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IGNORED

Wechselsystem auf Erben-WBK?


Gast

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Meine Frage:

 

Ein Bekannter besitzt seit zig Jahren eine Kurzwaffe auf grüne WBK, ohne Munitionserwerbsberechtigung. Bin mir von hier aus jetzt nicht mehr sicher, ob es sich um eine Erbübernahme oder eine Legalisierung aus den 70ern (?) handelt.

Darf er für diese Waffe ein kalibergleiches /-kleineres Wechselsystem erwerben, welches ja ohne Bedürfnisnachweis / Voreintrag erworben werden kann?

Klar, auch dafür gibt es erst mal keinen Munitionserwerb, solange er nicht sportliche / jagdliche Nutzung anstrebt (inkl. Verein / Verband und allem Drum und Dran)

 

Wie ist die rechtliche Lage bei diesen Fällen des Waffenbesitzes?

 

Danke!

 

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Gerade eben schrieb MatthiasW:

eine Legalisierung aus den 70ern (?) handelt.

Wieso Legalisierung? Hat der die vorher illegal ohne WES oder JJS erworben gehabt? Oder war es doch nur die Registrierung von zuvor erlaubnisfrei besessener Waffe als Vorstufe zu mehr?

Und imho: Ja.

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Kann man auch anders interpretieren, wenn man das Bedürfnis aus §8 als Grundlage für jeglichen Waffenerwerb nimmt.

 

Bei tatsächlich besessener und genutzter Grundwaffe ja nicht das Problem.

 

Wenn er seine Waffe aber als Erbe erworben hat, könnte man ihm nicht vorhandenes Bedürfnis zum Erwerb unterstellen. Den damaligen Erwerb seiner Waffen könnte unter dem Schutz des Art. 14 GG erfolgt sein, nämlich dem Recht auf Besitz (= annahme der zuvor von jemand Anderem legal besessenen Erbschaft). Deshalb besitzt er vermutlich ja auch keine Erlaubnis zum Erwerb von Munition.

 

Erbwaffen sind im Sinne des Gesetzgebers ja nicht zur fortwährenden Nutzung durch den Erben gedacht, sondern zur Bewahrung des bereits vorhandenen Eigentums. Demnach kann er auch kein Bedürfnis für eine Erweiterung seines Waffenbesitzes für ein nun zu erwerbendes Wechselsystem begründen.

 

Am sichersten wäre es wohl, das mit seinem SB zu besprechen, bevor man irgendetwas kauft und dann große Augen macht.

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Streng nach dem Text der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG braucht man zum Erwerb eines Wechselsystems gleichen oder kleineren Kalibers für eine bereits eingetragene Grundwaffe kein Bedürfnis. Insofern müsste selbst ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer zum Erwerb und Besitz berechtigt sein.

 

In der Praxis habe ich noch nie davon gehört. Die Genehmigungsbehörde würde in solchen Fällen wohl recht verdutzt dreinschauen. Meines Erachtens hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit bislang nicht bedacht.

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nö, erwerben! nach WaffG braucht er dafür keine Erlaubnis, muss dann nur den Erwerb anmelden und eintragen lassen. fertig!

 

 

das WaffG ist da mal mehr als eindeutig! es sind keine Ausnahmen genannt, oder weitere Bedingungen benannt. WBK und gut!

selbst die WaffVwV will da nix weiter zu ausführen oder gar "korrigieren".

 

 

 

 

Interpretieren, Bedürfnis, Verbotsirrtum, Einlagern ....irrelvant!!!!!!...........MACHEN!

Bearbeitet von alzi
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vor 7 Stunden schrieb schopy:

Am sichersten wäre es wohl, das mit seinem SB zu besprechen, bevor man irgendetwas kauft und dann große Augen macht.

Die einzig richtige Antwort. Die Reaktion der Sachbearbeiter kann so oder so ausfallen.

Vorgesehen hat das der Gesetzgeber sicher nicht, er hat es nur nicht geregelt.

 

vor 3 Stunden schrieb alzi:

das WaffG ist da mal mehr als eindeutig! es sind keine Ausnahmen genannt, oder weitere Bedingungen benannt. WBK und gut!

selbst die WaffVwV will da nix weiter zu ausführen oder gar "korrigieren".

Grundsätzlich hat der Erbe aber seine Waffen zu blockieren, wenn er abseits von §20 kein weiteres Bedürfnis nach §8 oder §§13 ff. geltend machen kann. Grundsätzlich ist eine Nutzung der Waffen (und eventueller Wechselsysteme) also nicht vom Bedürfnis gedeckt.

