die Waffe halt vor dem ersten schießen zum Beschussamt geben und darf sie ohne Beschuss nicht weiter überlassen. Dass der Ausländer dadurch die Pflicht hat, die Waffe erst in seinem Heimatland beschießen zu lassen, kann ich daraus nicht ableiten. Würde hier ohnehin nix bringen, da Schweden bekanntermaßen nicht zu den CIP-Staaten gehört.
 
Zudem gäbe es ja wohl in den Formularen der Verbringungserlaubnisse dann nicht das Feld "nein" zum CIP-Prüfzeichen.
 
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hat @nol selbst importiert (verbracht), dann könnte man Deiner Argumentation folgen. wobei er sie ja dann auch (erstmalig) im Geltungsbereich des WaffG in Verkehr bingt.....

 

hat er importieren (verbringen) lassen, dann wäre der Importeur (Verbringer) wohl in der (Beschuß-)Pflicht.

 

 

 

frei von solchen Stolperfallen wäre da der gewerbliche Import inkl. Beschuß und anschließendem inländischem Erwerb.

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vor 4 Minuten schrieb alzi:

frei von solchen Stolperfallen wäre da der gewerbliche Import inkl. Beschuß und anschließendem inländischem Erwerb.

Aber, aber... dann müsste man doch diesen geldgeilen Händlern Geld in den Rachen werfen. Die verlangen ja quasi Unsummen für pratisch nix. Das kann man alleine doch viel besser, einfacher und günstiger.

 

Wobei ich die Aussage des Beschussamtes nicht nachvollziehen kann. Die CIP Mitgliedsstaaten sollten die doch eigentlich kennen... :rolleyes:

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vor 3 Stunden schrieb nol:

Hallo zusammen

 

ich habe ein alten Karabiner in Schweden gekauft der keinen gültigen Beschuss hat.

Nun wollte ich diesen in D neu beschiessen lassen aber habe vom Beschussamt die Nachricht bekommen das dies der Verkäufer in Schweden hätte machen müssen.

Aber was ist das für eine Quatsch Regelung?!

Habt ihr davon schon einmal was gehört, und was kann ich jetzt tun?

Es wurde mir vom Beschussamt geraten die Waffe vom ehemaligen Besitzer in Schweden beschiessen zu lassen...

Danke

 

Such dir ein anderes Beschussamt!!  Wo beschossen wird ist völlig egal. Piet

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die Antwort vom Beschussamt war vielleicht nur gut gemeint, da es ja vorkommen soll das alte Karabiner den Beschuss nicht bestehen und das beschussamt wollte Dich nur darauf hinweisen bevor Du das gute Stück kaufst dies lieber vom verkäufer erledigen zu lassen,....

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@emmi2 ja du hast recht, so war es auch...

Ich hoffe das der Karabiner durchkommt :-/ ist ein 98er von Mauser Oberndorf / Jan.1940 produziert.

Aber ich denke der packt das!

 

Was mich ein bisschen erstaunt hat war die Aussage das falls er nicht durchkommt die Waffe eingezogen wird ...mhhh :shout::allesgute:

 

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vor 5 Stunden schrieb nol:

habe ein alten Karabiner in Schweden gekauft der keinen gültigen Beschuss hat.

 

vor einer Stunde schrieb nol:

ist ein 98er von Mauser Oberndorf / Jan.1940 produziert.

 

der sollte aber einen deutschen Beschuß haben und der wird dann doch auch anerkannt.

 

was übersehe ich?

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Ja der hat schon ein deutschen Beschuss :lol: aber keiner der anerkannt ist ;-) 

 

Also das mit dem nicht mehr aushändigen halte ich für Quatsch, ich mein das ist mein Gewehr und wenn die mir das nicht mehr aushändigen dann will ich die Kohle dafür! Oder die sollen mal ihre Lehren neu Kalibrieren lassen :-p

 

Bearbeitet von nol
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vor 16 Minuten schrieb Knalle Peng:

Seit wann müssen Sammlerwaffen neu beschossen werden?? Es reicht der Wehrmachtsbeschuss.

German hats schon gesagt. Von Sammlerwaffe war nie die Rede. Außerdem:

Müssen auch Sammlerwaffen beschossen werden?

Sammlerwaffen unterliegen ebenfalls der Beschusspflicht, die Beschusszeichen können jedoch an verdeckter Stelle aufgebracht werden, wenn die Waffen in einer Sammlerkarte eingetragen sind.

 

Nachzulesen unter Beschussamt.de

 

Ferner:

 

Sind Wehrmachtsabnahmezeichen oder Abnahmezeichen der Polizei, bzw. Bundeswehr, als Beschusszeichen anerkannt?

Wehrmachtsabnahmezeichen werden nicht als Beschusszeichen anerkannt, da deren Prüfung nicht nach den Regeln des Waffengesetzes erfolgte. Abnahmezeichen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundeszollverwaltung oder der Polizeien der Länder werden anerkannt, wenn die nach dem Gesetz erforderliche Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist.

 

Ebenfalls unter Beschussamt.de aufgeführt.

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vor 5 Minuten schrieb johnw:

Außerdem:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__24.html

 

Zitat

Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.

Da wird man dann aber in die Thematik rutschen, dass mit diesen unbeschossenen, diese Ausnahme ausnutzenden Waffen dann vermutlich auch nicht geschossen werden darf, Stichwort "Umfang des Bedürfnisses eines Sammlers".

Am Ende hängt es aber von der zuständigen Waffenbehörde und deren Ansichten ab.

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Dass mit dem Karabiner geschossen werden soll, wurde im Ausgangspost nicht gesagt. Also sehe ich auch nicht, warum der Verweis auf die Sammlerwaffe abwegig sein soll. Wir reden hier immerhin von einem Wehrmachtskarabiner, also nicht gerade typisch als Sport- oder Jagdwaffe; meistens wird so eine Waffe auf Sammler-WBK gekauft.

 

Und was die Rechtslage betrifft:

 

Zitat

 

Sammlerwaffen weisen meist kein geltendes amtliches Beschusszeichen auf. Ob eine Pflicht besteht, Sammlerwaffen zu beschießen und somit ein solches Beschusszeichen zu erwerben oder ob eine Ausnahme für Sammlerwaffen besteht, ist fraglich.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die etwaige Pflichten für Sammlerwaffen betreffen, gibt es nicht. Zunächst ist § 12 Beschussgesetz heranzuziehen, wonach beschusspflichtige Waffen nur dann überlassen oder zum Schießen verwendet werden dürfen, wenn sie ein amtliches Beschusszeichen tragen. Daraus ergibt sich zunächst die erste Ausnahme von einer allgemeinen Beschusspflicht für Sammlerwaffen. Solche Waffen, die nicht überlassen oder zum Schießen verwendet werden, müssen kein amtliches Beschusszeichen tragen. Damit ist die eingangs gestellte Frage, nämlich ob Waffen ohne Beschusszeichen besessen werden dürfen, bereits beantwortet: Sammlerwaffen, die nur besessen werden, also weder verwendet noch überlassen werden, benötigen kein Beschusszeichen.

 

Quelle:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/beschusspflicht-fuer-sammlerwaffen_088832.html

Bearbeitet von Gast
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