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IGNORED

Vererbung von Waffen an Bekannte


Gast

Empfohlene Beiträge

Guten Abend,

 

leider ist vor 1 Woche ein langjähriger Patient von mir verstorben.

Der Mann war Jäger mit großer Sammlung.

Sein Sohn der ebenfalls bei mir Patient ist ( kein LWB)hat mir jetzt mitgeteilt das sein Vater vor 2 Monaten seiner Frau und seinem Sohn mündlich mitgeteilt hat das er im Falle seines Ablebens möchte das sein Revolver an mich geht.

Ich fühle mich natürlich im größten Maße geehrt, mir geht es auch weniger um den monetären Wert sondern vielmehr darum sein Andenkeb zu bewahren.

War einer meiner ersten Patienten die ich je behandelt habe und ein Erinnerungsstück wäre toll.

Er hat leider nichts schriftliches hinterlassen es gibt nur das Wort der Frau und des Sohnes.

Ich bin selber Inhaber einer WBK gelb/ grün durch Sportschiessen, kein Jagdschein.

Weiss jemand wie da die Vorgehensweise waere?

Die Erfolgschancen? 

Mein netter SB ist leider im Urlaub und die Damen und Herren seiner Behörde kenne ich nicht da anderer Kreis.

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vor 12 Minuten schrieb RedWhine:

Er hat leider nichts schriftliches hinterlassen es gibt nur das Wort der Frau und des Sohnes.

 

 

Dann sollten die beiden das schnellstmöglich dem zuständigen SB mitteilen!

 

Ein bißchen Zeit ist ja noch und ewig wird er nicht im Urlaub sein.

 

Die Erfolgsaussichten sind gut.

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Ach, so: DU solltest natürlich auch mitteilen:

 

WaffG

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb
der Schusswaffen.


(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs.
1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich
geeignet ist.

 

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines
Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden,
sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist
erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu
überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits
auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe
ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3
Nr. 2 entsprechend.

 

(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft,
der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden
dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen)
für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im
Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der
Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer
Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu
bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die
Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1
gilt entsprechend.

 

(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem
Blockiersystem gesichert wurde.

 

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand
der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder
mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für
Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder
werden sollen.

 

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Vielen Dank erstmal für deine Antwort.

Ich präzisiere es nochmal vielleicht habe ich einiges etwas unverständlich ausgedrückt.

Ihrer zuständigen Behörde haben die Beiden das schon mitgeteilt.

Die hat sich allerdings noch nicht geäußert.

Blockieren lassen würde ich die Waffe ungern, waere es möglich das ich sie auf meine WBK eingetragen bekomme  obwohl sie in keinem sportlich nutzbaren Kaliber ist ?

Meinem SB ( andere Behörde) habe ich eine e Mail geschrieben aber er ist wie gesagt im Urlaub.

Und zwecks vorgehen... alles mit meinem SB besprechen ? 

 

Vieken vielen Dank schonmal ist mir wirklich ein Herzenswunsch 

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als Nichtjurist....... das wäre dann wohl keine Erbschaft, sondern ein Vermächtnis zu Deinen Gunsten. Erbe wird man automatisch (das kann man ausschlagen), ein Vermächtnis muss man aber durch Erklärung annehmen (die Erben können einem Vermächtnis widersprechen)!

 

schriftliche Erklärung der Erben (bzw. Zeugen) über den Willen des Verstorbenen (d.h. ein Vermächtnis an Dich) und deren Verzicht auf diesen Teil des Erbes, damit Verbindung zur Behörde des Verstorbenen und Deiner Behörde aufnehmen zwecks Umtragung.

 

 

Bearbeitet von alzi
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vor 47 Minuten schrieb alzi:

als Nichtjurist....... das wäre dann wohl keine Erbschaft, sondern ein Vermächtnis zu Deinen Gunsten. Erbe wird man automatisch (das kann man ausschlagen), ein Vermächtnis muss man aber durch Erklärung annehmen (die Erben können einem Vermächtnis widersprechen)!

 

schriftliche Erklärung der Erben (bzw. Zeugen) über den Willen des Verstorbenen (d.h. ein Vermächtnis an Dich) und deren Verzicht auf diesen Teil des Erbes, damit Verbindung zur Behörde des Verstorbenen und Deiner Behörde aufnehmen zwecks Umtragung.