 

vor 3 Stunden schrieb alzi:

Interpretieren, Bedürfnis, Verbotsirrtum, Einlagern ....irrelvant!!!!!!...........MACHEN!

Das dieser (schlechte) Tipp grade von Dir kommt, hätte ich nicht erwartet.

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der Erbe erwirbt nicht aufgrund eines Bedürfnisses. ein Erbe hat kein Bedürfnis, kann also auch nicht in selbigem Rahmen agieren, auch kann sein Handeln von diesem nicht gedeckt sein, ebenso kann sein Handeln nicht von diesem nicht gedeckt sein.

 

waffenrechtlich ist der Erwerb (und Besitz) eines WS auch für einen Erben erlaubnisfrei (vorbehaltlich der Eintragungspflicht).

 

 

Blockierpflicht für Erben ist eine Sache, evtl. greift hier aber sogar auch eine Altbesitzregelung (§58 WaffG).

Für Altbesitz (Anmeldeamnestie) gilt die Blockierpflicht ja nicht. Altbesitz war bislang ja auch in der Diskussion.

 

 

und ja, ein solcher Tip von mir. das WaffG lässt es nicht nur zu, sondern sieht diesen Weg ausdrücklich vor. es ist nicht verboten!

 

das Schlimmste was ihm passieren kann ist, dass er das WS blockieren lassen muss, wobei auch darüber gestritten werden kann.

Bearbeitet von alzi
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Auch als Erbe muss man heute die Sachkunde nachweisen und regelmäßig schießen,
wenn die Waffe nicht blockiert werden soll. So meine SB.

Dann hätte er alle Vorausetzungen für den Kauf eigentlich erfüllt.

Wenn er nicht schießt, könnte der SB die Bliockierung verlangen, wenn nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen.
Allerdings reicht es als Erbe als Gastschütze zu schießen, er braucht keine Verein ode Verband

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vor 13 Stunden schrieb German:

Grundsätzlich hat der Erbe aber seine Waffen zu blockieren, wenn er abseits von §20 kein weiteres Bedürfnis nach §8 oder §§13 ff. geltend machen kann. Grundsätzlich ist eine Nutzung der Waffen (und eventueller Wechselsysteme) also nicht vom Bedürfnis gedeckt.

Im § 20 Abs. 3 WaffG steht nur Schusswaffen. Insofern ist bereits fraglich, ob auch einzelne wesentliche Teile, die nicht zu einer Waffe komplettiert werden können, der Blockierpflicht unterliegen. Lediglich über die Gleichstellung zu den Schusswaffen kann man da eine Brücke bauen. Ziel der Blockierpflicht ist aber ja nur, dass Erbwaffen sachkunde- und bedürfnisloser Besitzer nicht schussfähig sind und das ist bei einzelnen wesentlichen Teilen nicht der Fall.

 

Mehr als eine Blockierung des als Erbe erworbenen WS kann die Waffenbehörde also wohl nicht verlangen (sofern es für das Kaliber überhaupt einen amtlich zugelassenen Stöpsel gibt).

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vor 2 Stunden schrieb supermeier:

Auch als Erbe muss man heute die Sachkunde nachweisen und regelmäßig schießen,
wenn die Waffe nicht blockiert werden soll. So meine SB.

der Erbe muss blockieren! (Alterben vor 2000schlagmichtot lassen wir mal aussen vor)

 

Wegfall der Blockierfpflicht nur mit glaubhaft gemachtem und anerkanntem Bedürfnis. erkennt der SB ein solches (nach §8) an ohne Vereins-/Verbandszugehörigkeit, dann ist das was anderes und die Blockierpflicht kann entfallen. Darum dann auch der Sachkundenachweis.

DAS hat Deine SBine bestimmt gemeint. Deine Darstellung ist extrem verkürzt und in dieser Form nicht mit dem WaffG konform.

NUR durch Sachkundenachweis kann ein (nur-)Erbe der Blockierpflicht nicht entgehen.

 

vor 2 Stunden schrieb supermeier:

Dann hätte er alle Vorausetzungen für den Kauf eigentlich erfüllt.

 

nein, für den Erwerb eines WS genügen WBK und Kaliber kleiner oder gleich! mehr wird nicht gefordert vom WaffG.

 

Dein o.g. Erbe ist nicht mehr nur Erbe, ihm wurde ein Bedürfnis anerkannt.

 

 

 

Du musst da schon bissl exakter sein in Deinen Ausführungen und Behauptungen. wir sind hier nicht im Häkelforum, sondern im Bereich Waffenrecht!