 

 

Merci, das ist doch mal eine Ansage

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vor einer Stunde schrieb alzi:

das wäre dann wohl keine Erbschaft, sondern ein Vermächtnis zu Deinen Gunsten. Erbe wird man automatisch (das kann man ausschlagen), ein Vermächtnis muss man aber durch Erklärung annehmen (die Erben können einem Vermächtnis widersprechen)!

Das dumme an der Sache ist, Erbe wird er mangels Verwand- oder Schwägerschaft nicht. Und Vermächtnisnehmer im rechtlichen Sinn setzt ein Testament (alternativ Erbvertrag) voraus und dieses ist an Formvorschriften gebunden, die hier nicht erfüllt sind. Es bleibt die Hoffnung, dass die wohlwollende Behörde das nicht weiß.

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb CZM52:

kurzum, dran bleiben und nix außer „ hier ist ihre WBK“ von der Behörde akzeptieren !

Und was hat er davon, wenn die Behörde sagt er ist kein Erbe und mangels Testament und Erbvertrag kein Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigter? So produziert man Prozesse.

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vor 5 Minuten schrieb Bautz:

Und was hat er davon, wenn die Behörde sagt er ist kein Erbe und mangels Testament und Erbvertrag kein Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigter? So produziert man Prozesse.

 

 

Ja, da hast du recht.

 

sollte die Behörde sich hier quer stellen, wird es schwierig 

 

 

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Wie ist die Stimmung bei der Behörde vor Ort? 

 

Mein Tipp:

 

Frau/Kind (= gesetzliche Erben, sofern kein Testament/Erbvertrag) des Erblasser wollen dir die Waffe überlassen. Du besorgst dir eine ganz normale Bedürfnisbestätigung vom Verband für die konkrete Waffe, holst dir den Voreintrag und lässt eintragen.

Die Waffe soll dir von den Erben mit Zustimmung des Sachbearbeiters bereits jetzt gemäß § 12 I Nr. 1 b) 1. Alt. WaffG überlassen werden.

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vor 3 Stunden schrieb RedWhine:

waere es möglich das ich sie auf meine WBK eingetragen bekomme  obwohl sie in keinem sportlich nutzbaren Kaliber ist ?

 

 

Mit was für einem Kaliber haben wir es denn zu tun?

In welchem Verband bist du? Falls BDS, sollte sich doch eine Disziplin finden lassen.

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vor 2 Minuten schrieb P22:

 

Mit was für einem Kaliber haben wir es denn zu tun?

In welchem Verband bist du? Falls BDS, sollte sich doch eine Disziplin finden lassen.

Wenn er es als Erbwaffe eingetragen bekommt (auch wenn die Waffe ein Vermächtnis war) dann wäre er ja doof, wenn er sich einen Kontingentplatz damit zu macht... Ich würde auf jeden Fall erstmal die Sache mit dem Erbe versuchen

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vor 19 Minuten schrieb Mittelalter:

Wenn er es als Erbwaffe eingetragen bekommt (auch wenn die Waffe ein Vermächtnis war) dann wäre er ja doof, wenn er sich einen Kontingentplatz damit zu macht... Ich würde auf jeden Fall erstmal die Sache mit dem Erbe versuchen

Wenn man ein paar mal auf der VM, BM und/oder LM geschossen hat, ist das Kontingent doch egal.

 

 

Bearbeitet von P22
Revolver / mehrschüssige Kurzwaffe / Kontingent
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vor 37 Minuten schrieb P22:

Wie ist die Stimmung bei der Behörde vor Ort? 

 

Mein Tipp:

 

Frau/Kind (= gesetzliche Erben, sofern kein Testament/Erbvertrag) des Erblasser wollen dir die Waffe überlassen. Du besorgst dir eine ganz normale Bedürfnisbestätigung vom Verband für die konkrete Waffe, holst dir den Voreintrag und lässt eintragen.

Die Waffe soll dir von den Erben mit Zustimmung des Sachbearbeiters bereits jetzt gemäß § 12 I Nr. 1 b) 1. Alt. WaffG überlassen werden.

Falls das mit dem überlassen nicht klappt, vielleicht fürn symbolischen € kaufen? Die Erben haben keine WBK, der Revolver muss also zu Leuten mit WBK, ihr seid euch im Prinzip einig, also hast du jetzt einen Plan B ;)

 

So, nu aber Butter bei die Fische, welches Kaliber?