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Zitat

NUR durch Sachkundenachweis kann ein (nur-)Erbe der Blockierpflicht nicht entgehen.

Darum schrieb ich ja auch: Erbe muss Sachkunde nachweisen und regelmäßig schießen.
Das geht grundsätzlich auch ohne Verband, hängt aber vom SB ab.

Wenn der Erbe die Sachkunde hat und regelmäßig schießt muss er nicht blockieren, da er ja ein Bedürfnis hat.
Nur wer die Waffe nur halten und nicht nutzen will und keine Sachkunde hat, der muss blockieren.
Aber für blockierte Waffen braucht man auch keine Sachkunde, wenn ich mich recht erinnere.

Es gibt genügend Vereins- und Verbandlose Schützen, ich selbst war einige Jahre ohne Verein und Verband.
Man muss nur sein Schießen nachweisen können.
Man kann dann nur keine Waffe erwerben, ohne Verband.

 

Zitat

nein, für den Erwerb eines WS genügen WBK und Kaliber kleiner oder gleich! mehr wird nicht gefordert vom WaffG.

Das habe ich doch oben geschrieben.
Dann hätte er alle Vorausetzungen für den Kauf eigentlich erfüllt.
Was anderes sagt das nicht aus, nur dass er die Voraussetzung für einen Kauf hat.

Und mit Sachkunde und Schießachweis sollte auch der Eintrag ohne Probleme von statten gehen.
 

Bearbeitet von supermeier
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vor 25 Minuten schrieb supermeier:

Darum

kann ich lesen UND das gelesene verstehen.......Du nicht....

 

...sonst hättest meinen Beitreag verstanden und Deinen nicht geschrieben...

 

 

 

 

und streich doch bitte das "super" in Deinem Nutzernamen.....der ist voll daneben, so wie Du Dich hier gebierst....

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Daß beim wörtlichen Verständnis der Regelung in Anlage 2 auch der Erbe mit entsprechender WBK ein WS kaufen dürfte ist offensichtlich. Und an anderer Stelle - etwa in Bezug auf "böse" .22er WS zu AR15 - habe ich ja wiederholt die Auffassung vertreten und begründet, daß auch ein Sportschütze diese erwerben darf und sie vom Amt eingetragen werden müssen.

Gleichwohl hat schopy nicht unrecht. Es ist nicht abwegig, daß bei der WS-Regelung Behörde und Gerichte ein "mit Bedürfnis besessen" zur WBK bzw. dort eingetragene Waffe hinzugedacht wird, eben aus dem bereits angesprochen Aspekt, daß der einfache und daher grundsätzlich blockierungspflichtige Erbe eben nicht aufgrund eines Bedürfnisses erworben hat sondern nur geerbt hat und nur wegen des Schutzes des Erb- und Eigentumsrechts die Waffen behalten darf. Selbst in Hinblick auf einen AR15-Sportschützen und dem "bösen" .22er WS ist die Situation nicht vergleichbar: Ein Bedürfnis für den Erwerb des WS zu fordern wäre definitiv rechtswidrig, da die gesetzgeberische Wertung völlig eindeutig ist: Nur eine Eintragungspflicht, keine Erwerbserlaubnispflicht, folglich auch kein Bedürfnis. Diese WS-WS-Privilegierung aber an eine waffenrechtlich gesehen "ordentlich" bzw. "regulär" erworbenen "Hauptwaffe", eben durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der mit Bedürfnis erworbenen und besessenen "Hauptwaffe", zu knüpfen, würde dem nicht widersprechen sondern würde sogar im Gegenteil eher noch zu dem gegenwärtigen Konzept des Erben-Waffenbesitzes aus § 20 WaffG passen.

Es würde mich zwar reizen, dies im Falle einer Verweigerung der Eintragung verwaltungsgerichtlich durchzuspielen, ich wäre aber hinsichtlich eines Erfolgs eher skeptisch. 

Daher erscheint es mir auch wirklich empfehlenswert, die Frage der Eintragung vor dem Erwerb zu klären. Ohne die Verlust der Zuverlässigkeit befürchten zu müssen prozessiert es sich leichter, erst recht bei etwas unsichereren Fragen.

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vor 44 Minuten schrieb erstezw:

Wenn die Grundwaffe blockiert ist - welchen Sinn macht ein WS? Dann kriegt man das Oberteil ja gar nicht mehr runter...

Ist Dir grün ausgegangen? :confused: Oder stehe ich auf der Leitung. Aber: Lustig wer alles als Vertragshändler beim Herrn mit der wallenden wenn auch möglicherweise schmalzigen Haarpracht gelistet ist.:00000733:

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