Bearbeitet von Gast
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Macht den Fred dicht, Bautz hat schon die Lösung gesagt: Ein Testament muß eigenhändig (handschriftlich) verfaßt oder wie ein Erbvertrag notariell beurkundet sein. Es sei denn, es war ein Nottestatment, aber das lag ja nicht vor. Mündliches ist zwar nett, aber formunwirksam. Ausdiemaus, Herr Doktor. 

Sollte natürlich doch noch ein Zettelchen auftauchen, auf der in einer dem Verblichenen handschriftlich und unterschriftsmäßig zuordbaren Weise die Zuwendung in Form eines Vermächtnisses (das Wort muß nicht verwendet werden) notiert ist, dann hast Du Glück gehabt. Soll ja vorkommen, daß bei intensiver Suche in den Unterlagen des Verstorbenen solche Papier überraschend auftauchen ... 

Also, ohne dieses und überhaupt ohne Testament erben Frau und Kind. Diese können sich nach Belieben auseinandersetzen und wer die Waffen erhält, der kann nach § 20 Abs.3 WaffG vorgehen. Natürlich kann der Betreffende Dir auch eine Waffe aus dem reichhaltigen Angebot als Andenken schenken, aber dann bist Du nicht nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert sondern es ist für Dich ein ganz normaler Erwerb, bei dem die üblichen, normalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Ich sage es den Leuten mit Waffen ja immer wieder: Kümmert euch rechtzeitig darum, daß eure Schätze nach eurem Ableben in die richtigen Hände kommen und nicht am Ende verscherbelt oder verschrottet werden (was natürlich nicht nötig ist, wenn ein ohnehin bedachter Erbe die Waffen haben möchte). Aber das will ja keiner hören ... 

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vor 10 Stunden schrieb P22:

Wie ist die Stimmung bei der Behörde vor Ort? 

 

Mein Tipp:

 

Frau/Kind (= gesetzliche Erben, sofern kein Testament/Erbvertrag) des Erblasser wollen dir die Waffe überlassen. Du besorgst dir eine ganz normale Bedürfnisbestätigung vom Verband für die konkrete Waffe, holst dir den Voreintrag und lässt eintragen.

Die Waffe soll dir von den Erben mit Zustimmung des Sachbearbeiters bereits jetzt gemäß § 12 I Nr. 1 b) 1. Alt. WaffG überlassen werden.

 

 

Damit  normaler Erwerb und kein Erbprivileg auf der Waffe, mit Entsprechenden Folgen bei Aufgabe des Schiesssports.

 

 

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vor 35 Minuten schrieb CZM52:

 

Damit  normaler Erwerb und kein Erbprivileg auf der Waffe, mit Entsprechenden Folgen bei Aufgabe des Schiesssports.

 

Ja, geht halt vorliegend mangels gültiger letztwilliger Verfügung nicht anders.

Lieber so als gar nicht; Munitionserwerb schadet auch nicht ;)

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vor 7 Minuten schrieb P22:

 

Ja, geht halt vorliegend mangels gültiger letztwilliger Verfügung nicht anders.

Lieber so als gar nicht; Munitionserwerb schadet auch nicht ;)

 Schon klar.

 

als letzter Weg besser als nix, keine Frage. Vorab würde ich schauen ob die Behörden auch so mitmachen oder doch noch ein Vermächtnis " auftaucht"

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vor 1 Stunde schrieb CZM52:

oder doch noch ein Vermächtnis " auftaucht"

Auch auf die Gefahr hin, etwas kleinlich zu sein, aber was genau möchtest Du denn mit der Verwendung von Anführungsstrichen bei "auftaucht" vermitteln?  Dass es ein gangbarer Weg wäre, nachträglich ein (gefälschtes?) Testament zu schreiben und als Nachweis bei den Behörden einzureichen, um dadurch ungerechtfertigt auf der Grundlage von § 20 WaffG an die Waffe zu kommen? Oder sehe ich das jetzt einfach nur zu kritisch?

 

vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Kann man ohne Testament überhaupt erben?

Ja klar, ohne Testament gilt aber die gesetzliche Erbfolge und die begünstigt nur Ehepartner, Kinder, ggf. Eltern oder sonstige Verwandte, aber keine familienfremden Personen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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